Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Räumungsklage Eigenbedarf
Zwangsräumung für den Eigenbedarffür den persönlichen Gebrauch gekündigt haben. Ist dies nicht der Fall, kann der Vermieter die Wohnung räumen lassen.
Räumungsaktion für den Eigengebrauch und deren Laufzeit
Persönliche Bedürfnisse und Räumungsaktionen - Wann geschieht dies? einleuchtend. Es ist auch zu verstehen, dass sich die Grundbesitzer verpflichtet fühlen, eine Räumungsklage für ihren eigenen Gebrauch zu erheben, die Laufzeit der Klage zu akzeptieren und die anfallenden Gebühren für die Nutzung des Wohnraums zu bezahlen. Ist die Beendigung der Eigennutzung berechtigt und zieht der Nutzer immer noch nicht aus, haben die Eigentümer kaum eine andere Klagemöglichkeit gegen diese Nutzer.
Aber was ist mit einer Räumungsklage auf lange Sicht? Wird eine solche Rechtsstreitigkeit nur vom persönlichen Gebrauch abhängig gemacht? Was müssen Hauswirte tun, damit eine Gerichtsverhandlung erfolgreich ist? Andernfalls haben die Hauswirte das Recht, eine Räumungsklage einzureichen. Nicht nur für den Eigenbedarf, sondern auch nach außerordentlicher Beendigung, z.B. bei Mietrückstand, kann der Eigentümer eine Anzeige erstatten, wenn der Bewohner die Immobilie nicht verlässt.
Wie lange eine Räumungsklage für den persönlichen Gebrauch dauert, hängt von mehreren Umständen ab. Im Falle einer Räumungsklage wegen persönlicher Bedürfnisse kann die Verfahrensdauer variieren. Reagiert der Pächter nicht fristgerecht auf die Handlung, kann ein Mahnbescheid in einem und das Räumungsurteil in zwei Monaten ausfallen.
Ist ein Gutachten erforderlich, kann die Laufzeit auch im Falle einer Räumungsklage aufgrund persönlicher Bedürfnisse auf bis zu zwei Jahre verlängert werden.
Vermeiden Sie Maßnahmen zur Räumung (nach Beendigung der persönlichen Anforderungen)
Beendigt der/die VermieterIn seinen/ihren MieterIn für den persönlichen Gebrauch, obwohl dieser überhaupt nicht existiert, oder ist die Beendigung aus anderen Grunden erfolglos, wird das Vertragsverhältnis nicht auflösen. Die Mieterin hat das Recht, in der Ferienwohnung zu sein. Wenn die Beendigung der persönlichen Ansprüche effektiv ist, der Pächter aber einen effektiven Einspruch erhebt, hat er einen Antrag gegen seinen Pächter auf Fortführung des Mietobjektes.
Bewegt sich der Pächter nach Verstreichen der Frist nach wiederholten Aufforderungen des Pächters/der Pächterin nicht, weil die Beendigung nicht wirksam ist oder er einen Fortführungsanspruch hat, muss er daher damit rechen, dass der Pächter Rechtsbeistand sucht und eine Räumungsklage einleitet. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie sich gegen eine Räumungsklage wehren können und welche Irrtümer Sie unter keinen Umständen machen dürfen.
Es geht in erster Linie um das Verfahren, das dem Bewohner empfohlen wird, wenn er eine Räumungsaktion verhindern will. Vernachlässigt der Pächter die Räumungsklage und wehrt sich nicht dagegen, riskiert er, dass ein so genanntes ergeht, wenn das zuständige Gericht ein so genanntes Säumnisurteil fällt. Das Besondere an einem Mahnbescheid ist, dass das Urteil ausschließlich auf der Basis der Tatsachenaussage des Antragstellers gefällt wird, da der Antragsteller gemäß 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO als zugegeben gilt, wenn der Antragsteller nicht auftritt, nicht verhandelt oder seine Abwehrbereitschaft nicht fristgerecht mitteilt.
Legt der/die VermieterIn (unwahre) Fakten vor, aus denen sich die Gültigkeit der Beendigung ergeben würde, wird der/die MieterIn zur Zwangsräumung gezwungen, auch wenn das/die MieterIn mangels einer wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses nicht gekündigt wird. Dies wird der Hausherr auch im Fall eines wirksamen Einspruchs in seiner Klageschrift nicht nennen mit der Konsequenz, dass sie als nicht vorhanden gilt und der Räumungsklage trotz eines Fortsetzungsanspruches entsprochen wird.
Ausschlaggebend für eine gelungene Abwehr einer Räumungsklage des Eigentümers sind nicht nur die fristgerechte Meldung der Abwehrbereitschaft und das Auftreten und die Verhandlungen im Zeitpunkt der Anhörung. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung bestimmt das Landgericht dem Antragsgegner in der Regel eine schriftliche Verteidigungsfrist, die sich an die Benachrichtigungsfrist für die Bereitschaft zur Strafverteidigung anlehnt, die in der Regel wenigstens zwei Wochen betr.
Bei dieser Rückgabe sollte der Pächter alles angeben, was er gegen die Beendigung hat. Hier sind alle Sachverhalte anzugeben, die im Einzelfall zu ihrer Ungültigkeit geführt haben - wenn möglich mit Beweisanträgen. Der Leasingnehmer hat auch hier zu erklären, dass und aus welchen Rechtsgründen er einen effektiven Einwand gegen die Beendigung gemäß 574 BGB erhebt.
Erfolgt dies nicht oder nicht innerhalb der vom Richter festgesetzten Fristen, kann dies dazu führen, dass der Pächter später nicht mehr in der Verfügung miteinbezogen wird. Nach § 296 Abs. 1 ZPO sind Angriffs- und Abwehrmittel, die erst nach Fristablauf des 276 Abs. 1 S. 2 vorgezogen werden, nur zulässig, wenn ihre Zustimmung die Beilegung des Rechtsstreites nicht verzögert oder wenn die Vertragspartei die Verzögerung hinreichend rechtfertigt.
Dieser so genannte Ausschluss sollte der Pächter auf jeden Fall vermeiden und alle ihm bekannt gewordenen Sachverhalte, aus denen sich die Ungültigkeit der Beendigung oder der effektive Einspruch ergeben, innerhalb der festgesetzten Zeit vorlegen. Wenn Sie sich gegen die Räumungsklage mit der BegrÃ?ndung wehren wollen, dass ein Härtefall vorliegt, mit der Konsequenz, dass Sie die Weitervermietung wegen eines Einspruchs nach 574 BGB beanspruchen können, haben Sie - sofern dies noch nicht erfolgt ist - gemÃ?Ã? § 574 b Abs. 2 Satz 2
Bürgerlichen Gesetzbuches die Gelegenheit, den Einspruch im ersten Tag des Räumungsstreits außerordentlich zu erheben, wenn Ihr Hauswirt Sie nicht fristgerecht vor Ende der Einspruchsfrist über die Möglichkeiten des Einspruchs sowie über dessen Art und Dauer informiert hat. Wenn der Leasingnehmer nicht sicher beurteilen kann, ob er die Last der Beweisführung für den streitigen Sachverhalt tragen muss, sollte er - wenn möglich - seine Argumente vorbeugend nachweisen.
Wenn der Leasinggeber die Last der Beweisführung zu tragen hat, sollte das Angebot der Beweisführung jedoch mit dem Vermerk "unter Vorbehalt der Beweislast" versehen werden. Für die Verteilung der Nachweislast siehe die Erläuterungen unter Punkt 3 Trinkgeld für Mieter: Ein Räumungsklage des Eigentümers darf nie unbemerkt vergehen, auch wenn der Bewohner davon ausgeht, dass die Räumung ungültig ist.
Es liegt im freien Ermessen des Gerichtes, ob und wie lange die Räumung bewilligt wird. Dabei muss das Landgericht das Interesse der Mieterin am Aufenthalt in der Immobilie mindestens vorübergehend gegen das der Vermieterin abwägen. Die entscheidende Fragestellung dabei ist, ob oder wann dem Bewohner ein angemessener Ersatzwohnbereich zur Verfuegung steht und ob oder wann der Einzug fuer ihn sinnvoll ist.
Wird im Räumungsbeschluss eine Räumungsperiode eingeräumt, bedeutet dies nicht, dass das Pachtverhältnis weitergeführt wird. Eine vertragliche Nutzungsberechtigung des Mieters besteht nicht. Allerdings ist der Hausherr bis zum Ende der Räumungszeit an der Vollziehung des Räumungsbefehls verhindert (vgl. § 751 Abs. 1 ZPO).
Bei der Räumung muss der Hausherr die Vorbedingungen für die Existenz seines Räumungsanspruchs vorlegen und nachweisen. D. h., dass der Pächter - wenn der Pächter dies beanstandet - alle Fakten nachweisen muss, aus denen die Beendigung wirksam wird. Dazu gehören in erster Linie die Fakten, die persönliche Anforderungen rechtfertigen.
Diese so genannte interne Gegebenheit muss der Hauswirt auch nachweisen (vgl. dazu Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13.01.1995 - 1 BvR 1420/94). Insofern ist der Pächter in der vorteilhaften Position, dass er die Existenz des Willens zur Nutzung der Immobilie nicht nachweisen muss, d.h. keine eigene Darstellung des Sachverhalts vorlegen muss. Weil der Pächter regelmässig keinen Einsicht in die Denkweise des Hausherrn hat, reicht eine sogenannte Disputation mit Unwissenheit nach 138 Abs. 4 ZPO aus, auch wenn diese Disputation auf Annahmen beruht (vgl. dazu BundesverfG, Beschluss vom 13.01.1995 - 1 BvR 1420/94).
Der Leasingnehmer muss jedoch andere externe Sachverhalte begründen, die sich von denen des Leasinggebers unterscheiden, um die Nachweispflicht des Leasingnehmers durchzusetzen. Außerdem muss der/die VermieterIn nachweisen, dass die Begründung der eigenen Ansprüche im Beendigungsschreiben enthalten ist. Schließlich darf nicht übersehen werden, dass auch das Bestehen einer formellen und rechtzeitigen Beendigung sowie deren Eingang beim Pächter zu den vom Pächter nachzuweisenden Fakten zähle.
Trinkgeld für Mieter: Wenn der Leasingnehmer die entscheidungsrelevanten Fakten nicht bestreitet und nach Ansicht des Leasingnehmers unzutreffend ist, hat dies beträchtliche Folgen. Nach § 138 Abs. 3 ZPO gelten Sachverhalte, die nicht explizit beanstandet werden, als zugegeben. Wenn der Leasingnehmer im Räumungsverfahren einen Einspruch gemäß 574b Abs. 2 Satz 2 BGB erhebt, hat er neben der Erfüllung der für die Einspruchserhebung vorgesehenen Formvorschrift und der Fristsetzung die Umstände darzulegen und nachzuweisen, aus denen sich für ihn eine ungerechtfertigte Hürde für die Kündigung des Mietvertrages ergeben würde.
Damit der Sachverhalt bei der Abwägung der Interessen berücksichtigt werden kann, muss jede Vertragspartei die für sie vorteilhaften Verhältnisse vorlegen und nachweisen. Wird ein Räumungsantrag des Mieters gemäß 721 Abs. 1 ZPO gestellt, so ist auch hier zu beachten, dass strittige Sachverhalte nur dann im Zuge der durchzuführenden Interessenabwägungen zu betrachten sind, wenn die jeweilige von dieser Seite favorisierte Person sie erläutert und nachgewiesen hat.
Vor allem muss der/die MieterIn den oft relevanten Mangel an einer angemessenen Ersatz-Wohnung und die Anstrengungen, diese zu vermitteln, erklären und nachweisen (vgl. LG München I, Urteil vom 10.03. 2004- 14 T 4140/04). Die Vermieterin muss eine Räumungsklage gemäß 23 Nr. 2a GVG, 29a Abs. 1 ZPO beim Bezirksgericht, in dessen Gebiet sich die Wohnung des Vermieters befinden, einreichen.
Eine rechtliche Verpflichtung zur Abwehr der Räumungsklage gibt es daher nicht. Die Mieterin kann vor dem Gericht selbst erscheinen, da den Beteiligten der mit der Beschwerde gemäß 78 Abs. 1 BGB erhobene Räumungsklage nicht zusteht. Die Vermietung über die Ferienwohnung in der...................................................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................................
Der Kündigungsgrund des Antragstellers ist ungültig. Das von ihm behauptete persönliche Bedürfnis ist nicht vorhanden, da er keine verständlichen Begründungen dafür hat. Die Klägerin behauptet, dass ein übermäßiger Wohnungsbedarf besteht, der die Beendigung beleidigend und damit wirkungslos erscheint. In seinem Entlassungsschreiben vom....................................................................sagt der Zivilkläger, dass er die fertiggestellte Wohneinheit für seinen einzigen 19-jährigen in der Ausbildung befindlichen und in der Ausbildung befindlichen Kindersohn braucht, der seinen eigenen Haushalt aufbaut.
Das fertiggestellte Appartement, für das der Eigentümer derzeit eine Pacht von EUR 1200,00 zzgl. aller Kosten erbringt, hat eine Fläche von 117 qm und besteht aus 4 Zimmern. Der Klagebeantwortung kann auch eine gesonderte schriftliche Erklärung unter Einhaltung der in § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Fristen beigefügt werden.