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öffentlicher Dienst Schwerbehinderung Kündigung
Schwerbehindertenentlassung im öffentlichen DienstKündigung/5,5 schwerstbehinderte Menschen| TVöD Office Professional/öffentlicher Sektor
Nach § 85 SGB IIX genießen schwerbehinderte Mitarbeiter ( 2 Abs. 2 SGB IX) oder Schwerbehinderte ( 2 Abs. 3 i.V.m. 68 Abs. 2 SGB IX) einen Sonderschutz. Ein besonderer Entlassungsschutz gilt auch für Führungskräfte, Praktikanten und Heimarbeiter (§ 127 Abs. 2 SGB IX).
Die Kündigung einer Person mit schwerer Behinderung (oder einer gleichwertigen Person) ist seit dem 30. Dezember 2016 wirkungslos, auch wenn die Vertretung von Personen mit schwerer Behinderung bisher nicht gemäß 95 Abs. 2 SGB IIX betroffen war. Die Kündigung oder andere Kündigung des Anstellungsverhältnisses während der ersten 6 Monaten ist nicht genehmigungspflichtig. 26s ] Eine Kündigung innerhalb der ersten 6 Monaten muss jedoch dem Integrationsbüro gemeldet werden (§ 90 Abs. 3 SGB IX).
Eine 6-monatige Befristung der Beschäftigung eines schwerstbehinderten Menschen auf Bewährung ist ebenfalls meldepflichtig. Der besondere Kündigungsschutz gilt ferner nicht für die in 73 Abs. 2 Nr. 2-5 SGB IIX aufgeführten Sonderarbeitnehmergruppen und für die in 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB IIX bezeichneten Älteren.
Vor der Kündigung besteht die Vorsorgepflicht nach § 84 SGB IX (vgl. Schwerbehinderte). Wird ein Schwerbehinderter oder eine ihm gleichgestellte Person entlassen, muss die Vertretung von schwerbehinderten Personen frühzeitig und ausführlich informiert und konsultiert werden. Eine Verletzung dieser Bestimmungen macht die Kündigung jedoch nicht ungültig.
Eine Kündigung bedarf jedoch der vorherigen Genehmigung des Integrationsbüros, wenn das Beschäftigungsverhältnis zum Kündigungszeitpunkt mehr als sechs Monaten bestand. Der Zustimmungsbedarf besteht auch bei Änderungsmitteilungen, Massenkündigungen (auch wenn das Arbeitsamt sie nach 18 KVG bewilligt hat) sowie bei der Aufnahme von Kurzarbeit, wenn dies mit einer Änderungsmitteilung einhergeht. Der Beschäftigte informiert den Unternehmer innerhalb von 3 Wochen ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung über die angenommene Schwerbehinderung.
In der zweiten Variante wird dies durch eine Mitteilung des Versorgungsamtes ( 69 SGB IX), die Bestimmung der Invalidität und ihres Grades in einem Versorgungsbescheid oder in einer Verwaltungs- oder Gerichtsverfügung nachgewiesen (§ 69 Abs. 2 SGB IX). Es genügt, dass der Beweis zum Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung nachweisbar ist.
Nachweise gegenüber dem Auftraggeber sind zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig. Ist für die Ermittlung kein Sachverständigengutachten notwendig, so hat das Pensionsamt oder die sonst befugte Stelle das Hindernis innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags zu ermitteln (gemäß 14 Abs. 2 S. 2 SGB IX). Wird ein Sachverständigengutachten benötigt, muss sofort - in der Regel innerhalb von 3 Wochen - ein entsprechender Gutachter beauftragt werden.
Die Begutachtung muss innerhalb von 2 Wochen ab Bestellung erfolgen. Binnen zwei weiteren Wochen nach Erhalt des Sachverständigengutachtens ist die Beeinträchtigung festzustellen (gemäß 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX). Bei Nichteinhaltung dieser Fristen wegen mangelnder Mitarbeit gilt der Sonderkündigungsschutz (§ 90 Abs. 2a SGB IX) nicht.
Ziel dieser Bestimmung ist es, die Möglichkeit auszuschließen, dass ein Sonderkündigungsschutz auch für den Zeitpunkt der Durchführung eines hoffnungslosen Anerkennungsverfahrens besteht. Ungeachtet dessen, ob ein Sachverständigengutachten notwendig ist, muss der Mitarbeiter den entsprechenden Kündigungsantrag daher spätestens 3....