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Schadensersatz Anspruchsgrundlagen
Entschädigung AnspruchsgrundlageAnspruchsgrundlagen, vertragliche Verpflichtungen und Entschädigung - monkey fun
Der für einen Schadenfall erforderliche Anspruchsgrund setzt sich aus wenigstens einer rechtlichen Konsequenz und wenigstens einem Sachverhalt (Voraussetzungen) zusammen. Das Verfahren zur Prüfung von Schaden-/Leistungsfällen ist wie folgt: Zuerst werden die vertraglichen Forderungen, d.h. die Forderungen der Vertragspartner untereinander, geprüft. Im Falle eines Kaufvertrages nach 433 BGB zwischen zwei Vertragspartnern ist der Besteller zur Eigentumsübertragung berechtigt (§ 433 I, 929 BGB) und der Veräußerer zur Kaufpreiszahlung nach § 433 II BGB.
Bei vorvertraglichen Ansprüchen aus 311 BGB in Zusammenhang mit § 280 BGB (culpa in contrahendo). Im Falle von Schäden, die der Verkäufer in seinem Geschäft vor Vertragsabschluss verursacht hat, entsteht bei Vertragsbeginn ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Anschließend wird geprüft, ob eventuell ein dinglicher Bedarf besteht. Eine solche Forderung ist z.B. 985 BGB, der Auslieferungsanspruch.
Beispiel: Haftung für Schäden nach 823 BGB, wenn Schäden an Leib, Leben, Seele, Gesundheit, Freiheit, Vermögen oder sonstige Rechte grobfahrlässig und vorsätzlich begangen werden. Ein solcher Antrag ist in §812 BGB zu finden. Wenn Sie die Grundlage für Ihre Forderung finden, prüfen Sie, ob sie verfallen ist (abgelaufen ist) und schließlich, ob sie nicht einklagbar ist.
Im Falle eines Kaufvertrages nach § 433 BGB beinhalten die Verpflichtungen "Zahlung des Kaufpreises" und "Eigentumsübertragung". Die vertraglichen Verpflichtungen umfassen jedoch nicht nur diese Leistungsverpflichtungen. Zur Nebenpflicht gehören die gesetzlichen Verpflichtungen. Im Falle eines Sachmangels ( 434 BGB) ist der Schadensersatz zu leisten oder die Erfüllung nachzuholen. Zu den Nebenverpflichtungen gehört die Sicherstellung der korrekten Vertragserfüllung.
Der erhöhte Wert resultiert aus Ansprüchen aus Leistungsverpflichtungen. Anforderungen an den Widerruf von Vertragspflichten sind in 346 BGB festgelegt. Nach § 323 BGB steht dem Zahlungsempfänger jedoch ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Zahlungspflichtige eine vertragsgemäße Dienstleistung nicht erbringt und der Zahlungspflichtige eine ihm gesetzte Nachfrist nicht einhält.
Verstößt der Zahlungspflichtige gegen eine Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis, so kann der Zahlungsempfänger Schadensersatz für den hieraus entstandenen Sachschaden fordern Dies trifft nicht zu, wenn der Zahlungspflichtige die Obliegenheit sverletzung nicht zu verantworten hat. Schadenersatz statt der Erfüllung kann der Zahlungsempfänger nur unter den ergänzenden Bedingungen der 281, 282 oder 283 geltend machen. Haftung: Der Zahlungspflichtige ist für den entstandenen Sachschaden verantwortlich.
Wenn man sich die Frage stellt, ob die (hypothetische) Erfüllung durch den Debitor den entstandenen Mangel noch beheben kann, kann man leicht entscheiden, ob es sich um einen zusätzlichen oder einen Ersatz des Schadens handeln kann. Es geht dann um Entschädigung statt Umleistung. Liegt der entstandene Mangel dann noch vor, so ist er Schadenersatz neben der Nacherfüllung.
Hat man eine Sache erworben und wird sie nicht ausgeliefert und erwirbt deshalb eine neue Sache als Ersatzlieferung, so ist dies Schadensersatz statt der Erbringung. Verursacht ein Materialfehler einen Mangel der Kaufsache, so geht es um Schadenersatz neben der Erfüllung (die Sache ist geschädigt, die Erfüllung muss also auch geleistet werden).