280 I

280 I

1) Anforderungen des § 280 a) Verpflichtung. Das Pflichtenprogramm aus der Verpflichtung (vgl. § 241 BGB) b. Objektive Pflichtverletzung. Beziehung zu §§ 119, 120 BGB: parallel anwendbar;

Haftung auch nach §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB bei Verschulden des Anmelders. DREI. 280 I, III, 283 BGB. Gegen V. kann K nach §§ 280 I, III, 283 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 500 ? Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.

280 I, III, 281, 437 Nr. 3 F. 1, 434, 433 Nachfolgende.... bürgerliches Recht

In diesem Fall kann der Zahlungspflichtige den entstandenen Schaden ersetzten. Entsprechendes trifft nicht zu, wenn der Zahlungspflichtige die Verletzung nicht zu verantworten hat. Abweichend hiervon kann der Zahlungsempfänger nur unter den ergänzenden Bedingungen der 281, 282 oder 283 Schadenersatz statt der Erfüllung geltend machen.

In den Fällen, in denen der Zahlungspflichtige die geschuldete Erfüllung nicht oder nicht wie vorgesehen leistet, kann der Zahlungsempfänger nach Maßgabe des 280 Abs. 1 Schadenersatz statt der Erfüllung fordern, wenn er dem Zahlungspflichtigen vergeblich eine ihm gesetzte Nacherfüllungsfrist gesetzt hat. Bei teilweiser Erfüllung durch den Zahlungspflichtigen kann der Zahlungsempfänger nur dann Schadenersatz statt der gesamten Erfüllung fordern, wenn er kein Mitspracherecht hat.

Ist die geschuldete Erfüllung durch den Zahlungspflichtigen nicht erfolgt, kann der Zahlungsempfänger keinen Schadenersatz statt der gesamten Erfüllung geltend machen, wenn die Verletzung der Pflicht unwesentlich ist. Abweichend hiervon ist die Setzung einer Frist nicht erforderlich, wenn der Zahlungspflichtige die Erfüllung schwerwiegend und abschließend ablehnt oder wenn unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien spezielle Sachverhalte bestehen, die die unverzügliche Durchsetzung des Schadensersatzanspruches gerechtfertigt erscheinen lassen.

Bei Nichteinhaltung einer Frist nach Maßgabe der Natur der Pflichtverletzung tritt an deren Stelle eine Mahnung. Der Erfüllungsanspruch ist grundsätzlich ausgeschlossen, sobald der Zahlungsempfänger Schadenersatz statt der Erfüllung erlangt hat. Bei Schadensersatzansprüchen des Gläubigers anstelle der gesamten Erfüllung ist der Zahlungspflichtige nach den §§ 346 bis 348 zum Rückgriff ermächtigt.

In diesem Fall kann der Zahlungspflichtige den entstandenen Schaden ersetzten. Entsprechendes trifft nicht zu, wenn der Zahlungspflichtige die Verletzung nicht zu verantworten hat. Abweichend hiervon kann der Zahlungsempfänger nur unter den ergänzenden Bedingungen der 281, 282 oder 283 Schadenersatz statt der Erfüllung geltend machen.

In den Fällen, in denen der Zahlungspflichtige die geschuldete Erfüllung nicht oder nicht wie vorgesehen leistet, kann der Zahlungsempfänger nach Maßgabe des 280 Abs. 1 Schadenersatz statt der Erfüllung fordern, wenn er dem Zahlungspflichtigen vergeblich eine ihm gesetzte Nacherfüllungsfrist gesetzt hat. Bei teilweiser Erfüllung durch den Zahlungspflichtigen kann der Zahlungsempfänger nur dann Schadenersatz statt der gesamten Erfüllung fordern, wenn er kein Mitspracherecht hat.

Ist die geschuldete Erfüllung durch den Zahlungspflichtigen nicht erfolgt, kann der Zahlungsempfänger keinen Schadenersatz statt der gesamten Erfüllung geltend machen, wenn die Verletzung der Pflicht unwesentlich ist. Abweichend hiervon ist die Setzung einer Frist nicht erforderlich, wenn der Zahlungspflichtige die Erfüllung schwerwiegend und abschließend ablehnt oder wenn unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien spezielle Sachverhalte bestehen, die die unverzügliche Durchsetzung des Schadensersatzanspruches gerechtfertigt erscheinen lassen.

Bei Nichteinhaltung einer Frist nach Maßgabe der Natur der Pflichtverletzung tritt an deren Stelle eine Mahnung. Der Erfüllungsanspruch ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn der Zahlungsempfänger Schadenersatz statt der Erfüllung erlangt hat. Bei Schadensersatzansprüchen des Gläubigers anstelle der gesamten Erfüllung ist der Zahlungspflichtige nach den §§ 346 bis 348 zum Rückgriff ermächtigt.

280 i, iii (1) Verstößt der Unterhaltspflichtige gegen eine Verpflichtung aus der vertraglichen Verpflichtung, so kann der Zahlungsempfänger Schadenersatz für den entstandenen Schaden fordern. Entsprechendes trifft nicht zu, wenn der Zahlungspflichtige die Verletzung nicht zu verantworten hat. Abweichend hiervon kann der Zahlungsempfänger nur unter den ergänzenden Bedingungen der 281, 282 oder 283 Schadenersatz statt der Erfüllung geltend machen.

In den Fällen, in denen der Zahlungspflichtige die geschuldete Erfüllung nicht oder nicht wie vorgesehen vornimmt, kann der Zahlungsempfänger unter den Bedingungen des 280 Abs. 1 Schadenersatz statt der Erfüllung fordern, wenn er dem Zahlungspflichtigen vergeblich eine Nacherfüllungsfrist gesetzt hat. Bei teilweiser Erfüllung durch den Zahlungspflichtigen kann der Zahlungsempfänger nur dann Schadenersatz statt der gesamten Erfüllung fordern, wenn er kein Mitspracherecht hat.

Ist die geschuldete Erfüllung durch den Zahlungspflichtigen nicht erfolgt, kann der Zahlungsempfänger keinen Schadenersatz statt der gesamten Erfüllung geltend machen, wenn die Verletzung der Pflicht unwesentlich ist. Abweichend hiervon ist die Setzung einer Frist nicht erforderlich, wenn der Zahlungspflichtige die Erfüllung schwerwiegend und abschließend ablehnt oder wenn unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien spezielle Sachverhalte bestehen, die die unverzügliche Durchsetzung des Schadensersatzanspruches gerechtfertigt erscheinen lassen.

Bei Nichteinhaltung einer Frist nach Maßgabe der Natur der Pflichtverletzung tritt an deren Stelle eine Mahnung. Der Erfüllungsanspruch ist grundsätzlich ausgeschlossen, sobald der Zahlungsempfänger Schadenersatz statt der Erfüllung erlangt hat. Bei Schadensersatzansprüchen des Gläubigers anstelle der gesamten Erfüllung ist der Zahlungspflichtige nach den §§ 346 bis 348 zum Rückgriff ermächtigt.

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