Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Mietzahlungsbestätigung Vorlage
Vorlage für die MietzahlungsbestätigungBefreiungszertifikat für Mietschulden
Hauswirte sind gespannt. Man kann den Pächter alles was für den Abschluß eines Mietvertrags von Bedeutung ist nachfragen. Es gibt sie, wenn eine Fragestellung die absolute Privatsphäre des Interessenten betrifft. Es ist unzumutbar, dass der Eigentümer mit einem interessierten Nutzer einen Vertrag abschließt, bei dem absehbar ist, dass auch in Zukunft mit Problemen aufgrund der bisherigen Situation zu rechnen ist.
Ebenso muss der Pächter die Beantwortung der Fragen, ob sein derzeitiger Pachtvertrag beendet wurde (AG Kaufbeuren 6 C 272/13). Ob noch Mieterschulden aus dem bisherigen Pachtverhältnis existieren, muss ebenfalls wahrheitsgetreu geklärt werden (LG Itzehoe WuM 2008, 281). Bei Unwahrheiten des Mieters kann der Eigentümer den Vertrag wegen betrügerischer Irreführung anzufechten und damit seine Ungültigkeit durchsetzen.
Manche Wirte gehen sogar noch weiter. Vor Vertragsabschluss muss der Pächter eine Mietschuldbefreiungsbescheinigung des ehemaligen Pächter vorlegen. Der ehemalige Hauswirt soll in einer solchen Urkunde sicherstellen, dass der potenzielle Nutzer keine Verpflichtungen aus dem bisherigen Mietvertrag mehr hat und die Miete so fristgerecht wie möglich zahlt. Problematisch ist, dass sich die Eigentümer regelmässig der Ausstellung einer solchen Mietschuldbefreiungsbescheinigung verweigern.
Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, muss der ehemalige Hauswirt eine solche Mietschuldenbefreiungsbescheinigung nicht ausstellen. Eine Nebenverpflichtung aus dem bisherigen Mietvertrag existiert nicht ( "BGH Urt. v.30.9. 2009, VIII ZR 238/08 in WuM 2009, 647). Eine solche Verpflichtung ist für den ehemaligen Grundbesitzer auch nicht unzumutbar. Wenn er mit dem Pächter über Mietzahlungen strittig ist, kann er eine solche nicht ausstellen.
Zudem müsse der ehemalige Hausherr etwas feststellen, was zu seinem Schaden interpretiert werden könne, wenn sich herausstelle, dass es bestimmte Unregelmässigkeiten im vorherigen Mietzeitraum gibt. Eine solche Pflicht des ehemaligen Grundbesitzers hatte das Landgericht Hohenschönhausen (Az. 16 C 239/05) noch als pachtvertragliche Nebenverpflichtung (Treuepflicht) aus dem Pachtvertrag abgeleitet.
Alternativ kann der Pächter seine pünktliche Zahlung der Mietzinsen auch an anderer Stelle im bisherigen Mietvertrag nachweisen. Nach § 368 BGB ist der/die VermieterIn als GläubigerIn dazu angehalten, den Erhalt der Dienstleistung (Miete) auf Wunsch des/der SchuldnerIn (MieterIn) in schriftlicher Form zu bescheinigen und ihm eine Empfangsbestätigung auszuhändigen. Wenn der Mietzins nicht übertragen wird, sollte jeder Bewohner auf jeden Fall darauf achten, dass die Zahlung der Mietsumme bestätigt wird.
Alternativ kann der Pächter seine pünktliche Mietzahlung auch durch Vorlage geeigneter Kontounterlagen nachweisen. Bei fristgerechter Zahlung der Mietsumme bis zum dritten Arbeitstag eines jeden Monates sollte ein Hauswirt satt sein. Bezahlt das Sozialversicherungsamt die Pacht, ist der Pächter dazu angehalten, die Pächter von sich aus zu unterrichten ("AG Frankfurt WM 1989, 620).
Tritt er seine Forderung gegen die Sozialversicherungsanstalt an den Verpächter ab, kann es nicht erforderlich sein, einen Kreditnachweis zu verlangen. Ein ähnlicher Sachverhalt kann vorliegen, wenn ein Dritter für den Pächter garantiert und die Kreditwürdigkeit des Garanten offensichtlich ist. Eine Selbstauskunft der Firma ist sinnvoll, aus der ersichtlich ist, dass der Pächter keine Verpflichtungen hat oder seinen Verpflichtungen nachkommt.
Diejenigen, die als Hauswirt trotz aller Zweifel eine solche Mietschuldenbefreiungsbescheinigung erstellen möchten, sollten sich vergewissern, dass er sich für seine Begründung aussprechen kann. Wenn er die fristgerechte Zahlung der Miete bestätigt, obwohl der Pächter unrechtmäßig oder gar nicht bezahlt hat, läuft er Gefahr, dass der folgende Pächter Schadenersatzansprüche gegen ihn erhebt, wenn der Pächter im neuen Pachtverhältnis in Verzug gerät und der neue Pächter keine Zahlung erfährt.
Er muss wissen, dass sich der neue Mieter auf seine Zusage stützt und aufgrund dieser Zusage einen neuen Mietvertrag mit dem Interessenten eingehen will.