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Gewerblicher Rechtsschutz
Geistige EigentumsrechteEinleitung zum Geistigen Eigentum
Gewerblicher Rechtsschutz" Der Ausdruck "Gewerblicher Rechtsschutz" fasst in der BRD sowohl gewerbliche Eigentumsrechte als auch das Recht des unlauteren Wettbewerbs zusammen. Dies sind Regelungen, die die Aktivitäten der Händler unter unterschiedlichen Aspekten regulieren und absichern. Gewerbliche Eigentumsrechte werden durch zahlreiche Gesetze und Erlasse reguliert, darunter das MarkenG, das GeschmacksmusterG, das PatG, das GebrMG, das HalbLSchG und das Pflanzenschutzgesetz.
In diesen Gesetzen sind - je nach Umfang - die Bedingungen dafür geregelt, wie sich ein Recht, das ausschliesslich dem Rechteinhaber zusteht, ein sogenanntes geistiges Eigentumsrecht, das auch als besonderes Schutzrecht bezeichnet wird, entwickeln kann. Fairtrade-Recht und die unter Punkt eins erwähnten Rechte an geistigem Eigentum füllen den Ausdruck "gewerbliche Schutzrechte" aus. Der unlautere Wettbewerb reguliert und sichert sowohl industrielle Tätigkeiten als auch industrielle Eigentumsrechte, weshalb er als gewerbliches Schutzrecht gilt, obwohl er den Händlern keine geistigen Eigentumsrechte einräumt (vgl. dazu Piper/Ohly, UWG, Vierte Auflage 2006, Einf A Absatz 30 ff.).
Auch das Wettbewerbsrecht befasst sich mit der Regulierung und dem Schutze kommerzieller Aktivitäten, wobei es sich jedoch mehr auf den institutionellen Bereich als auf die Rechte der Einzelhändler konzentriert. Sie dienen der Wahrung der Freiheit des Wettbewerbs, weshalb sie den ausschließlichen Rechten des Individuums an gewerblichem Eigentum, die die Freiheit des Wettbewerbs zugunsten der Rechteinhaber einschränken, etwas zuwiderlaufen.
Daher fällt das Wettbewerbsrecht nicht unter den Ausdruck "geistiges Eigentum" (vgl. UWG, a.a.O., Einf A, Randnr. 32). Das unter I. 2. genannte gewerbliche Schutzrecht und Copyright wird gemeinsam als "geistiges Eigentum" oder "geistiges Eigentum" (IP) bezeichnet. Sie wird jedoch nicht zu den Rechten des geistigen Eigentums gerechnet, da es sich um den Schutze der persönlichen geistigen Schöpfung handelt, die mehr aus dem Kunst- als aus dem Industriebereich stammt.
Weil das Rechtssystem in Deutschland von "Eigentum" nur im Kontext physischer Objekte redet, ist der Ausdruck "geistiges Eigentum" in der Rechtswissenschaft nicht umstritten. Es ist jedoch allgemeingültig, dass gewerbliche Schutz- und Urheberrechte je "Eigentum" im Sinn von Artikel 14 des Grundgesetzes sind. Durch die internationale Nutzung ("geistiges Eigentum") gewinnt der Ausdruck "geistiges Eigentum" auch in der BRD immer mehr an Bedeutung.
Mittlerweile wird dieser Ausdruck gar vom Bundesgesetzgeber benutzt (vgl. nur 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UWG). Bei den unter dem Stichwort "geistiges Eigentum" bezeichneten Schutzrechten handelt es sich um nicht-körperliche, d.h. "immaterielle" Schutzgegenstände, die von ihren jeweiligen Eigentümern rechtlich getrennt werden müssen, z.B. der durch das Urheberrecht gesicherte Roman des Buches, in dem der betreffende Artikel gedruckt wurde.
Das unter dem Stichwort "Geistiges Eigentum" zusammengefasst beschriebene geistige Eigentumsrecht, das vom Gesetz abschliessend reglementiert ist (sog. Numerus claususus des Geistigen Eigentumsrechts), ist im Wesentlichen auf das Territorium eines Staats beschränk. Er räumt dem betreffenden Eigentümer eine unbedingte Rechtsstellung ein, die ihn dazu ermächtigt, Dritte von der Ausübung des Rechtes auszunehmen ( "Grundsatz der Exklusivität der Rechtsstellung").
Die Urheberrechte betreffen den Kulturgüterschutz, sowohl im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht als auch auf das Verwertungsrecht. Der Urheberrechtsschutz ist in der BRD durch das Urhebergesetz (UrhG) von 1965 reguliert, das seitdem mehrfach geändert wurde. Darunter fallen auch so genannte Nebenrechte, d.h. die Rechte von Lichtplanern und Künstlern sowie der gewerbliche und wissenschaftliche Leistungsschutz (z.B. des Tonträgerherstellers, des Sendeunternehmens und des Datenbankherstellers).
Sechs Urheberrechtsrichtlinien wurden in den letzten Jahren in der EU erlassen, die alle in nationales Recht überführt wurden. 1971 ), Internationale Konvention zum Schutze der Interpreten, Tonträgerhersteller und Rundfunkveranstalter (Übereinkommen von Rom, RA) vom 26. Oktober 1961, Vereinbarung über handelspolitische Fragen der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) vom 15. April 1994, WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vom 20. Dezember 1996, WIPO-Vertrag über die Aufführungen und die Tonträger (WPPT) vom 20. Dezember 1996).
Das Urheberrecht kann für literarische, wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten gelten (§ 1 UrhG). Das Symbol (= Copyright) wird oft verwendet, um einen Rechteinhaber zu kennzeichnen, muss aber nicht mit der Autorenschaft übereinstimmen. Basis des Kennzeichenrechts in der BRD ist das MarkenG von 1994, das durch Anmeldung eines Kennzeichens beim DPMA in München (vgl. die Website des DPMA unter www.dpma. de) oder durch Verwendung eines Kennzeichens im Handel den markenrechtlichen Schutzbereich einräumt.
Seit 1993 besteht auf Unionsebene die Ratsverordnung (EG) Nr. 40/94 über die Eintragung von Gemeinschaftsmarken (Gemeinschaftsmarkenverordnung - GMV) beim HABM in Alicante (siehe die Website des Harmonisierungsamtes für den gemeinsamen Markt unter www.oami.europa. eu).
Die Warenzeichen sind dann in allen Mitgliedsstaaten der EU geschÃ?tzt. Der Schutz ausländischer Warenzeichen außerhalb der EU wird durch die jeweilige nationale Rechtsordnung und durch multi- oder sogar zweiseitige Vereinbarungen gewährleistet. In seinem Schutzbereich prüft das DPMA nicht nur die abstrakte, sondern unter anderem auch die tatsächliche Kennzeichnungskraft des Kennzeichens in Bezug auf die verwendeten Waren oder Leistungen und das Nichtvorhandensein einer Freihaltebedürftigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).
Designrecht bezieht sich auf den Geschmacksmusterschutz. Seit 1876 sind Designanmeldungen in Deutschland möglich. Dieser Rechtsbereich wurde jedoch mit dem Geschmacksmustergesetz von 2004 umfassend umgestaltet. Seit 2001 erlaubt die Europäische Gemeinschaft die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmackmustern (Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster).
Darüber hinaus ist in der EU auch das nicht registrierte Geschmacksmuster der Gemeinschaft geschuetzt, dessen Schutzwirkung sich allein aus der Bekanntmachung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ergibt. Der Geschmacksmusterschutz in der BRD betrifft nach 1 des Geschmacksmustergesetzes das zwei- oder dreidimensional wirkende Aussehen eines ganzen Produktes oder eines Teiles davon, wodurch sich das Aussehen des Produktes vor allem aus den Eigenschaften der Linie, Kontur, Farbe, Form, Oberflächenbeschaffenheit oder Materialien des Produktes selbst oder seiner Ornamentik errechnen kann.
Ein Geschmacksmusterschutz erfordert auch die Existenz einer "Neuheit" und einer "Besonderheit", d.h. das Geschmacksmuster, für das geschützt werden soll, weicht hinreichend von dem vorgenannten Formschatz ab (§ 2 Geschmacksmustergesetz). Abschließend ist eine Geschmacksmusteranmeldung beim DPMA notwendig (§ 11 Geschmacksmustergesetz).
Im Anmeldungsverfahren prüft das HABM jedoch nur, ob die Anmeldungen formal korrekt sind, nicht aber, ob die sachlichen Erfordernisse (Gestaltungsfähigkeit, Neuartigkeit, Individualität, Urheberschaft des Geschmacksmusters ) ebenfalls erfuellt sind, d.h. ob die Geschmacksmusteranmeldung zu einem effektiven Rechteerwerb führt. Mit dem Gebrauchsmusterrecht werden dem Halter eines Geschmacksmusters gegen einen Rechtsverletzer Forderungen auf Entfernung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz sowie Forderungen auf Zerstörung, Widerruf und Herausgabe eingeräumt (vgl. §§ 42 ff. Geschmacksmustergesetz).
Die Tatsache, dass das DPMA im Anmeldungsverfahren nur eine eingeschränkte Überprüfung vornimmt, bedeutet, dass ein Verletzungsgericht nicht an die Geschmacksmustereintragung geknüpft ist, d.h. vor allem prüfen kann, ob die notwendigen Voraussetzungen für den Schutz zum Anmeldungszeitpunkt des Geschmacksmusters gegeben waren.
Der Patentschutz für eine technische Innovation. Das Patentwesen ist in der BRD durch das Patentschutzgesetz (PatG) reguliert. Dementsprechend ist eine technisch anwendbare und gegenüber dem neuesten technischen Standard neue und auf einer Erfindungshöhe beruhende technische Entwicklung (Produkte und Verfahren) schutzwürdig (§ 1 PatG).
Ein" Europapatent" existiert noch nicht. Wird von der EPO nach dem EPÜ vom 05.10.1973 ein solches Patentschutzrecht gewährt, so wird dieses nach einem einheitlich vor dem DPMA oder dem EPA einzuleitenden Verfahren in unabhängige einzelstaatliche Schutzrechte aufgeteilt.
Insofern kann eine nach dem Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) vom 19. Juni 1970 eingereichte grenzüberschreitende Erfindungsanmeldung nur zur Folge haben, dass der Antragsteller eine nationale Erfindungsanmeldung in den Mitgliedsstaaten dieses Abkommens beantragt. In der BRD kommt das Patentschutzrecht nicht mit der bloßen Patenterteilung durch das DPMA zustande, der eine entsprechende Anmelde- und Prüfverfahren vorangegangen sind (vgl. § 49 PatG).
Für ein angemeldetes Erfindungspatent, für das ab dem dritten Jahr im Vorhinein jährlich eine Jahresgebühr an das DPMA zu zahlen ist, die mit steigendem Schutzrechtsalter steigt, gilt eine Höchstlaufzeit von 20 Jahren ab dem Tag nach der Erfindungsanmeldung (§ 16 PatG). Ähnlich wie das Patentschutzrecht ist das Geschmacksmuster ein gewerbliches Eigentumsrecht für gewerbliche Warenzeichen.
Sie erfordert auch eine technische Neuerung, die gegenüber dem Stand von Wissenschaft und Technik industriell einsetzbar und erfinderisch ist (§ 1 GebrMG). Deshalb wird das Geschmacksmuster manchmal auch als "kleines Patent" bezeichne. Gebrauchsmusterschutz ergibt sich mit der Geschmacksmusteranmeldung beim DPMA (vgl. 4 GebrMG), bei der das DPMA (wie im Falle des Geschmacksmusters) nur prüft, ob eine formgerechte Geschmacksmusteranmeldung besteht, nicht aber, ob die sachlichen Erfordernisse (gewerbliche Verwendbarkeit, Neuheit, erfinderische Tätigkeit) auch erfuellt sind.
Im Falle einer unzulässigen Nutzung des Geschmacksmusters steht dem Rechteinhaber ein Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch sowie ein Vernichtungsanspruch gegen den Rechtsverletzer zu (vgl. §§ 24 ff. GebrMG). Für den Patentschutz einer korrespondierenden Topografie ist eine Meldung beim DPMA erforderlich (vgl. 5 Abs. 3 HalbLSchG), die nur die formal korrekte Anwendung überprüft (sog. ungeprüfter Schutzrechtsanspruch).
Die Topografie ist am Tag ihrer ersten, nicht nur geheimen kommerziellen Nutzung geschützt, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Nutzung beim DPMA eingereicht wird, oder an dem Tag, an dem sie beim DPMA eingetragen wird, wenn sie noch nicht oder nur im Vertrauen gewerblich genutzt worden ist.
Die Schutzdauer der Topografie beträgt bis zum Ende des zehnten Kalenderjahrs nach dem Jahr des Schutzantritts (§ 5 Abs. 1, 2 HalbLSchG). Die Schutzrechtsinhaberin kann von jedem, der den Topographieschutz missachtet (z.B. durch Vervielfältigung, Anbieten, Vermarkten, Verbreiten oder Importieren ( 6 HalbLSchG)), Auslassung, Information und Schadenersatz fordern (vgl. § 9 HalbLSchG).
Der ursprüngliche Züchter oder Erfinder der Rebsorte oder sein Nachfolger hat das Recht auf Pflanzensortenschutz (§ 8 Pflanzensortenschutzgesetz). Mit dem UWG sollen Wettbewerber, Konsumenten und andere Marktbeteiligte vor unfairem Wettbewerbsdruck geschützt werden. Seit der Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Jahr 2004 ist dieser von den Gerichten entwickelte zusätzliche wettbewerbspolitische Dienstleistungsschutz weitgehend in 4 Nr. 9 UWG verankert.
Der in der BRD im GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) geregelte Kartellrechtsbereich hat eine wettbewerbswidrige Wirkung, ebenso wie das Recht des unlauteren Wettbewerbs. Das Wettbewerbsrecht betrifft jedoch mehr den institutionellen Bereich als die Rechte der Einzelhändler. Für die oben genannten besonderen Schutzrechte kann das Wettbewerbsrecht insofern relevant sein, als der Schutzrechtsinhaber nicht nur befugt ist, Dritte von der Benutzung dieses Rechtes auszunehmen, sondern auch dieses Recht zu nutzen, z.B. auch durch Einräumung einer Nutzungslizenz an einen Dritten.
Das " Monopol " des Rechtsinhabers ist legal, sofern die Lizenzverträge dazu beitragen, das mit dem Eigentumsrecht angestrebte Ergebnis zu erwirtschaften. Werden jedoch darüber hinaus gehende wettbewerbsbeschränkende Verträge abgeschlossen (z.B. Festpreise, Wettbewerbsverbot etc.), muss die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit geprüft werden (vgl. Hasselblatt/Lubitz, MHA Gewerblicher Rechtsschutz, 2nd edition 2005, § 49 Abs. 1).
Für die Europäische Kommission sind die Kartellvorschriften der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag und die darauf basierenden Bestimmungen von großer Wichtigkeit. Sie gelten bei Vorliegen einer Situation im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Markt (vgl. § 22 GWB).