Abmahnung § 7 Uwg

Achtung § 7 Uwg

In den §§ 4-7 UWG sind Beispiele für unlauteren Wettbewerb enthalten. Bei der Verwarnung wird der Adressat in der Regel aufgefordert, eine. Mobbing und damit ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Wirksame Verhinderung von Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen. dass Sie Ihre Waren oder Dienstleistungen nicht unaufgefordert per E-Mail anbieten, da sonst die Gefahr einer Abmahnung besteht.

Erinnerung bei Rechtsmissbrauch: Wann kommt es zu Missbrauch von Rechten im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb? Rechtsanwältin Alsdorf | Kartellrecht

Es wird immer wieder darüber gesprochen, ob eine Warnung ein Rechtsmissbrauch ist - gerade für Laie fühlt man sich rasch unfair und sieht vorzeitig einen "klaren Rechtsmissbrauch", doch immer wieder stößt man auf die selben Legenden, die irrtümlich über die ganze Breite verstreut sind. Warnungen sind nicht nur deshalb missbräuchlich, weil sie in sehr großer Anzahl und mit einem bestimmten "systematischen" Ansatz ergehen.

Es wäre eher merkwürdig, wenn eine große Zahl von Rechtsverletzungen nicht auch mit einer großen Zahl von Sanktionen geahndet würde. Dennoch kann die Akzeptanz einer unlauteren und damit "unwirksamen" Abmahnung insbesondere im Kartellrecht entstehen, wenn die Zahl der Verwarnungen zunimmt, insbesondere wenn es keinen Bezug mehr zur tatsächlichen Geschäfts- oder Wirtschaftstätigkeit gibt.

Die Tatsache, dass eine Warnung im Wettbewerbsrecht "ganz eindeutig rechtsmissbräuchlich" ist, hören wir immer wieder - vor allem von Nichtfachleuten. Hier werden Hinweise verwendet, die sich manchmal aus der Warnung selbst, manchmal aus den Gegebenheiten ergaben. Regelmäßig nimmt der BGH zur Ermittlung des Missbrauchs von Rechten bei kartellrechtlichen Mahnungen Stellung. Ab wann ist eine Abmahnung nach dem Wettbewerbsrecht ein Rechtsmissbrauch?

Gemäß 8 Abs. 4 S. 1 UWG ist die Durchsetzung der in 8 Abs. 1 UWG genannten Forderungen nicht zulässig, wenn sie unter Abwägung aller Sachverhalte beleidigend ist, namentlich wenn sie in erster Linie dazu dienen, einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verletzer zu begründen.

Gemäß 8 Abs. 4 UWG ist die Durchsetzung der in 8 Abs. 1 UWG genannten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aufgrund einer rechtswidrigen Geschäftshandlung nach 3 UWG oder 7 UWG nicht zulässig, wenn sie unter Abwägung aller maßgeblichen Sachverhalte beleidigend ist, insbesondere wenn sie überwiegend der Inanspruchnahme von Auslagen oder Rechtsverfolgungskosten gegen den Täter dienstbar ist.

Bei missbräuchlicher Abmahnung im Sinn des 8 Abs. 4 UWG sind folgende Gerichtsanträge nicht zulässig (vgl. BGH, Entscheidung vom 15. 12. 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 47 = WRP 2012, 930 - Aufbauheizgerät, mwN). Ausreichend ist, dass die irrelevanten Zielsetzungen vorherrschen (BGH, Entscheidung vom 6. 4. 2000 - I ZR 114/98, WRP 2000, 1266, 1267 - New in Bielefeld III; Entscheidung vom 7. 11. 2005 - I ZR 300/02, GRUR 2006, 243 Rn. 16 = WRP 2006, 354 - MEGA SALE).

Das Akzeptieren eines solchen Rechtsmissbrauches bedarf einer sorgfältigen Überprüfung und Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände (vgl. BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 15 - Bauheizung). Der Hinweis auf eine beleidigende Klage kann sich daraus ableiten, dass die Abmahnungstätigkeit nicht in einem angemessenen ökonomischen Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Abmahners steht, der Kläger den Gegner mit den höchstmöglichen Rechtskosten belasten will oder der Abmahner systematische überzogene Abmahnkosten oder Konventionalstrafen fordert (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Bundesgerichtshof 144, 165, 170 - Missbrauch der mehrfachen Strafverfolgung; BGH, Entscheidung vom 17. September 2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 = WRP 2001, 148 - Mehrfachmahnung; Entscheidung vom 18. November 2011 - I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 13 = WRP 2012, 464 - Falscher Suchbegriff, je mwN).

  • und nimmt zur Kenntnis, dass die folgenden Angaben in einer Gesamtbeurteilung einen Missbrauch von Rechten im Falle eines Mahnschreibens darstellen können: In diesem Zusammenhang liegt es nicht im Sinne des Abmahners, im Streitfall eine Geldbuße von mehr als 5000 EUR zusagen zu können! Neben dem expliziten Prinzip des Wettbewerbsrechts kann ein Missbrauch von Rechten nach 242 BGB auch bei personalrechtlichen Verwarnungen in Erwägung gezogen werden: Das OLG Düsseldorf (I-15 U 68/16) leitet ein Verfahren:

Nach der jeweils herrschenden Auffassung ist die Einrede des Missbrauchs gemäß 8 Abs. 4 UWG Voraussetzung für das Verfahren, das von Amtes wegen im Rahmen der freien Beweisführung zu überprüfen ist (BGH GRUR 2002, 715 (716) - Scanner-Werbung; OLG München WRP 1992, 270 (273); OLG Jena GRUR-RR 2011, 327). Wird jedoch die Annahme, dass die Klagebefugnis (oder die Anspruchsberechtigung) durch eine entsprechende Tatbestandsaufnahme beeinträchtigt wird, muss der Antragsteller die Argumente, die gegen eine missbräuchliche Verwendung sprechen, begründen (BGH GRUR 2001, 178 - Impfversand an die Ärzteschaft; BGH GRUR 2006, 243 Rn. 21 - MEGA SALE).

Der Gläubiger ist dann verpflichtet, schwerwiegende Änderungen unter den jeweiligen Voraussetzungen vorzulegen, die eine faire Verfolgung gewährleisten (KG GRUR-RR 2004, 335). Unter keinen Umstaenden ist ein einziger Hinweis an sich Anlass genug, einen Missbrauch von Rechten anzuerkennen. Das Oberlandesgericht Köln hat deutlich gemacht (siehe unten), dass die gezielte Suche nach Rechtsverletzungen allein keinen Einwand gegen Missbrauch darstellt.

Ebenfalls allein der Massenversand von Warnungen, da hier der Grundsatz gilt, dass auf viele Rechtsverletzungen eben auch mit vielen Warnungen zu reagieren ist. Dennoch ist es immer dann ein starker Hinweis, wenn die zu erwartende "Einnahme" aus Warnungen eindeutig in keinem Verhältnis zur Wirtschaftstätigkeit desjenigen steht, der die Warnungen ausspricht. Ich habe beim OG Düsseldorf (20 U 10/16) einige Hinweise auf wettbewerbsrechtliche Warnungen vorgefunden, die zwar nicht ganz neue, aber den derzeitigen Status der Vermutung eines Rechtsmissbrauches zusammenfassen:

Als missbräuchlich gilt, wenn der Kläger vorwiegend objektfremde und nicht schützenswerte Belange und Zielsetzungen vertritt und diese als eigentlicher Motor und beherrschendes Motiv für die Einleitung des Verfahrens auftreten (BGH GRUR 2000, 1089, 1090 - Missbrauchliche Mehrverfolgungen; BGH GRUR 2012, 286 Rn. 13 - Falscher Suchbegriff).

Eine fehlende oder vollständige Rücknahme rechtmäßiger kartellrechtlicher Zielsetzungen ist jedoch nicht notwendig (BGH GRUR 2001, 82 - New in Bielefeld I). Es genügt, dass die fachfremden Zielsetzungen vorherrschen (BGH GRUR 2012, 286 Rn. 13 - Falscher Suchbegriff). Es ist ein Hinweis auf Mißbrauch, wenn der Kläger sanftere Durchsetzungsmöglichkeiten hat, diese aber nicht in Anspruch nimmt (Köhler/Feddersen, in Köhler/Bornkamm, UWG, 35 ed. - § 8 Rn. 4.10).

Zur Aufdeckung eines Rechtsmissbrauchs in einer Abmahnung geht es also nicht um eine vorzeitige Prüfung, sondern um eine Gesamtschau, in deren Folge deutlich wird, dass andere als die Aufrechterhaltung des Wettbewerbes im Mittelpunkt des Interesses steht. Viele Verwarnungen gegen Wettbewerber und die rechtliche Durchsetzung solcher Forderungen können ein Missbrauch von Rechten sein, wenn die Verwarnungen auf lediglich gespeicherten und im Netz leicht feststellbaren Wettbewerbsverstößen wie Verstößen gegen die Preis-AsgV beruhen, aber ein verständliches eigenes ökonomisches Eigeninteresse an dieser umfassenden Verwarnungstätigkeit und Strafverfolgung unter Beachtung der wirtschaftlichen Lage des Klägers und eines für ihn vorhandenen Kostendeckungsrisikos nicht ersichtlich ist.

Das OLG Düsseldorf (I-20 U 58/12) macht auch deutlich, dass es falsch ist, die angebliche Rechtsverletzung allein auf die Anzahl der Verwarnungen zu stützen: Nur die Verfolgung eines Selbstinteresses, das den wirtschaftlichen Vorteil erschöpft, ist nachteilig. Selbst bei einer Mehrzahl von Verwarnungen wird kein missbräuchlicher Vorwurf erhoben, wenn der KlÃ?ger damit ein wesentliches Verfahrenskostenrisiko eingeht (BGH, MMR 2005, 376, 377- Telekanzlei).

Es ist nicht so leicht mit dem Missbrauch von Rechten. Für die Warnung des Wettbewerbsrechts gilt insbesondere: "Die Nutzung von Textmodulen kann den Vorwurf des Missbrauchs nicht rechtfertigen: Selbst wenn der Angeklagte diese elektronischen Hilfsmittel in Anspruch nimmt, ist die begründete Abmahnung von auf diese Weise festgestellten Verstößen nicht ausfallend. Auch der Vorwurf des Missbrauchs, dass die Angeklagte im Rahmen von Verwarnungen eine Befreiung von den Anwaltsgebühren gefordert hat, ist nicht gerechtfertigt.

Die Person, die gemäß 12 Abs. 1 UWG gemahnt hat, muss im Zuge der Abmahnung auch die Kostenerstattung leisten. Eine missbräuchliche wettbewerbsrechtliche Behauptung eines Unterlassungsanspruchs kann jedoch dann anerkannt werden, wenn zwischen der Abmahnungstätigkeit und der tatsächlichen wirtschaftlichen Betätigung des Abmahners kein angemessenes Verhältniss mehr besteht - so das Oberlandesgericht Hamm (4 U 105/15), das das andere Oberlandesgericht in der Sache vertritt: Der erwirtschaftete Erlös ist - prinzipiell in dem betreffenden Marktbereich - nicht als Vergleichswert zum mit der Abmahnung einhergehenden Kostendeckungsrisiko angemessen.

Die Umsatzerlöse drücken nur indirekt die Möglichkeit eines Betriebes aus, das mit einer umfassenden Warntätigkeit einhergehende finanzielle Risiko zu übernehmen. Der Grund dafür ist, dass die Erlöse zunächst zur Finanzierung der mit der (tatsächlichen) Wirtschaftstätigkeit verbundenen betrieblichen Aufwendungen verwendet werden müssen (....) Stattdessen sind die Vergleichszahlen aus dem Gebiet des betrieblichen Vermögens (Eigenkapital) zu entnehmen, nämlich in erster Linie dem Ergebnis (soweit es im jeweiligen Segment anfällt ) und alternativ - bei Sicht des Warners - dem Kapital (soweit es mit der Wirtschaftstätigkeit in dem betreffenden Segment anfällt).

Auch das Oberlandesgericht Frankfurt (6 U 218/14) bestätigt seine rechtswidrige Praxis bei Verwarnungen, wonach Rechtsverletzungen prinzipiell nur bei kollusiver Zusammenarbeit mit dem eigenen Juristen unterstellt werden sollten: Das Oberlandesgericht erkennt zwar die Gefahr "durch die Hintertür", dass es nur einen Hinweis auf eine Kollusionsvereinbarung zwischen Rechtsanwältin und Klägerin gibt, wenn Warnschreiben und Wirtschaftstätigkeit in besonders unverhohlenem Maße voneinander abweichen; dies ignoriert jedoch die Realität.

Ein Warnhinweis ist ein Rechtsmissbrauch, wenn er nicht vor dem Hintergund der Erhaltung des Wettbewerbes, sondern in erster Linie aus fachfremden Erwägungen ergangen ist. Versprechen Anwälte, dass sie keine weiteren Ausgaben verlangen, ist dies einer von vielen Faktoren, die auf eine Entfremdung hinweisen können. Missbräuchliche rechtliche Warnungen haben zum einen oft den simplen Grund, den Konkurrenten daran zu hindern, "ihm Unannehmlichkeiten zu bereiten".

Andererseits warnen immer mehr Menschen selbst, in der Erwartung, dass die Opponenten Erklärungen zur Einstellung des Verfahrens geben, um mit künftigen Konventionalstrafen Geld zu erwirtschaften. Das ist meiner Meinung nach auch der wesentliche Faktor dafür, dass immer mehr unbedeutende Verletzungen, die den Konsumenten nicht betreffen, aber mit einem besonders großen Risiko von Konventionalstrafen aufgrund ihrer alltäglichen Natur verbunden sind, gerügt werden.

Die Tatsache, dass hin und wieder ein Gericht eingeschaltet wird, wird dadurch toleriert, dass eine gelungene einstweilige Anordnung mit weiteren Verwarnungen immer gut ankommt. All das hört sich nicht gut an und an dieser Stelle wird nicht jedem Mahner eine solche Motivierung vorgeworfen - aber diese nicht mit naiven Augen wahrnehmen zu wollen, wäre dem Leben fremd.

Absprachen mit dem Rechtsanwalt sind ein Anlass zur Annahme, dass das Gesetz missbraucht wurde. Stellt jedoch jemand eine Abmahnung mit dem Risiko von Prozesskosten in einem mehrfachen Zusammenhang mit seiner ganzen Geschäftstätigkeit dar, so wird dies von einem anderen Oberlandesgericht allein aus wichtigem Grunde als Hinweis auf einen Rechtsverstoß vermutet. Insofern sollten "Abmahnungen" auch gegenüber dem Oberlandesgericht Frankfurt etwas zurückhaltend sein.

Die GRUR-RR 2007, 56) den Verdacht des Rechtsmissbrauches nach 8 IV UWG nur dann zu begründen, wenn der Anmelder mit seinem Bevollmächtigten so zusammenarbeitet, dass der Vertreter des Anmelders den Anmelder ganz oder überwiegend von den mit der Durchführung dieses Verfahrens einhergehenden Kostentragungsrisiken befreit; in diesem Falle würden die kartellrechtlichen Forderungen nur oder überwiegend im Interesse des Vertreters des Anmelders an der Gebührenerhebung durchgesetzt werden.

Radikale Bedenken an einer solchen Präsentation können entstehen, wenn ein besonders gravierendes Ungleichgewicht zwischen den mit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Forderungen einhergehenden Kostensteigerungsrisiken auf der einen Seite und den Umsatz- und Ergebniszahlen der Warngesellschaft auf der anderen Seite vorliegt und die Gesellschaft auch nicht in verständlicher Weise erklären kann, warum sie diese dennoch übernimmt (siehe siehe auch u. a. Senat).

An die Stelle dieser Aussage kann die Einreichung von Einzelentscheidungen, in denen Bezirksgerichte einen Rechtsmißbrauch durch den Antragsteller bestätigt haben (Urteile des Landgerichtes München I vom 22.12.2014 - 4 HKO 8107/14 - und des Landgerichtes Dresden vom 5.2.2015 - 44 HKO 1/15), nicht treten. Zudem werden (angebliche) Wettbewerbsverstöße im Netz, insbesondere in Geschäften und bei e-bay, sehr intensiv gewarnt.

Der erste Schritt besteht zum einen darin, zu überprüfen, inwieweit der Kunde des "Warnschreibens" sein Unternehmen führt. Das vor dem Hintergund, dass eine Warntätigkeit, die in einem erheblichen Missverhältnis zu anderen Geschäftsvorgängen steht, als Rechtsmissbrauch bei der Durchsetzung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen (z.B. Das LG Verden, 4 O 479/10; OG Thüringen, 2 U 386/10; OG Hamm, 4 U 17/09; LG Hamburg, 327 O 13/09; LG Bückeburg, 2 O 62/08; KG Berlin, 5 U 285/03 - im Jahr 2000 noch umsichtiger der BGH, I ZR 237/ 98, der darin einen "starken Hinweis" sah).

Die Folge dieses Extremfalls war, dass der warnende Anwalt alle Verteidigungskosten zu übernehmen hatte. Jedoch wird man einen schlecht gefÃ?hrten Laden wieder als starken Hinweis nutzen können, ebenfalls bei der Kilogramm Berlin: Der kleine, in Bezug auf seine WarntÃ?tigkeit und rechtmÃ?Ã?ige Verfolgung stehendes AusmaÃ? einer eigenen GeschÃ?ftstÃ?tigkeit wird auch dadurch klar, dass der Bewerber nicht mit eigenen Anzeigen und Foldern fÃ?r KÃ?ufer anstrebt.

Unter keinen Umständen sind Warnungen im Rahmen des Wettbewerbsrechts im Hinblick auf die Nutzung von e-bay als " eindeutig rechtsverletzend " zu klassifizieren. Jedenfalls muss aufgrund der bisherigen Erfahrung mit den Betreffenden dringend davor gewarnt werden, an dieser Stelle etwas selbst zu tun. Auch die Verfolgung durch den Kläger ist kein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 242 BGB. In diesem Kontext sind die zunehmenden Anstrengungen der beteiligten Firmen zu erkennen, gegen Urheberrechtsverstöße zu kämpfen und diese zu verhindern, was sich in einer gestiegenen Zahl von Warnungen wiederspiegelt.

Darin ist kein Missbrauch von Rechten zu sehen. Die Abmahnung von Verletzern und die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen stellt eher die rechtmäßige Ausübung legitimer Rechte und Ansprüche von Gesellschaften wie dem Kläger und darüber hinaus das einzige Mittel dar, um den Verstößen wirkungsvoll und wirkungsvoll entgegenzuwirken (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2010, 173, 175).

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