Gegenstandswert Unterlassungserklärung

Positionswert Unterlassungserklärung

und das Interesse an der Unterlassung war als gering einzustufen. des Inhabers des Nutzungsrechts bei Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen. kann durch Unterzeichnung der Unterlassungserklärung berichtigt werden. Auf der einen Seite der Wert des Objekts und auf der anderen Seite die Gebührenordnung. Das Anwaltshonorar richtet sich nach dem Wert des Objektes.

das Versäumnis, in die Zukunft gerichtete Aussagen zu machen, die das Unternehmen schädigen - und den umstrittenen Betrag.

Die Klage auf Versäumnis unternehmensschädigender Aussagen richtet sich nach den ökonomischen Belangen des Klägers, die in der Regel nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO zu beurteilen sind. Im hier vom Landarbeitsgericht Nürnberg beschlossenen Verfahren verfolgt der Verzicht der Klägerin auf künftige geschäftsschädigende Aussagen das ökonomische Ziel, bei längerfristigen Vertragsabschlüssen Abnehmer zu verlieren bzw. den Geschäftsabschluss mit potenziellen neuen Abnehmern nicht zu beeinträchtigen.

Insofern ist der Antrag auf einstweilige Verfügung finanzieller Natur und die Beurteilung des Verfahren muss sich auf das verfolgte Wirtschaftsinteresse des Klägers stützen1. Da der Verfügungsbeschuldigte in Zukunft daran gehindert werden soll, die betreffenden Erklärungen, die er bereits gegenüber mehreren früheren Abnehmern nach dem Gehalt der eingereichten beeideten Erklärungen gemacht hat, zu verweigern, ist die volkswirtschaftliche Beurteilung der Schadensverteidigung durch den Kläger der einstweiligen Verfügung zu berücksichtigen.

Auch die Haftungsbeschränkung des Mitarbeiters spricht nicht dafür, den Streitwert auf ein monatliches Bruttoeinkommen zu begrenzen, da der Kläger angeblich vorsätzlich gehandelt hat. Basierend auf einem Erlösausfall bei nur einem neuen Kundengeschäft in der Größenordnung von mehr als EUR 10.700,- wird das ökonomische Sicherungsinteresse des Klägers mit dem geforderten Gegenwert von EUR 10.000,- ausreichend mitberücksichtigt.

In Anbetracht der unsicheren Anzahl gefährdeter Abnehmerbeziehungen ist hier nur eine überschlägige Abschätzung des möglichen volkswirtschaftlichen Schadensausmaßes möglich. 48 Abs. 2 und 3 GKG wären in der Regel auch mit dem 2.

Anfechtungsbetrag in einer Versandklage - OLG Schleswig, Entscheidung vom 5.1.2009, Az.: 1 W 57/08

Für die Ermittlung des Streitwertes einer Unterlassungsklage ist nicht nur die Schikanierung im konkreten Fall durch das erforderliche Lesen, Aussortieren und ggf. Entfernen der E-Mails und der übrigen speziellen Sachverhalte zu beachten, sondern auch die Verbreitungswirkung und das häufig auftretende Auftreten solcher Mailings, die in ihrer Gänze das Maß der Schikanierung ausmachen.

Der Rechtsbeistand wird dem Anmelder ohne Teilzahlung gewährt. Der Beschwerdeführer beantragt Rechtsbeistand für die geplante Handlung wegen Nichtversendung von E-Mails, Informationen darüber, ob der Beschwerdegegner personenbezogene Angaben über den Beschwerdeführer an Dritte aufbewahrt oder offenbart hat, und die Befreiung von den Honoraren des Gerichtsvertreters für seine vorgerichtlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Unterlassungsverfahren.

Der Beklagte schickte am 28. April 2008 eine E-Mail an den Kläger, mit der er eine Klage unter dem Stichwort "Betreff: Erinnern Sie sich an mich? Aufgrund des zu erwartenden Posteingangs im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens hatte der Bewerber seinen E-Mail-Posteingang so konfiguriert, dass er für jeden Posteingang eine SMS-Nachricht auf seinem Mobiltelefon erhalte.

Nach dem Versäumnis der Beklagten, auf ein Vorabentscheidungsschreiben eines Anwalts zu antworten, hat die Klägerin ein Unterlassungsverfahren eingeleitet, in dem ihr mit Beschluss vom 17. Mai 2008 verboten wurde, unerwünschte Werbe-E-Mails an die E-Mail-Adresse der Klägerin zu versenden. Für das nun vorgesehene Ausgangsverfahren lehnte das LG die beantragte Rechtshilfe mit der Begr³ndung ab, dass die geplante Handlung zum einen im Zusammenhang mit dem Unterlassungsantrag stand.

Andererseits erreicht der Streitgegenstand nicht die Grenzen der Rechtsprechung des Landgerichtes, auch nicht der anderen Klagen, so dass die angestrebte Handlung nicht zulässig ist. Die unmittelbare Berufung der Klägerin, die das LG nicht angerufen hat, ist dagegen gerichtet. Gegen die Entscheidung über die Ablehnung der Rechtshilfe wird unverzüglich Berufung einlegt.

Rechtsbeistand wird geleistet, wenn die angestrebte Handlung ausreichend Erfolgsaussichten hat (2.), der Anmelder nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens nach seinen personellen und finanziellen Umständen zu übernehmen (3.) und die Handlung nicht vorsätzlich erfolgt (1.) (§ 114 ZPO). Die beabsichtigten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sind nicht beabsichtigt.

Dies geht das LG davon aus, indem es den Anmelder auf die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung des bereits im Rahmen des Verfügungsverfahrens nach 890 ZPO ergangenen Beschlusses hinweist und die Notwendigkeit des Rechtsschutzes im Ausgangsverfahren abstreitet. Die Schutzvoraussetzung für eine Hauptklage nach einem Unterlassungsverfahren entfällt nur, wenn der Beklagte auf alle Rechte gegen die Anordnung verzichten muss (Zöller-Vollkommer, Auflage Nr. 926 Rn. 4).

Erst dann hat die Anordnung die gleiche abschließende Wirksamkeit wie ein im Ausgangsverfahren ergangenes Urteils. Die Beklagte hat, soweit bekannt, im Rahmen des Verfügungsverfahrens keine Beschwerde gegen das Verfahren einlegt. Der Beklagte hat vielmehr trotz entsprechender Bitte eine Schlusserklärung herausgegeben, dass er das Urteilsurteil im Rahmen des Verfügungsverfahrens als abschließende Vorschrift, insbesondere in Form von WTPS, anerkennt.

Selbst eine umsichtige Person, die nicht auf Hilfe angewiesen ist, würde in einem solchen Falle ein Hauptverfahren einleiten, um einen ständigen Rechtsanspruch zu erhalten und jede Veränderung oder Nichtigerklärung des Gerichtsurteils im Rahmen des Verfügungsverfahrens zu unterlassen. Die Erfolgsaussichten für die geplante Handlung vor dem LG sind ebenso angegeben. a. Auch kann die Zulassung der geplanten Handlung im Rahmen der materiellen Gerichtsbarkeit nicht bestritten werden.

Die Höhe des Streitwertes für den Verfügungsanspruch bestimmt sich nach eigenem Gutdünken nach § 3 ZPO. Diese Verzinsung richtet sich nach der Gefahr der zu unterbrechenden Maßnahme, dem Umfang des bevorstehenden Schadensausmaßes und dem Grad des Verschuldens (Schmittmann, JurBüro 2003, S. 398).

Sie ist daher vor allem von der Frequenz der zu versäumenden Klage und ihrer Auswirkung auf den Unterlassungsempfänger abhängig. Die Beurteilung des Interesses an der Unterlassung von unaufgeforderter E-Mail-Werbung wird in der Rechtswissenschaft sehr differenziert beurteilt. Das Spektrum reicht von EUR 350,00 für das Verbot der E-Mail-Werbung im Rahmen eines Verfügungsverfahrens bis zu EUR 15.000,00 für den Versand von E-Mails an einen Journalist.

Auf die Beweismittel im Kommentar von Herrn Dr. med. Zöller-Herget wird hingewiesen (Zöller-Herget, Auflage Nr. 28, 3 Rn. 16 "Unterlassung"), die Bemerkungen von Herrn Schmittmann (a.a.O., S. 400) und die Beschreibung in der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 27. 2. 2007 (Az.: 21 W 7/07), die als Beilage K 6 eingereicht wurde.

Nach Ansicht des Senats muss nicht nur die Schikanierung im einzelnen Fall durch das erforderliche Lesen, Aussortieren und ggf. Streichen der E-Mails, sondern auch die Verbreitungswirkung und das regelmäßige Auftreten solcher Mailings, die das Maß der Schikanierung in ihrer Ganzheit festlegen, berücksichtigt werden. Bei einer so simplen und preiswerten Werbeform für den Sender ist die Gefahr der Nachahmung groß, so dass nicht nur die Auslassung in Einzelfällen das angestrebte Versäumnis, sondern auch eine abschreckende Wirkung für die weitere Entwicklung angestrebt wird.

Dabei ist zu beachten, dass der Bewerber nicht nur durch die E-Mail, sondern auch durch die nachfolgende SMS-Nachricht auf seinem Mobiltelefon schikaniert wurde. Will das LG diesen Effekt nicht in die Beurteilung des Streitwerts einfließen lassen, wie er von der Klägerin selbst verursacht wurde, so ist dies nicht zu vereinbaren. Entscheidend ist die eigentliche Schikanierung des Gläubigers.

Seine eigenen Maßnahmen, die die Wertminderung erhöhen, können nur dann nicht mehr auf die Tat des einstweiligen Schuldners zurückgeführt werden, wenn sie so unüblich sind, dass es in gutem Glauben zuwiderlaufen würde, den einstweiligen Schuldner für sie und die daraus resultierende erhöhte Schikanierung verantwortlich zu machen. Nach Ansicht des Senates ist die durch SMS verursachte Schikane noch größer als die durch E-Mails.

Emails können jederzeit abgeholt und ausgelesen werden, während SMS den Adressaten in jeder Lage umgehend erreicht (vgl. auch Schmittmann, a.a.O., S. 401). Für den einmaligen Versand einer E-Mail und der daraus resultierenden SMS sieht der Bundesrat daher den vom Bewerber genannten Betrag von 4.500 Euro als geeignet an.

Dieser Betrag korrespondiert auch mit dem für das vorläufige Unterlassungsverfahren festgelegten Betrag von 3.000,00 EUR. In diesem Fall kann das vorläufige Mahnverfahren mit 2/3 des Wertes des Hauptgegenstandes bewertet werden, da es sich um eine Zahlungsaufforderung handele, die jedoch nicht die gesamte Wirksamkeit eines Hauptgegenstandsverfahrens habe. Die Klägerin geht bei den Auskunftsersuchen von 200 Euro pro Anfrage aus, was recht bescheiden wirkt und auch vom LG als niedrig eingestuft wird.

Damit ist die geplante Handlung auch vor dem Landesgericht zugelassen. b. Auch für die Verdienste der geplanten Maßnahme gibt es die notwendigen Erfolgsaussichten. Trotz der Verhandlung vor dem LG hat sich die Beklagte nicht bekannt gegeben, so dass die Argumente der Klägerin gegenwärtig als unanfechtbar angesehen werden können. Das Unterlassungsrecht entsteht durch die Persönlichkeitsrechtsverletzung aus den 1004, 823 BGB (vgl. Palandt-Sprau, S. 68).

Die für die Erteilung der Rechtshilfe erforderlichen personellen Bedingungen sind erfüllt. Aufgrund seiner Einkommens- und Finanzlage ist der Anmelder nicht in der Lage, die Prozesskosten zu erstatten.

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