Bgh Urteil Mietzahlung

Mietzinszahlung Bgh-Urteil

Der BGH gibt den Mietern mehr Zeit für Mietzahlungen. Das BGH-Urteil zu dieser Frage lesen Sie hier: Direkter Rückforderungsanspruch einer Arbeitsagentur gegen den Vermieter auf Mietzahlung nach Vertragsende. Bei allen säumigen Zahlern die Entscheidung des BGH. Wegen früherer unpünktlicher Mietzahlungen wurden die Mieter jeweils verwarnt.

Mietzinsüberweisung am dritten Arbeitstag ist ausreichend.

Derjenige, der die Mieten am dritten Arbeitstag des Monates bezahlt, hat pünktlich bezahlt. So hat der BGH vor kurzem eine Entscheidung veröffentlicht, dass es für die Pünktlichkeit der Mietzahlung ausreicht, wenn der Pächter den Zahlungsbefehl bis zum dritten Arbeitstag des Monates bei seiner Hausbank platziert (Urt. v. 05.10.2016, Az. v. VIII ZR 222/15).

Ein Mieter hatte ihre Mieten am dritten Arbeitstag des Monates mehrere aufeinanderfolgende Monatsmonate in Bargeld bezahlt und zugleich an ihre Hauswirtin ausbezahlt. Die Pünktlichkeit der Bezahlung ist jedoch nicht vom Versand, sondern vom Geldeingang abhängig. Aufgrund von verspäteten Mieten hat die Hauswirtin den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bzw. rechtzeitig gekündigt.

Nach § 556b Abs. 1 BGB, nach dem die Zahlung der Mietsumme bis zum dritten Arbeitstag der vertraglich festgelegten Fristen erfolgen muss, ist es für die Pünktlichkeit der Mietzahlung im Überweisungsgeschäft nicht von Bedeutung, dass die Mietsumme auch am dritten Arbeitstag eingegangen ist, urteilte der BGH. Ausschlaggebend ist stattdessen, dass der Kunde den Auftrag bis zum dritten Arbeitstag bei seiner Hausbank platziert.

Entgegenstehende Bestimmungen würden dem Pächter das Verzugsrisiko des Zahlungsverkehrs durch die Hausbank entgegen der rechtlichen Bestimmung aufbürden - und sind daher nach Ansicht des Senats ineffizient.

BGH, Urteil vom 5.10.2016, AZ: VIII ZR 222/15

Die Pünktlichkeit der Bezahlung hängt nicht vom Versand, sondern vom Geldeingang ab. Die Mieterin kann keine Rechte aus mehrfachen verspäteten Mietzahlungen ableiten; dies kann in Einzelfällen ein Kündigungsgrund sein. Am dritten Arbeitstag eines jeden Monates bezahlten die Bewohner die Mietsumme in Bargeld bei der Hausbank und gaben zugleich einen Überweisungsschein aus.

Infolgedessen ging die Mietgebühr nicht innerhalb der ersten drei Arbeitstage beim Eigentümer ein, der zuerst die Bewohner warnte und den Mietvertrag wegen fortgesetzter nicht fristgerechter Bezahlung auflöst. Die Problematik: Gemäß 556b Abs. 1 BGB ist die Mietzahlung innerhalb der ersten drei Arbeitstage fällig. Im Falle einer bargeldlosen Bezahlung ist es ausreichend, wenn der Pächter das Notwendige für die Überweisung unternimmt.

Dies beinhaltet jedoch nicht mehr, dass die Zahlung der Mietsumme dem Mieter gutgeschrieben wird. Deshalb sorgen viele Hauswirte mit so genannten "Pünktlichkeitsklauseln" dafür, dass die Mieten nicht nur fristgerecht übertragen, sondern auch dem Hauswirt gutgeschrieben werden. Der Bundesgerichtshof klärt, dass die Pacht eine "qualifizierte Schicksalsschuld" ist, nach der der Erhalt der Pacht auf dem Grundstück des Eigentümers nicht ausschlaggebend für die Pünktlichkeit der Pacht ist.

Es verschiebt das Verspätungsrisiko, das von den Kreditinstituten bzw. Zahlungsverkehrsdienstleistern zu vertreten ist, gegen die gesetzliche Vorschrift formell auf den Nutzer mit der am meisten angebotenen mietfeindlichen Deutung. Damit könnte die Bestimmung so ausgelegt werden, dass der Leasingnehmer seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Leasingnehmer auch dann nicht fristgerecht nachkommt, wenn er den Auftrag an seinen Zahlungsverkehrsdienstleister fristgerecht erteilte.

Das benachteiligt den Nutzer nicht zumutbar. Deshalb hatte der Pächter immer fristgerecht bezahlt und die Auflösung war ungültig. Vor einer fristlosen Beendigung wegen fortgesetzter Zahlungsverspätung sollte überprüft werden, ob die Zahlung tatsächlich fristgerecht erfolgt. Die Zahlungseingänge am vierten oder fünften Arbeitstag beim Hauswirt sind ebenfalls noch fristgerecht nach den ursprünglichen Rechtsvorschriften.

Offizieller Leitsatz: "Nach 556b Abs. 1 BGB, der vorsieht, dass der Mietzins zu Anfang, längstens bis zum dritten Arbeitstag der vertraglich festgelegten Fristen zu zahlen ist, ist es für die Pünktlichkeit der Mietzahlung bei Überweisungsgeschäften nicht von Bedeutung, dass der Mietzins bis zum dritten Arbeitstag der vertraglich festgelegten Frist auf dem Rechnung des Leasinggebers eintrifft.

Dabei ist es hinreichend, dass der Kunde mit einem adäquat gedeckten Account den Auftrag bis zum dritten Arbeitstag des Zahlungsdienstleisters aufgibt. Bei einem Mietvertrag, der vorsieht, dass die aktuelle Mietsumme jeden Monat im Vorhinein, längstens am dritten Arbeitstag des Monates, auf das Vermieterkonto zu überweisen ist, ist die Klausel "Für die Pünktlichkeit der Bezahlung kommt es nicht auf den Versand, sondern auf den Geldeingang an.

Der Leasingnehmer kann aus einer mehrfachen verspäteten Mietzahlung keine Rechte ableiten; dies kann im konkreten Fall ein Kündigungsgrund sein: "gemäß 307 Abs. 1 S. 1 BGB wirkungslos, weil er dem Leasingnehmer das Gefahr einer von Zahlungsdienstleistern verschuldeten Verspätung des Zahlungsverkehrs entgegen den rechtlichen Bestimmungen in der vom Kunden angebotenen feindseligsten Interpretation auferlegt".

Mehr zum Thema