Unerwünschte Newsletter Melden

Unaufgeforderte Newsletter

Ein unerwünschter Empfang von E-Mails wird so verhindert. Im Laufe der Zeit werden immer mehr Besucher Ihrer Website Sie per E-Mail kontaktieren. Ungewollte E-Mails oder Newsletter sind gesetzlich verboten. Sie können in der Mail-Anwendung Nachrichten als unerwünschte Werbung melden, was die Filterung unerwünschter Werbung in der iCloud weiter verbessert.

Warnungen wegen unaufgeforderter E-Mail-Newsletter: steigend

Häufig geben sich die Empfänger solcher E-Mails nicht mehr damit zufrieden, den ungewollten Elektronikschrott lediglich in den digitalen Papierkorb zu bannen. Vielmehr wenden sich sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen zunehmend an die juristischen Fluchtvereine, um die Absender solcher E-Mail-Newsletter zu erhalten. Die Versendung unaufgeforderter Werbe-E-Mails ist darüber hinaus auch ein unlauterer Wettbewerb im Sinn des 7 II Nr. 3 UWG und kann daher von den Handlungsberechtigten nach 8 III UWG auch dann verwarnt werden, wenn sie selbst nicht Empfänger der E-Mail-Werbung sind.

Wenn eine solche Verwarnung von einem (nicht einmal betroffenen) Rechtsanwalt erfolgt, kann dies allein für den Absender von Werbe-E-Mails erhebliche Folgekosten verursachen. Letzterer ist dazu angehalten, dem Abmahner die entstandenen Aufwendungen zu erstatten, indem er einen Rechtsanwalt mit einer begründeten Verwarnung beauftragt. Der Aufwand für die Ermahnung richtet sich dabei nach dem streitigen Wert der Sache.

Dies hängt davon ab, welches Eigeninteresse der Empfänger hat, sich in Zukunft nicht mehr mit unerwünschten Werbe-E-Mails zu beschäftigen. Konkret stellte das Landgericht fest: "Das Recht des Verfügungsberechtigten ist zunächst an Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG Absätze 1 und 5 zu bemessen, wonach der Versand von Werbemitteln per E-Mail eine unangemessene Beeinträchtigung darstellt, wenn der Adressat seine Zustimmung nicht erteilt oder nicht mutmaßlich erteilt.

Das bedeutet, dass der Adressat in der Regel ein gewisses Maß an Wichtigkeit hat, keine unaufgeforderten E-Mails zu empfangen. Die AdressatInnen sollen vor der Verbreitung von kostengünstiger Werbebotschaft per E-Mail bewahrt werden. Dabei muss vor allem die Zahl der versendeten E-Mails berücksichtigt werden. Einmaliges Versenden einer Werbe-E-Mail kann für den Absender nicht so ärgerlich sein wie mehrmaliges oder ständiges Versenden von Werbe-E-Mails.

Es ist auch zu berücksichtigen, ob der Empfänger seine E-Mail-Adresse für geschäftliche Zwecke verwendet (KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom 24. Oktober 2002-5W 106/02, S. 124/02, zit. nach Juris). Im Gegensatz zur Beurteilung der betriebsbedingten Intervention kann der Streitwert nicht immer anhand der Entsorgungskosten ermittelt werden, da diese von Fall zu Fall zu ermitteln sind.

Insofern entsteht ein beträchtlicher Mehraufwand meistens nur aus der Summe aller versendeten E-Mails, während im Einzelnen die Kosten und der Mehraufwand für die einzelnen E-Mails des Verfügungspflichtigen als niedrig anzusehen sind. Insofern kann etwas anderes nur dann entstehen, wenn der Verfügungspflichtige eine große Anzahl von E-Mails an den Adressaten geschickt hat.

"Aufgrund dieser Vorgaben kommt das Landgericht zu folgenden streitigen Werten: Eine Verwarnung wegen unberechtigter E-Mail-Werbung kann danach bereits Rechtsanwaltskosten zwischen 308,21 ? und 816,41 ? nach sich ziehen". Gerade in solchen FÃ?llen, in denen mit der Verwarnung ein wettbewerbsfeindliches Vorgehen betrieben wird, kann daher auch der streitige Betrag höher angesetzt werden.

Die Versendung von E-Mails mit Werbeinhalten an Dritte ist nur mit Zustimmung des Empfängers möglich. Erfolgt die Zustimmung des Empfängers in elektronischem Format, muss die Zustimmung nach 13 II TMG wiederum die folgenden Vorbedingungen erfuellen: 1: Das Einverständnis muss durch eine explizite Aktion des Empfängers (bewusst und unmissverständlich) erteilt werden (z.B. durch eine Opt-In Checkbox oder einen Bestell-Button).

Das Einverständnis des Empfängers muss aufgezeichnet werden (Logfiles). Die Einverständniserklärung muss dem Empfänger inhaltlich stets zugänglich sein (Datenschutzerklärung). Darüber hinaus ist der Empfänger über die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs (Kündigungsmöglichkeit) gemäß 13 III TMG zu informieren, bevor er seine Zustimmung erteilt. Anmerkung: Der Provider muss nachweisen, dass der Empfänger seine Zustimmung gegeben hat.

Wer die Postanschrift des Bestellers im Rahmen des Verkaufs eines Produktes oder einer Leistung erhält, nutzt die Anschrift zur direkten Werbung für seine eigenen gleichartigen Waren oder Leistungen, der Besteller wird bei der Abholung der Anschrift und bei jeder Nutzung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er der Nutzung ohne weitere Kosten als die Übertragungskosten nach den Grundtarifen stets Einspruch erheben kann.

7 III UWG bildet eine rechtliche Ausnahmeregelung von der Zustimmungspflicht für E-Mail-Werbung und ist auf solche Situationen beschränk. Der Versand unerwünschter Werbe-E-Mails ist kein Bagatelldelikt und kann zu unliebsamen Rechtsfolgen für den Absender des Newsletters und zur Folge haben. Es ist aus Nachweisgründen empfehlenswert, vor dem Versand von Werbe-E-Mails grundsätzlich die Zustimmung des Empfängers einholen.

Das kann z.B. über eine Opt-In Checkbox oder einen Bestell-Button für Newsletter geschehen. Die Zustimmung ist auch hier nur unter strengen gesetzlichen Auflagen verzichtbar und es wäre bedauerlich, wenn man die eigenen Kundinnen und Kunden mit unaufgeforderter E-Mail-Werbung nervt.

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