Schadensersatz wegen Verzögerung

Verzugsentschädigung

A hätte keinen Mietwagen nehmen müssen, um auf seinen zu steigen. Leistungsverzögerung nur unter den zusätzlichen Bedingungen. Schäden ("durch Verspätung", aber nicht "statt". Entschädigung für Leistungsverzögerung. Ersatz von Verzugsschäden oder (sonstigen) Schäden neben der Leistung.

B §H Dr. Britta Holdorf Rechtsanwältin

In diesem Fall kann der Zahlungspflichtige den entstandenen Schaden ersetzten. Entsprechendes trifft nicht zu, wenn der Zahlungspflichtige die Verletzung nicht zu verantworten hat. Abweichend von 286 kann der Zahlungsempfänger Schadensersatz wegen Verzögerung der Erfüllung nur unter der weiteren Bedingung des 286 geltend machen. Abweichend hiervon kann der Zahlungsempfänger Schadensersatz statt der Erfüllung nur unter den ergänzenden Bedingungen der 281, 282 oder 283 geltend machen.

1 280 Abs. 1 BGB bildet eine umfangreiche Schadenersatzregelung für alle Formen von Pflichtverletzungen, namentlich auch für diejenigen, in denen die Prinzipien des Positivvertrages oder der Forderung nach Schadenersatz vor der Reform des Schuldrechts angewandt wurden. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des 280 BGB ist die Form der Verletzung von Pflichten. Der Pflichtverstoß kann daher z.B. in der Ablieferung einer mangelfreien Sache, der Verstoß gegen die Gegenstände des Kunden bei der Herstellung eines Werkes im Hause des Kunden oder die Verstoß gegen die mit der Leistung verbundenen Nebenverpflichtungen liegen.

Eine Haftung des Schuldners besteht nur, wenn er eine pflichtwidrige Handlung zu verantworten hat. Die Haftung des Schuldners richtet sich nach den §§ 276 - 278 BGB. Insofern steht der Zahlungspflichtige für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten ein (§ 276 Abs. 1 BGB). Die Schuld eines Verrichters ist dem Geschädigten zuzuschreiben (§ 278 BGB).

Der Wortlaut des 280 Abs. 1 BGB sieht vor, dass der Unterhaltspflichtige zu erklären und nachzuweisen hat, dass er eine Pflicht nicht zu vertreten hat. Das ist für die Risikostreuung wichtig, da der Kreditgeber lediglich die Verletzung der Pflicht und den darauf basierenden Schadensersatz im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB nachzuweisen hat.

Die Schuldnerin muss für alle - direkten und indirekten - Benachteiligungen ihrer Pflichtverletzungen verantwortlich sein. Der Verstoß muss die Ursache für den entstandenen Sachschaden sein. Zwar obliegt dem Kreditgeber dafür in der Regel die Beweispflicht. Die Schuldnerin hat alle Schadenersatzforderungen zu erstatten, die auf die Pflichtverletzungen zurückgehen und durch den Sicherungszweck der Vorschrift gedeckt sind.

10 280 BGB ist die gesetzliche Entschädigungsnorm des Schuldbetrags. Lediglich in denjenigen Fällen, in denen sich der Zahlungspflichtige zur Erbringung einer von vornherein unmöglichen Dienstleistung bereit erklärt, stellt sich die Schadensfrage nach § 311a Abs. 2 BGB. Im Übrigen gilt 280 BGB in allen anderen Fällen, in denen Schadensersatzansprüche wegen der Pflichtverletzung aus einer Vertragspflicht geltend gemacht werden.

Alle Schadenersatzansprüche aus einer Leistungsstörung - mit Ausnahmen von der ursprünglichen Unmöglichkeit ausgenommen - sind heute in § 280 BGB geregelt. Damit wurde die Verletzung der Pflicht zur zentralen Bedingung der Straftat, und zwar das Kennzeichen, das die verschiedensten Störungen der Leistungserbringung umfasst. Für jede Form der Verletzung von Obliegenheiten haften die Zahlungspflichtigen. 11 Der Zahlungspflichtige ist generell zum Schadensersatz gegenüber dem Zahlungsempfänger bei schuldhafter Verletzung seiner Verpflichtungen verpflichtet. 2.

Der Verstoß ist die wesentliche Bedingung für den Schadensersatzanspruch. Der Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistungen - Verzugsschäden - gemäß § 280 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 286 BGB und Schadensersatz statt der Leistung gemäß 280 Abs. 3 BGB in Verbindung mit 12Wenn der Schuldner Verzugsschäden verlangt, sind die Bedingungen des Schuldnerverzuges ( 286 BGB) zu überprüfen.

Zur Inverzugsetzung des Schuldners ist regelmässig eine Inverzugsetzung notwendig (§ 286 Abs. 1 BGB). 286 BGB gilt nur der Verzugsschadensausgleich. Näheres entnehmen Sie bitte dem Kommentar zu § 286 BGB. Zusätzlich zum Verzugsschaden Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 Nr. 1 BGB

13Wenn der Zahlungsempfänger Schadensersatz statt der Erfüllung verlangen kann, §§ 281 ff. Die Verpflichtung ändert sich in diesem Falle dahin, dass der ursprünglich bestehende Versorgungsanspruch in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt wird. Im Prinzip muss dafür eine Frist gesetzt werden. Bei Unmöglichkeit erlischt der Erfüllungsanspruch gemäß § 275 BGB.

Gegebenenfalls ergibt sich ein Schadenersatzanspruch nach § 283 BGB. Für weitere Details verweisen wir auf die Ausführungen zu den §§ 281 ff. 14 280 BGB gilt prinzipiell auch für den Fall mangelhafter Erbringung. Zum Beispiel bestimmt 437 Nr. 3 BGB beim Erwerb einer mangelfreien Sache, dass Schadenersatzansprüche - wie etwa Schadensersatz neben der Dienstleistung oder Schadensersatz statt der Dienstleistung - sich aus den §§ 280 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben.

bürgerliches Gesetzbuch; die Übergabe einer mangelfreien Sache gilt somit als Verletzung einer Pflicht im Sinn von § 280 BGB. Immer dann, wenn es nicht um die Geltendmachung eines Verzugsschadens oder einer Entschädigung statt der Leistung geht, ist 280 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Der Schadenersatzanspruch besteht, wenn der Besteller das ursprüngliche Erfüllungshindernis erkannt hat oder für seine Unwissenheit verantwortlich ist.

Bei Pflichtverletzungen, Kausalzusammenhängen und Schäden trifft den Geschädigten die Nachweispflicht. Hingegen obliegt dem Geschädigten die Nachweislast, dass er und seine Gehilfen nicht verschuldet haben. Die Unterscheidung zwischen Pflichtverletzungen und Schuld ist schwer, so dass es im Einzelfall auch schwer ist, festzustellen, wer was zu erklären und zu belegen hat.

Ist es eine leistungsbezogene Verpflichtung, beispielsweise die Übertragung und Übertragung des Eigentums an einer Sache, entsteht die Verletzung der Verpflichtung bereits dadurch, dass der Debitor nicht oder nicht ordnungsgemäß beliefert wurde. Bei Pflichtverletzungen muss der Zahlungsempfänger daher nur angeben und gegebenenfalls nachweisen, dass die fällige Leistung nicht erfolgreich war.

Dann hat der Unterhaltspflichtige im Zusammenhang mit seiner Exkulpation zu erklären und nachzuweisen, dass er diese Verletzung nicht zu vertreten hat. Im Falle von Verhaltenspflichten (z.B. Beratungs- und Informationspflichten) kann die Problematik der Pflichtverletzungen und des Fehlverhaltens nicht regelmässig getrennt werden. In diesem Fall hat der Zahlungsempfänger im Umfang der Obliegenheiten nachzuweisen, dass sich aus der Obliegenheit des Zahlungspflichtigen gewisse Obliegenheiten ergaben.

Wenn es dem Zahlungsempfänger gelingen sollte, kann im Falle eines Verschuldens nur ein Rechtsfehler und mangelnde Rechenschaftspflicht beanstandet werden. Die Beweislastverteilung ist vor allem bei der Sachverständigenhaftung zu berücksichtigen. Wenn z. B. ein Doktor oder Rechtsberater wegen unzureichender Informationen hinzugezogen wird, muss der Patient/Auftraggeber den Ansatzpunkt angeben und nachweisen, dass der Doktor/Auftraggeber eine Pflichtverletzung begangen hat.

Weil es dem Patienten/Auftraggeber jedoch oft nicht möglich ist, eine präzise Erklärung abzugeben, weil er die inneren Angelegenheiten nicht weiß, erlauben ihm Gerichtsurteile, die Vorlage zu entlasten - nicht die Last der Beweisführung. Wenn also der Patient/Auftraggeber vorgibt, nicht informiert worden zu sein, muss der Zahlungspflichtige zunächst erklären, was und wie er informiert worden ist.

Die Patienten/Auftraggeber müssen dann falls erforderlich beweisen, dass der Auftraggeber in dieser Hinsicht ungenau vorgeht. Als Teil der Entschädigung kann der Investor vom Vermögensberater die volle Erstattung seiner Auslagen als Gegenleistung für die Überlassung der Anteile einfordern. Rechtlicher Erfolg hängt oft von der Aufteilung der so genannten Nachweislast oder von Einzelheiten ab, die aus Laiensicht eher untergeordnet sind.

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