Datenschutzerklärung Abmahnung

Warnung zum Datenschutz

Bei Verstößen gegen die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) will die Unionsfraktion auf Eis legen. Es sieht hohe Bußgelder für den Fall von Datenschutzverletzungen vor. Irrtümer in der neuen Datenschutzerklärung können für Webseitenbetreiber teuer werden. Weshalb die Datenschutzerklärung nur die Spitze des Eisbergs ist.

Warnung vor der Datenschutzerklärung - Informationen und Hinweise!

Der Datenschutz ist in der Gegenwart besonders wichtig. Der Aufschwung der Social Media im Web hat vielen Menschen bewußt gemacht, wie viel von ihren eigenen Informationen im Web zu sehen sind. Zahlreiche Internetbenutzer sind sich nicht sicher, ob ihr persönliches Internetangebot auch mit einem Hinweis auf den Datenschutz ausgestattet werden muss.

Die Datenschutzbestimmungen in Deutschland können insbesondere im Hinblick auf das World Wide Web (WWW) irreführend sein. Deshalb sind Anbieter von persönlichen Websites oft erstaunt, wenn ihnen eine Datenschutzverletzung vorzuwerfen ist. Weil eine fehlerhafte oder unvollständige Datenschutzerklärung zu einer Warnung führen kann. Aber welche Angaben sollten in der Notiz enthalten sein? Was sind die relevanten Angaben?

In diesem Leitfaden erhalten Sie einen Einblick in die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zum Thema Datensicherheit im Intranet. Das TMG reguliert in Deutschland alle Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre im Zusammenhang mit dem Umgang mit dem Internet. Zum Beispiel schreibt 13 TMG vor: 1) Der Dienstanbieter hat den Benutzer zu Beginn des Nutzungsprozesses über Art, Zweck und Zweck der Datenerhebung und -nutzung sowie über die Bearbeitung seiner[&] in allgemeingültiger Weise zu informieren, es sei denn, diese Angaben wurden bereits gemacht.

Wenn Sie aus diesen GrÃ?nden auf eine DatenschutzerklÃ?rung auf der Webseite verzichtet haben, tippen Sie auf die Warnfalle. Laut TGM haben die Nutzer der persönlichen Seite auch Anspruch auf entsprechende Auskunft darüber, was mit ihren persönlichen Angaben geschieht: jede physische oder rechtliche Partei, die eigene oder dritte telemediale Dienste zur Verfügung stellt oder zugänglich macht; im Falle von on-demand audio-visuellen Mediadiensten ist ein Dienstanbieter jede physische oder rechtliche Partei, die "die Wahl und die inhaltliche Ausgestaltung des Angebots effektiv kontrolliert", ein Dienstanbieter im Sinn des Rechts.

Es zeigt sich rasch, dass das TMG nicht auf kommerzielle Dienstleister begrenzt ist - die kostenpflichtige Benutzung wird nicht einmal genannt. Auf jeder persönlichen Startseite stehen den Internet-Nutzern bestimmte Angaben zur Verfügungs. Beispielsweise muss jeder Webseitenbetreiber eine Datenschutzerklärung erstellen. Generell muss die Datenschutzerklärung Angaben zur Benutzung und Anwendung der persönlichen Angaben der Nutzer beinhalten.

Selbst wenn es keine geschäftlichen Vorteile bei der Erzeugung von Benutzerstatistiken gibt, sind viele einfach nur gespannt auf das Besucherverhalten. Auch das Vernetzen über die Verknüpfung mit den jeweiligen Portalen auf Social Media Plattformen ist gängige Praxis. Infolgedessen verfolgen eine ganze Serie von Tools, Plug-Ins und Plug-Ins das Netz. In den Datenschutzhinweisen sind unter anderem die Funktionalitäten von z. B. Facebooks, Twittern, Google Plus, Interest, etracker and Googles Analytics zu nennen.

Der Einsatz der jeweiligen Cookie ist anzugeben. Wenn Sie diese Services in Anspruch nehmen, ohne eine entsprechende Datenschutzerklärung auf Ihrer Startseite abzugeben, verstoßen Sie gegen den Grundsatz des Datenschutzes. Mit zunehmender Nutzung dieser zusätzlichen Services und der Nutzung von sog. Cookie's werden die Informationen zum Thema Datensicherheit erweitert. Vorlagen für Datenschutzerklärungen im Web können Ihnen bei der Suche nach den Einzelkomponenten zur Erstellung einer individuellen Datenschutzerklärung behilflich sein.

Durch die vielen Möglichkeiten der Individualisierung von privaten Websites ist es nicht möglich, eine von allen Anbietern verwendbare Schablone für die Datenschutzerklärung zu entwerfen. Abhängig von der jeweiligen Lage ist der Erklärungsumfang der Besucherdaten sehr unterschiedlich. Wo soll der Datenschutz stehen? Laut TMG muss die Datenschutzerklärung jedem Nutzer der Website zugänglich sein.

Entsprechende Angaben - wie das Aufdruck - sollten daher leicht zu ermitteln und direkt zugänglich sein. Auch darf die Seite zum Datenschutz nicht so gestaltet sein, dass der Zugriff durch Popupblocker unterdrückt wird. Andernfalls können Benutzer, die einen solchen Blockierer nutzen, nicht auf die Information über die Nutzung ihrer persönlichen Angaben zurückgreifen, da die Meldung nicht im Webbrowser geöffnet werden kann.

Provider, die die Benutzer nicht umfassend oder hinreichend über die Erfassung ihrer persönlichen Angaben informieren, begeht eine Verwaltungsübertretung. Derartige Datenschutzverletzungen können zu einer Warnung führen. "Für eine kommerzielle Webseite ist die Datenschutzerklärung um so wichtiger: Eine fehlerhafte oder gar nicht vorhandene Angabe wurde von mehreren Instanzen als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht angesehen. Eine Datenschutzerklärung ist nicht zu vergessen, wenn Sie eine Warnung vor dem integrierten Facebook Like-Button vermeiden wollen.

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