Kostenentscheidung Zpo

Zpo Kostenentscheidung

In der Grundkostenentscheidung wird die Frage geregelt, wer die Kosten eines Verfahrens zu tragen hat. Der Beitrag basiert auf den Hauptmerkmalen der Kosten des Entdeckungsverfahrens. Die Kosten für das Handling der Hauptsache. Der Kläger trägt die Kosten der Klage. Die Dritten zahlen die Kosten nicht gesondert, ansonsten trägt der Kläger die Kosten.

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In der Grundkostenentscheidung wird die Kostenübernahme für ein Verfahren geregelt. Der Grundsatzentscheid wird oft auch als Kostenentscheidung bezeichnet. Dies ist jedoch weniger präzise, da dieser Terminus nicht so klar zum Ausdruck kommt, dass neben der grundlegenden Kostenentscheidung auch eine Kostenentscheidung notwendig ist. Allerdings wird die Kostenentscheidung oft unabhängig von der Basiskostenentscheidung getroffen, vor allem in Deutschland.

Den Grundsatzbeschluss über die entstehenden Unkosten fasst der Schiedsrichter zusammen mit der tatsächlichen Entscheidung, in der Regel durch Entscheidung (siehe Tenor). Der Grundsatzbeschluss über die Höhe der Aufwendungen im Zivilverfahren ist in den 91 ff. der ZPO festgelegt. Im Prinzip werden die anfallenden Gebühren von der primär haftenden Partei getragen (d.h. im Hinblick auf den tatsächlichen Streitgegenstand), dem sogenannten "formalen Erfolgsprinzip".

Sind beide Seiten zum Teil erfolgreich, sehen die Gesetze in der Regel eine Umkehrung der entstandenen Rechts- und Sachkosten vor: Jede Seite übernimmt ihre eigenen Rechts- und Sachkosten (die so genannten "außergerichtlichen Kosten"), und die Prozesskosten werden zu gleichen Teilen aufgeteilt. Praktisch werden die Preise in der Regel angegeben: Jede Vertragspartei übernimmt die Preise zu dem prozentualen Anteil, mit dem die andere Vertragspartei erfolgreich war.

Für mehr als zwei Personen basiert die grundsätzliche Kostenentscheidung auf der Baumbacher Form. Gleiches trifft auf das Arbeitsgerichtsverfahren zu: Zunächst einmal übernimmt jede Vertragspartei ihre eigenen Verfahrenskosten; nur die Prozesskosten werden der unterliegenden Vertragspartei aufgebürdet (siehe: Arbeitsgerichtsverfahren in Deutschland). Im Bereich der sozialen Gerichtsbarkeit bestimmt das Bundesgericht die Kostenverteilung nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach "billigem Ermessen".

In der Regel korrespondiert es mit der Vorstellung von Gerechtigkeit, dass der Betroffene die anfallenden Gebühren zu erstatten hat. Zusätzlich zum eigentlichen oder wahrscheinlichen Ergebnis des Prozesses in der Sache muss das Schiedsgericht auch alle anderen Gegebenheiten des Einzelfalles einbeziehen. In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung, wer die Aktion ausgelöst hat, von großer Wichtigkeit.

So kann das Verfassungsgericht der obsiegenden Partei alle oder einen Teil der anfallenden Gebühren auferlegen, wenn diese die Streitigkeit verursacht hat. Über die Kostenhöhe wird unterschiedlich entschieden, je nachdem, ob es sich um Gerichts- oder außergerichtliche Ausgaben handelt.

Der Gerichtsvollzieher bestimmt die Summe der aussergerichtlichen Aufwendungen einer mindestens zum Teil obsiegenden Vertragspartei, die von der erfolglosen anderen Vertragspartei ganz oder zum Teil nach der Grundsatzentscheidung über die im Rahmen des durch eine Entscheidung nach 103 f. BGB zu beanspruchenden Kostenfestsetzungsverfahrens zu ersetzen sind. Die ZPO ("Entscheidung über die Kostenfestsetzung"). Der Betrag der gerichtlichen Aufwendungen wird vom Sekretär des Standesamtes in einer Kostenabrechnung ermittelt und gegen den Gebührenschuldner durchgesetzt.

Dies ist ein administrativer Akt, der auch als Cost Approach bezeichnet wird ( 19 des Hofkostengesetzes - GKG). Diesbezüglich ist die grundsätzliche Kostenentscheidung insoweit wichtig, als derjenige, dem die Aufwendungen aufgebürdet werden, mit Vorrang in Anspruch zu nehmen ist ( 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Nr. 1 GKG).

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