Anwaltliches Mahnschreiben Muster

Rechtliche Hinweise Muster

Eine Mahnung durch einen VA oder eine Zahlungsaufforderung wird als Aufforderungsschreiben bezeichnet. Wenn wir gezwungen sind, Rechtsbeistand zu bestimmen. Beispiel einer qualifizierten Mahnung durch die Organisation selbst:. Beispiel-Mahnschreiben (Mahnpauschale für Geschäftskunden, . Reagieren Kunden nicht mehr auf Ihre Mahnungen, kann ein rechtliches Mahnschreiben noch etwas mehr Druck auslösen.

Voraussetzungen für eine rechtliche Mahnung - Aktuelles zu rechtlichen Diskussionsthemen und Fragen

Begründung: Leistungserbringer K führt eine Serviceleistung für den Kunden K durch und erstellt eine Abrechnung. Die Rechtsanwältin RA, die eine einfache Mahnung ausarbeitet. So weit, so gut: Service, Rechnungsstellung und auch die Verspätung sind unbestritten. Bei M1 gibt es keine abschließende Auflistung der anfallenden Gebühren, sondern nur einen Anhaltspunkt, dass K "auch die anfallenden Auftragskosten " zu erstatten hat.

Nachdem der Zahlungseingang des Original-Rechnungsbetrages bei D bestätigt wurde, erfolgt die Ausformulierung " Die Versandkosten meiner Bestellung in Nettobetrag von 70,20 nicht " sowie die Aufforderung zur Bezahlung (auf Verlangen von RA) mit Handlungsandrohung. Oder muss ein solches Anschreiben an K nicht die Voraussetzungen für eine Rechnungsstellung erfüllen, um die Zahlungsfrist überhaupt zu rechtfertigen?

Würde RA nicht erklären müssen, warum er einen so großen Geldbetrag für eine einfache Mahnung verlangt? Er kann dies nur auf der Grundlage der neuesten Rechtssprechung und unter Hinweis darauf, dass D ein "kleiner Dienstleister" ist, der den Unterscheid zwischen einer einfachen Mahnung und einer juristischen Beratung nicht kennt (siehe https://openjur.de/u/862444.html)? Er hat keine Vorstellung davon, worum es bei der 70.20 geht und würde sie nur deshalb zahlen, weil ihm der Brief eines Anwalts Angst macht.

Schliesslich ist K zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen als Verzugsschäden verurteilt. Wäre es nicht nötig, zuerst eine Faktura an die Firma K zu schicken, die K dann an ihn zahlen müsse? Beispielsweise könnte K gebeten werden, eine an die Adresse T adressierte Faktura an die RA zu bezahlen.

Es geht darum: Muss nicht erst der tatsächliche Verspätungsschaden nachgewiesen werden? Ist ein RA-Anspruch gültig, wenn er keine Handlungsvollmacht eingereicht hat (sondern nur durch einen Anwalt in der " Bewilligung " M 1 gedeckt ist)?

Topic des Monats: Zwang durch Anwaltserinnerung?

Die beschuldigte Anwältin wurde unter anderem wegen versuchten Zwanges in zwei Faellen und versuchten Steuerhinterziehungen zu einer Haftstrafe von insgesamt einem Jahr und zwei Monate auf Bewaehrung verhaengt. Mit einem Brief eines Anwalts wollte er seine Mandanten so weit abschrecken, dass sie tatsächlich ungerechtfertigte Ansprüche erfüllten. Die Anwältin sollte eine Mahnung schreiben.

Wenn sie sich beschwert, "gekündigt" oder strafrechtlich verfolgt haben, sollte er bereits erbrachte Leistungen ohne weitere Absprache erstatten. In einem ersten Verfahren wurde mit fast 90000 Mahnungen ein Gewinn von rund EUR 1.000 erwirtschaftet, ob dies auf das Mahnschreiben des Anwalts als solches oder auf die Androhung von strafrechtlichen Vorwürfen zurückzuführen ist, wird sich zeigen.

Von den Mahnverfahren profitiert der Anwalt mit fast 140.000 Euro außerhalb der ordentlichen Rechtsanwaltsrechnungen. Ein Rechtsirrtum zum Schaden des Beschuldigten in der Verurteilung wegen versuchten Zwanges wird vom BGH nicht anerkannt. Der Strafgerichtshof hat den oben genannten Sachverhalt zu Recht als (versuchten) Zwang im Sinn von 240 Strafgesetzbuch angesehen. Zwang bedeutet, dass ein Böses bedroht ist, wodurch das Böse sensibel sein muss.

Darüber hinaus ist die Drohung des Bösen für den vorgesehenen Verwendungszweck als tadelnswert im Sinne des 240 Abs. 2 des § 240 Abs. 2 des Gesetzes zu betrachten. Das Böse ist eine zukünftige negative Änderung in der Welt. Dies gilt für eine strafrechtliche Verfolgung, da sich daraus mindestens eine Voruntersuchung mit ihren mannigfaltigen negativen Konsequenzen ergeben kann.

Die Täterin bedroht mit einem Bösen, wenn sie erklärt (wahr oder nicht), dass sie Einfluss auf sein Auftreten hat. Wenn das Böse von einem Dritten erkannt werden soll, muss er daher den Eindruck vermitteln wollen, dass er den Dritten in der verkündeten Weise beeinflusst und dies auch tun will, falls das gewünschte Verhalten abgelehnt wird.

Andernfalls gäbe es nur eine Verwarnung, die nicht unter 240 SGB fällt. Eine offensichtliche Verwarnung kann jedoch eine Bedrohung sein. Auch die Unterscheidung zwischen Verwarnung und Bedrohung muss aus der Perspektive des Adressaten bestimmt werden, ebenso wie die Fragestellung, ob das, was verkündet wurde, ein sensibles Böse ist. In diesem Gesamtkontext des Schreibens zeigt sich, dass die Beklagte zwar nur oberflächlich vor einer strafrechtlichen Verfolgung warnte, aber dennoch ausreichend klar machte, dass sie einen entscheidenden Einfluß auf die Einreichung einer strafrechtlichen Verfolgung hatte.

Sensibel im Sinn von 240 Abs. 1 SGB ist ein bedrohtes Unheil, wenn der versprochene Schaden so groß ist, dass seine Bekanntgabe den Gefährdeten im Sinn des Begehrens des Täters anregen kann. Grundsätzlich ist die Drohung einer strafrechtlichen Verfolgung dazu da, den Betroffenen zu veranlassen, die behaupteten Geldansprüche zu begleichen.

Solche Eigenheiten können vor allem dann bestehen, wenn und soweit die bedrohte Person in ihrer (oft: beruflichen) Situation der Bedrohung mit umsichtiger Durchsetzungskraft gewachsen ist. Das Bundesgericht ist nicht der Ansicht, dass keine Gefahr eines sensiblen Übels besteht, weil die Konsumenten ein "besonderes Interesse" an straf- oder zivilrechtlichen Verfahren haben, in denen sie an der Geltendmachung von Dienstleistungen beteiligt sind, die sie bestreiten (in irreführender Weise NStZ-RR 96, 296).

Das Androhen des Bösen ist unzulässig im Sinn von 240 Abs. 2 SGB, wenn es im Hinblick auf den jeweiligen Verwendungszweck als tadelnswert erachtet wird. Die Rechtsanwältin wußte nicht eindeutig, daß die Ansprüche unbegründet waren. Die Rechtsanwältin hat es dem Kreditgeber erlaubt, seine Berufstitel als Rechtsanwältin zu führen, um die Stellung des Empfängers in der Regel nahezu hoffnungslos zu machen.

Schließlich sollte die Befugnis eines Rechtspflegeorgans dazu führen, dass Juristen die nur anscheinend vom Anwalt vorgenommenen Beurteilungen akzeptieren. Sie sollten vor die Entscheidung stehen, entweder - als geringeres übel - die Anforderungen unverzüglich zu befriedigen, ohne dass es aus seiner Perspektive wichtig wäre, ob die Anforderungen gerechtfertigt waren oder nicht, oder mit grösseren Missständen gerechnet werden muss.

Neben einer Zivilverurteilung, Konten- und Gehaltspfändung, negativen Eintragungen in Kreditbüros und - zum Teil - einer öffentlichkeitswirksamen Diskussion über die Beteiligung an Wettbewerben mit "Erwachseneninhalten" gehörte dazu auch die Einreichung einer Straftat. Nach §§ 73, 73a Strafgesetzbuch kann der Wertverlust sowohl dann verfügt werden, wenn der Straftäter etwas "für das Verbrechen" erhalten hat, als auch, wenn er es "aus dem Verbrechen" erhalten hat.

Ein Feststellungsbeschluss, nach dem die Verwirkung oder Verwirkung von Schadensersatzansprüchen Dritter im Sinn von 73 Abs. 1 Satz 2 des § 1 Nr. 2 des Gesetzes (( "StPO")) dagegen voraussetzt, dass der Zuwiderhandelnde etwas "aus der Handlung" erhalten hat. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn der Verursacher etwas "für das Verbrechen" erhalten hat.

Das liegt letztendlich daran, dass das Opfervermögen dem Verursacher nur "aus der Tat" zufliessen kann, wie es vor allem bei der Beute der Fall ist. Andererseits gehörte das Geld, das dem Verursacher "für das Verbrechen" zufloss (z.B. Belohnung), bisher nicht zum Opfer. Deshalb ist das, was für die Straftat erlangt wird, unabhängig von den Ansprüchen des Geschädigten verfallen.

Der Beschuldigte erhielt hier etwas "aus der Tat". Das wird auch nicht in Frage gestellt, indem der Beklagte nur wegen versuchten Zwanges angeklagt wird und dass er nicht weiß, dass die von ihm gemahnten Behauptungen auf betrügerischen Gründen beruhen. Mit den Elementen "Motivation" und "Drohung" wird der Debitor zur Bezahlung überredet.

Zwangsvollstreckung, Durchsetzung, Annahme der Vermögensinformationen und Eintrag in das Schuldnerregister zählen ebenso zum traditionellen Praxisrepertoire wie die Bekanntgabe einer Anzeige. Die" Bedrohung" sollte immer im richtigen Maß zur Nachfrage und den möglichen weiteren Vorgehensweisen sein. Für die Bezugnahme auf eine Straftat als Vorbereitungsmaßnahme auf die bevorrechtigte Zwangsvollstreckung nach 850f Abs. 2 ZPO und die Stellung einer Insolvenzsicherung für die Inanspruchnahme nach § 302 ZPO kann nichts anderes geltend gemacht werden.

Das Besondere am Fall des BGH ist, dass sich der Anwalt - mehr oder weniger bewußt - dort "einsetzen" ließ. Dasselbe gilt: Der Hinweis auf die Konsequenzen der Nichtbezahlung eines nach sorgfältiger Überprüfung durch den Anwalt begründeten Anspruchs ist nicht gesetzlich zu ahnden.

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