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Abmahnung Mieter wegen Beleidigung Muster
Verwarnung des Mieters wegen BeleidigungsmusterBeleidigungen des Eigentümers oder seiner Angestellten durch Pächter - Auflösung
Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Antragstellers. Der Kläger fordert die Angeklagte auf, eine Ferienwohnung in....... Der Angeklagte mietete mit Pachtvertrag vom 03.07. 1985 die Wohnung............in der......von der Baubetreuungs gGmbH. Unterdessen ist der Eigentümer der streitigen Immobilie der Kläger. Der Kläger hat mit Bescheid vom 17. September 2012 den Vertrag mit dem Antragsgegner ohne Einhaltung einer Frist aufkündigt.
Der Entlassung lag die Tatsache zugrunde, dass es wiederholt mündliche Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und der Personal-/Hotelverwaltung der........... Exemplarisch wurden die Ereignisse vom 26.08.2012 mit dem Vater des.... 28.08.2012 mit dem Verwalter der Liegenschaft,.... und vom 30.08.2012 mit dem Verwalter, Herrn............genannt.
Zudem beruhte die Beendigung darauf, dass dem Kläger trotz einer schriftlichen Mahnung vom 27. August 2012 das Recht auf Besichtigung der Immobilie nicht eingeräumt worden war. Der Antragsteller macht geltend, dass die Entscheidung aus folgendem Grund zu treffen sei: Eine außerordentliche Beendigung sei gerechtfertigt, weil es für den Antragsteller unzumutbar sei, den Pachtvertrag mit dem Antragsgegner fortzuführen, nachdem der Antragsgegner den Frieden in der Wohnung nachhaltig gestört habe.
Der Angeklagte beleidigte also das Personal des Hauses und den Hauswart in der Wohnsiedlung, beleidigte andere Hausgäste als Lügen und behauptete lauthals gegenüber Dritten, dass der Hauswart ein Informant und ein Geheimpolizeioffizier sei. Er hat dem Kläger am 26.08.2012 gesagt, dass er mies wird. Er beleidigte am 28.08.2012 den Wohnungsverwalter als Lüge.
Der Angeklagte beleidigte am 30. August 2012 den Pförtner ### als Kriminellen, Spitzel und Betrüger. Der Angeklagte war mit Bescheid vom 20. August 2012 darüber informiert worden, dass aus brandschutztechnischen Erwägungen alle Zylinder der Wohnsiedlung mit dem zentralen Schlüssel der Hotelbetriebsgesellschaft betrieben werden müssen. Die Angeklagte war gebeten worden, am 24. August 2012 einen neuen PZ zu erhalten, der mit dem zentralen Schlüssel aufzumachen ist.
Die Angeklagte hatte die ihm gesetzten Fristen unbenutzt verfallen gelassen. Ausserdem hatte der Angeklagte die Feuermeldeanlage in seiner Wohnung gelähmt. Der Angeklagte war mit Bescheid vom 27.08.2012 gebeten worden, die Wohnung zu betreten und eine Inspektion zuzulassen. Dieser Brief ist als Warnung zu verstehen. Der Angeklagte hatte jedoch keine angemessene Kontrolle zuerkannt.
Der Angeklagte weigerte sich am 18. September 2012, seine Wohnung trotz vorheriger Benachrichtigung durch den Kläger zu besichtigen. Die Angeklagte verwehrt jedem den Zugang zu seiner Wohnung, die angeblich voller Müll ist. Seit dem Umzug des Angeklagten vor 27 Jahren hatte keine Kommission mehr stattgefunden. Der Antragsteller konnte daher weder bestehende Gebäudeschäden aufnehmen noch deren Behebung einleiten.
Der Kläger muss die Notwendigkeit von Nachbesserungen klären. Weil die Angeklagte auch den Zugang verweigert, indem sie den Einbau eines mit einem zentralen Schlüssel zu öffnenden Schließzylinders zulässt, ist die klagende Partei davon abhängig, dass die Angeklagte den Zugang willentlich gewährt. Der Angeklagte war schon zur Zeit des Vorbesitzers mit einem Kartonschild um den Kopf herum auf dem Bürgersteig gelaufen und nannte den Bürgermeister von ### einen Mogler.
Die Angeklagte macht einen verworrenen und vernachlässigten Eindruck. Was? Der Antragsteller behauptet, dass der Antragsgegner aufgefordert wird, die Wohnung mit der Nummer..................1-Schlafzimmer-Wohnung mit Bad, Dusche und Kochnische zu verlassen und sie dem Antragsteller zu übergeben. Die Angeklagte behauptet, die Anklage abgewiesen zu haben. Die Klageschrift sei aus folgendem Grund abzuweisen: Die Abweisung sei ungerechtfertigt, nur weil die erforderliche Verwarnung ausbleibe.
Der Brief vom 27.08. 2012 stellt keine Warnung im rechtlichen Sinne dar. Der Angeklagte sagte zu dem Stiefsohn: "Du bist stinkig. Als der Angeklagte an ihm vorbeikam, sagte der Stiefsohn etwas Unbegreifliches zu ihm, dass er es als Herausforderung oder Schimpfwort sah. Das war und war keine Schimpfwörter.
Es wird geleugnet, dass der Angeklagte zum Pförtner und Informanten gesagt hat. Der Angeklagte befürchtete, dass der Verwalter seine Wohnstätte in dessen Abwesenheit betreten würde. Am 24.09.2012 hatte der Mann des Klägers den Verwalter gebeten, die Tür zur Wohnungseinrichtung des Angeklagten zu öffnen, als dieser die Einsichtnahme in die Wohnungseinrichtung mit der BegrÃ?ndung ablehnte, dass er noch keinen Beistand von der ### Mietervereinigung eingeholt habe.
Dann begann der Verwalter, die Türen mit einem Gerät aufzuschlagen. Sein Mann trat die Pforte mit dem Fuss ein. Der Kläger konnte sich nicht auf eine Pflichtverletzung des Angeklagten berufen, wenn er selbst vertragswidrig war und eine strafbare Verletzung des Friedens begangen hat. Der Einspruch gegen die bereits geringen Pflichtverstöße des Angeklagten war missbräuchlich.
Sofern der Kläger behauptet, der Angeklagte stamme aus dem "bum milieu", stellt dies zugleich eine Beschimpfung und Verletzung der Pflicht dar. Die Vermieterin war nicht berechtigt, die streitige Beendigung vom 17. September 2012 angemessen zu kündigen. Im Falle von Dauerverpflichtungen ist eine ausserordentliche Auflösung jedoch nur nach Vorankündigung möglich. Ausgenommen hiervon ist 543 Abs. 3 BGB, wenn die Vertrauensbasis geschüttelt wird, da diese auch durch eine Verwarnung nicht wieder hergestellt werden kann.
Beleidigungen, d.h. Straftaten, sind auch dann eine Verletzung des Vertrages, wenn sie gegen den Auftraggeber, seinen Vertreter, Bevollmächtigten oder Angestellten, gegen den Hausmeister oder gegen einen anderen Bewohner des Hauses begangen wurden. Ein weniger schwerwiegender Affront ist ohne Folgen, wenn es sich nur um einen Einzelfall handelte.
Wenn sich die Streitparteien gegenseitig beleidigt haben, ist eine Beendigung regelmässig ausgeschlossen. Das Gleiche trifft zu, wenn der Täter von der Gegenpartei durch unehrliches Handeln oder sonstige Vertragsbrüche erregt wurde. Ein Warnschreiben ist auch bei Beschimpfungen vonnöten. Nur bei schwerwiegenden Beschimpfungen ist die Ausnahme von 543 Abs. 3 S. 2 BGB üblich.
Der Kläger hat hinsichtlich Zeit, Standort, Beteiligten und genauer Sachverhalte bis zum 26. August 2012 keine konkreten Vertragsverletzungen durch den Antragsgegner geltend gemacht. Die Angeklagte lebt seit 1985, d.h. seit 27 Jahren, in der streitigen Liegenschaft. Der vom Kläger beschuldigte Affront gegen eine.... Der Angeklagte sagte am 26.08.2012 unbestreitbar zum Hausherrn: "Du stinkst".
Die Stiefsöhne konnten die klare Formulierung nicht anders nachvollziehen. Die Stiefsöhne konnten nicht erkennen, dass die Wörter eigentlich "Du stinkst" genannt werden sollten. Der Kläger hat nicht angegeben, ob der Stiefsohn im gleichen Haus ist. Beschimpfungen gegen Angehörige des Eigentümers, die nicht auf dem Grundstück wohnen, begründen keinen Verstoß gegen den Mietvertrag.
Ansonsten ist dies keine besonders schwere Beschimpfung. Es wurde nicht ausreichend vor Beschimpfungen gewarnt. In dem Brief vom 27. August 2012 (K 5, S. 16/17) heißt es: "Kündigung wegen Ruhestörung und illegalen Verhaltens" und auf S. 2 des Briefes heißt es, dass die Angeklagte gegenüber Gäste und Hausangestellten offensiv gehandelt hat und dass dies ermahnt wurde.
Dieser Warnhinweis ist jedoch viel zu vage und betrifft keinen konkreten Fall, so dass er sich nicht hinreichend auf eine Sonderkündigung ausrichten kann. Der Angeklagte soll am 28. August 2012 den Hausverwalter der Wohnsiedlung auf der Strassenterrasse des zum Haus gehörigen Restaurants verleumdet haben. Es gab keine konkrete Ablehnung dieses Vorfalles durch den Angeklagten.
Der Angeklagte soll am 30. August 2012 den Verwalter Herrn................ vor Hausbesuchern als Krimineller, Informant und Lüge vehement beleidigt haben. Die Angeklagte erkennt an, dass sie dem Pförtner die restlichen Schimpfworte verweigert hat. Außerdem erklärt er, dass das Word "kriminell" von ihm gesprochen wurde, weil er befürchtete, dass der Verwalter seine Ferienwohnung in seiner Abwesenheit einnimmt.
Der Mann des Klägers bat den Verwalter im Monat Dezember, die Ferienwohnung zu verlassen und trat die Tür selbst ein. Selbst wenn dies bestätigt, dass der Angeklagte alle drei Beleidigungen gegenüber dem Verwalter geltend gemacht hätte, gäbe es immer noch keinen ausreichenden Kündigungsgrund, da zu beachten ist, dass die Aussagen im Rahmen eines Streits über ein Besichtigungsrecht einer Immobilie gemacht wurden und sich die Repräsentanten des Beschwerdeführers auch in Bezug auf dieses Besichtigungsrecht nicht richtig verhielten.
Ist der Kläger der Ansicht, dass er von der freiwilligen Zutrittsgewährung des Angeklagten abhängig ist, verweigert der Angeklagte eine Zugangsmöglichkeit durch den Einbau eines Schließzylinders, zu dem der Kläger einen Hauptschlüssel besitzt (vgl. S. 5 des Plädoyers vom 5.10.2012), so erkennt er nicht an, dass der Mieter die Wohnung nur in dringenden Fällen ohne Zustimmung des Vermieters betritt.
Eine missbräuchliche Nutzung eines vorhandenen Hauptschlüssels zum Eintreten in die Ferienwohnung ist ohne Zustimmung des Vermieters und ohne dessen Wissen nicht gestattet. Sofern kein dringender Fall eintritt, ist die Zustimmung des Leasingnehmers erforderlich, bei der auch die Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt werden müssen. Die streitigen Aussagen genügen daher nicht, um eine außerordentliche Beendigung aufgrund der Gesamtlage ohne Vorankündigung zu begründen.
Der Kläger hat auch keinen außerordentlichen Einsichtsrechtsanspruch. Die Vermieterin hat das Recht, in Einzelfällen die Mieterwohnung zu betreten oder von ihren Stellvertretern (Hausmeister, Hauswart, Gewerbetreibender, Ableser, etc.) betreten zu lassen. 2. Dies muss der Pächter tolerieren, sonst verhält er sich vertragsbrüchig. Erst wenn der Eigentümer ein Duldungszertifikat erhalten hat und der Pächter sich dennoch der Erfüllung des Anspruchs verweigert.
In diesem Fall hat der Kläger selbst ein Brief von Herr..... vom 11.10.2012 (S. 23) eingereicht, in dem er berichtet, dass der Angeklagte bei der Inspektion sehr hilfsbereit gewesen sei und den von ihm installierten Flaschenzylinder durch einen Systemwalzen des Unternehmens ersetzen ließ. Außerdem konnten in der Ferienwohnung Bilder gemacht werden.
Eine Vernachlässigung der Ferienwohnung wurde in der Mitteilung nicht als Grund für die Beendigung genannt und kann auch dann nicht aufgeschoben werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits bestand.