Pauschalabgaben Minijob

Minijob Pauschalabgaben

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale. Die Vergütung aus einem Minijob ist nicht steuerfrei. Arbeitgeberbeiträge für Minijobs. - Dies gilt nicht, wenn der Minijob von kurzer Dauer ist.

Senkung der Pauschalabgaben für 400-Euro-Minijobs

Eine geringfügige oder geringfügige Tätigkeit besteht, wenn die Vergütung 400 EUR nicht überschreitet. Deshalb wird diese Art der Arbeit auch als Minijob auf 400-Euro-Basis bezeichnet. Der Pauschalbetrag für diese Arbeit ist von 25% auf 30,1% angestiegen (seit 1.7.2006). Das Entgelt ist am letzten Bankwerktag des laufenden Monats an die Zentralstelle für Inkasso zu entrichten.

Die Pauschalsteuer fällt nicht an, wenn der Mitarbeiter seine Lohnsteuerkarte vorweist. Die Abrechnung dieser Anstellung erfolgt dann nach den steuerlichen Besonderheiten des Teilnehmers. Bei haushaltsnahen Leistungen (z.B. Pflege) wird eine reduzierte Pauschalsteuer von 13,7% erhoben. Für alle anderen Arbeitsplätze auf 400 Euro-Basis gilt eine Pauschalsteuer von 30,1 Prozent. Ein Mini-Jobber mit einem Monatseinkommen von 400 EUR kostete das Untenehmen also 620,40 EUR.

Der Pauschalbetrag setzt sich aus den nachfolgenden Pflichtabzügen zusammen: Mit der Pensionsversicherung erhält der Mitarbeiter Pensionsansprüche. Der Gesetzgeber ist dazu angehalten, den Arbeitnehmern die Möglichkeit einzuräumen, den vollständigen Beitragssatz von 19,9% (d.h. 4,9%) zu zahlen. Das Ausüben oder der Erlass dieser Zusatzrente muss in schriftlicher Form nachgewiesen werden und gilt für das ganze Beschäftigungsverhältnis.

Für Betriebe, die nach dem Gesetz über die Entgeltfortzahlung zur Krankenversicherung gesetzlich vorgeschrieben sind (Umlageverfahren), müssen 0,1% des Bruttolohns an die Sammelstelle abbezahlt werden. Gibt es keine Nebenbeschäftigung (neben der versicherungspflichtigen Tätigkeit ist ein Minijob in Höhe von 400 EUR zulässig), ist eine Pauschallohnsteuer in Höhe von 2 % des Bruttoeinkommens zu entrichten.

Prinzipiell sind die Unternehmer dazu angehalten, dem Mini-Jobber Freistellung zu erteilen und im Krankheitsfall ihren Arbeitslohn wie gewohnt bis zu sechs Wochen beizubehalten. Er kann die Pauschalsteuer von 2% (maximal 8 EUR pro Monat) an den Mitarbeiter weitergeben. Die übrigen Abgaben, mit Ausnahme der Möglichkeit, den gesamten Rentenbeitrag zu zahlen, sind vom Dienstgeber zu erstatten.

Die Ursache für diese Verschiebung ist, dass die Löhne immer vom Mitarbeiter bezahlt werden müssen. Mit der Weitergabe der Pauschallohnsteuer reduziert sich die Belastung des Arbeitgebers von 620,40 ? auf 612,40 ?.

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