Arbeitslohn

Erwerbseinkommen

Die Löhne umfassen alle Einkünfte, die einem Mitarbeiter aus einem Arbeitsverhältnis zufließen. Lohn ist ein Eingriff in alle Einkünfte, die ein Arbeitnehmer aus der Arbeit für einen Arbeitgeber im Rahmen seines Arbeitsvertrags erhält. Das Gehalt beinhaltet auch versehentliche Überweisungen des ArbG, die das ArbG zurückfordern kann. Die Begriffe "Lohn" im Sinne des Steuerrechts und "Lohn" im Sinne der sozialen Sicherheit sind weitgehend identisch. Mithilfe zum Thema Mitarbeiter > Sonstiges Einkommen > Lohn ohne Steuerabzug für Ihre Steuererklärung.

Arbeitseinkommen

Der Lohn umfasst alle Einkünfte, die einem Mitarbeiter aus einem Arbeitsverhältnis erwachsen. Die Einkünfte können in bar oder in Geldwert (z.B. Sachbezüge) sein. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vergütung aktuell ist oder ob der Mitarbeiter einen rechtlichen Anspruch auf die Auszahlung hat. Löhne sind Teil des Arbeitseinkommens.

Der Mitarbeiter kann neben dem aktuellen Lohn (z.B. Monatslohn, Tagessatz, Sachbezüge, Überstundenzuschläge) auch andere Vergütungen erhalten. Andere Zahlungen erfolgen nicht regelmässig. Typisch sind: das dreizehnte Salär, Abgangsentschädigungen oder Lizenzgebühren. Unter anderem werden auch die Löhne berücksichtigt: Reisespesen ), Wartegeld, Pensionen, Witwen- und Waisengeld, andere Zahlungen aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen, Krankengeld, Ausgleich von Überstunden oder besonderen Risiken, Trinkgeld, Dienstzulagen und dergleichen.

Das Gehalt enthält keine Vergünstigungen, die der Dienstgeber vorwiegend im Unternehmensinteresse gewährt, da in diesem Falle keine Berücksichtigung des Arbeitnehmers erfolgt. Dazu zählen beispielsweise präventive Untersuchungen oder Weiterbildungsmaßnahmen.

a id="head1">Arbeit/Sozialrecht

Lohn. Laufzeit: Alle Einkünfte, die dem Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis oder einem vorherigen Arbeitsverhältnis zustehen und die der Einkommensteuer unterworfen sind. Einkünfte sind alle Waren, die aus Geldwert oder Geldwert zusammengesetzt sind ( 8 I EStG), gleichgültig, ob es sich um ein einmaliges oder laufendes Einkommen oder um einen rechtlichen Anspruch darauf und unter welchem Namen oder in welcher Art und Weise es bewilligt wird; ausschlaggebend ist nur, dass die Beschäftigung die Verursacherin für den Bezug des Einkommens ist.

Gehaltsbestandteile (? Abs. 1 ff. LStDV, R 20. 3 LBR 2008): 1 ) Gehältern, Löhnen, Kommissionen, Boni, Vergütungen und sonstigen Vergütungen aus einem Arbeitsverhältnis; 2) Wartegehältern, Altersrenten, Witwen- und Waisenrenten und sonstigen Vergütungen aus vorangegangenen Diensten; 3) Vergütungen an den Mitarbeiter als Ausgleich für den Verlust oder die Beschädigung der Rente des Mitarbeiters. 4 ) Vorsorgeleistungen zur Sicherung der Zukunft des Mitarbeiters unter gewissen Bedingungen; 5) Vorsorgeleistungen aufgrund einer vorhandenen oder vorherigen Beschäftigung (z.B. Krankengeld); 6) Sonderleistungen für Mitarbeiter im Krankheitsfalle.

Vergütung für Leistungen, die über die reguläre Arbeitszeiten hinaus erbracht werden (z.B. Vergütung für Mehrarbeit, sonntägliche Arbeiten, soweit es sich nicht um tarifliche oder tarifliche Aufschläge auf den Basislohn oder das Grundgehalt bis zu bestimmten Höchstbeträgen; 3b EStG); (7) Gehaltszulagen, die aufgrund der besonderen Natur der Tätigkeit gezahlt werden; (8) Vergütung für Nebentätigkeiten und Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis; (9) Naturalvergütung.

Keine Lohnfortzahlung (H 19th. 4 EStR 2008 ) in diesem Sinne oder Befreiung von der Einkommenssteuer (und damit auch vom Steuerrückbehalt) durch Sonderregelungen (in der Regel nach § 4 EStG): 1 ) Der Preis von üblicher Arbeitskleidung, die kostenlos zur Verfügung gestellt wird; 2) Entschädigung für falsches Geld, das den Arbeitnehmern in der Krankenkasse oder im Zählservice bis zu einem Betrag von 16 Euro/Monat gezahlt wird; 3) Geld für die Nutzung der Werkzeuge des Mitarbeiters im Unternehmen des Unternehmers; 4) aus der Arbeitslosenversicherung:

Arbeitslosenunterstützung, Kurzarbeit sgeld, Wintergeld; Arbeitslosenunterstützung; (5) Kapitalabfindung aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Pensionsversicherung aus der Knappschaft und dem Beamtenpensionsgesetz (geändert ab dem Bemessungszeitraum 2006); (6) Vergütung aus staatlichen Fonds an Kriegsgeschädigte, Kriegsüberlebende und auf Grund des Rechts; (6) Vergütung von Kriegsgeschädigten und solchen Gleichgestellten; 7. finanzielle Renten, Kapitalersatz in medizinischen Verfahren auf der Grundlage der Rechtsvorschriften zur Rückerstattung nationalsozialistischer Ungerechtigkeiten für die Verletzung von Leib, Leben, Leben und Leben sowie durch Freiheitsberaubung, 8;

9 ) die gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit; 10) Wohnbeihilfe; 11) gewisse Zuschüsse; 12) Spesen, Zuschüsse; 13) Fahrtkosten, Übergangsgeld (soweit die Zahlungen nach Abs. 1 und 2 berücksichtigt sind, gilt der Höchstbetrag); 14) Trinkgeld ( 3 Nr. 51 StG, seit 2002). Bisherige Steuererleichterungen werden u.a. für Abgangsentschädigungen und Übergangszahlungen bei Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis abgeschafft, so dass Abgangsentschädigungen nun voll zu versteuern sind.

Steuerquote: Für Arbeitnehmer mit unbeschränkter Steuerpflicht ist der Lohn nur ein Teilbetrag bei der Ermittlung des zu besteuern. Wie in Einzelfällen auch bei anderen Einkommensarten kann es bei "außerordentlichen Erträgen" zu einem reduzierten Satz kommen (§ 34 EStG). Dies gilt bei Löhnen insbesondere für die Vergütung mehrjähriger Tätigkeit, wenn diese in konzentrierter Weise in einem Jahr gezahlt wird, oder für gewisse Abgeltungen, z.B. für Trennungsgeld.

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