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1 Regelung Deckelung
Eine Verschlusskontrolle9. 10. 11. Hier können Sie es sich leicht machen und den steuerpflichtigen Privatanteil nach einer Pauschalmethode, der sogenannten 1%-Regelung, ermitteln.
Die BFH muss die 1%-Methode verifizieren.
Beim so genannten Cost Cap hat kein einzelner EUR der tatsächlich anfallenden Kfz-Kosten Auswirkungen auf den Betriebsaufwand; es wird eine de facto private Nutzung von 100 Prozent angenommen. Unvernünftig, da die Anforderung der 1%-Methode eine private Nutzung von maximal 50% ist. Das 1%-Pauschalverfahren zur Bestimmung der Nutzung von Privatfahrzeugen darf nur auf ein Fahrzeug angewandt werden, das für mehr als 50% seines Betriebs verwendet wird und somit Teil des erforderlichen Betriebsvermögens ist.
Für bereits abgeschriebene Altfahrzeuge kann der pauschale Nutzwert jedoch über den tatsächlich angefallenen Werten liegen. Das Finanzamt lässt in diesem Falle großzügig zu, dass der steuerpflichtige Nutzwert auf die Kostenhöhe begrenzt wird (sog. Cost Caping). D. h., dass kein einzelner EUR der eigentlichen Kraftfahrzeugkosten als Betriebsaufwand wirkt, d. h. eine de facto private Nutzung von 100% angenommen wird - ein unsinniges Resultat, da eine private Nutzung von maximal 50% eine Grundvoraussetzung für die 1%-Methode ist.
Der Selbständige wollte diese Überforderung nicht hinnehmen und beklagte sich über eine seiner Meinung nach nicht logische Regelung. Die private Beteiligung darf 50% der effektiven Ausgaben nicht überschreiten. Jetzt liegen die Fälle bei der BFH (Ref. der BFH: X R 28/15). Vorsorglich sollten Sie als Betroffene jedoch Widerspruch gegen Ihre Steuerveranlagung erheben und Ihren Rechtsstreit mit Bezug auf das beim Bundesfinanzhof laufende Rechtsstreit offen halten.
1% Methode und Kostenobergrenze für Dienstwagen: Wie man richtig reagiert
Hat ein Selbständiger für die Privatnutzung eines Firmenwagens überhöhte Steuern zu zahlen, sollte er etwas Dringendes tun. Aus diesem Grund übertrifft der nach der 1%-Methode ermittelte pauschale Anteil oft die Istkosten. Auf diese Weise können Sie den steuerpflichtigen privaten Anteil zumindest auf die Summe der anfallenden Istkosten eingrenzen.
Das heißt für Sie: Obwohl Ihr Auto hauptsächlich für den Betrieb eingesetzt wird, wirkt sich das nicht mit einem einzelnen Betrag als Betriebsaufwand aus. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie ab dem kommenden Jahr die operative Auslastung Ihres Fahrzeugs glaubwürdig unter 50 % reduzieren können. In diesem Falle können Sie die entsprechenden Aufwendungen für die betriebswirtschaftliche Verwendung als Betriebsausgaben erfassen.
Wenn Sie es zum Beispiel glaubwürdig gemacht haben, dass nur 40 % des Fahrzeugs für geschäftliche Zwecke verwendet werden, müssen Sie einen privaten Anteil von 60 % besteuern - und nicht 100 % wie bei der Kostenobergrenze. Sie können die Betriebsfahrten im Laufe des Geschäftsjahres durch ungefähre Unterlagen glaubwürdig machen. Übrigens, wenn Sie den operativen Nutzungsgrad ermittelt haben, können Sie ihn auch in den folgenden Jahren erwarten, solange sich die Bedingungen nicht signifikant verändern.