573c Bgb

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573c ordentliche Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist des Mieters (§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB). 573c Ordentliche Kündigungsfristen.

Ausschlaggebend für die Kündigungsfrist des Mieters ist § 573c BGB. 573c Ordentliche Kündigungsfristen.

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Ein Kündigungsschreiben ist längstens am dritten Arbeitstag eines jeden Folgemonats zum Ende des Folgemonats möglich. 2 Die Frist für den Mieter wird um drei weitere Kalendermonate nach fünf bzw. acht Jahren erhöht. Ein kürzerer Kündigungszeitraum kann für nur zur zeitweiligen Nutzung gemietete Wohnungen gewährt werden.

In Wohngebäuden nach 549 Abs. 2 Nr. 2 ist eine Beendigung längstens zum fünfzehnten eines auf das Ende dieses Monates folgenden Kalendermonats möglich. Berücksichtigt werden sollten solche Situationen, in denen der Bewohner z. B. aus Gesundheitsgründen seine Wohneinheit aufgeben muss, weil er seinen Job wechselt oder in ein Alten- oder Pflegeheim umzieht.

Andernfalls müsste der Pächter in der Regel für mehrere Wochen die Doppelmiete bezahlen, wenn der Pächter nicht zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages bereit ist. Für die Ermittlung der Fristen (vgl. AG Düsseldorf ZMR 08, 538) gelten die 187-193 Der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Kündigungsempfänger gemäß 130 wird einschließlich der Wartetage gemäß 573c I. Das Vermietverhältnis erlischt mit dem Fristablauf.

Hinsichtlich der Geltung des 193 wird seit BGH ZMR 05, 695 = NZM 05, 532 klargestellt, dass ein Sonnabend während der Wartezeit in die Ermittlung der Wartezeit einbezogen werden muss (Zeit bis zum dritten Arbeitstag des noch kündbaren Monats). Der Hinweis auf ein falsches Kündigungsdatum im Schreiben macht die Beendigung nicht vollständig unwirksam (LG Köln ZMR 92, 343, LG Berlin MM 11, Nr. 3, 29).

Obwohl die nachträgliche Beendigung für den angegebenen Zeitpunkt ungültig ist, kann sie mindestens als Beendigung zum nächsten zulässigen Zeitpunkt gemäß 140 (Frankfurt NJW-RR 90, 377[OLG Köln 18.12. 1989 - 13 U 207/89]) uminterpretiert werden. Generelle Fristen nach 573c I. Es besteht nun eine unsymmetrische Regelfristen. Gemäß 573c I 1 ist die Frist für den Mietvertrag für den Pächter 3 Monaten ohne Rücksicht auf die Mietdauer, während gemäß 573 I 2 die Frist für den Pächter um 3 Monaten nach 5 und 8 Jahren, d.h. höchstens 9 Monaten, ausgedehnt wird.

Regelmäßige Kündigungsfrist: Gemäß 573c I 1 ist die ordentliche Frist bei einem Wohnraummietvertrag auf den dritten Arbeitstag eines Kalendermonates längstens auf das Ende des Folgemonats begrenzt. Kündigt man den Vertrag vor Wohnungsübergabe an den Vermieter, so berechnet sich die Frist nicht nach Abschluss des Mietvertrages, sondern nach Eingang der Kündigungsmitteilung (BGHZ 73, 350; 99, 54, 60).

Kündigungsverlängerung: Nur für den Anbieter verlängern sich die Kündigungsfristen. Als Rückkauf gilt der bewusste Erwerb des Eigentums am Leasinggegenstand, auch wenn er vor Vertragsabschluss stattgefunden hat. Die Übergabefrist umfasst auch den Zeitpunkt, in dem der derzeitige Bewohner aufgrund eines Mietvertrags mit seinem ehemaligen Ehepartner (Stuttgart WuM 84, 85) das Recht hatte, in der Immobilie zu wohnen.

Doch: Wird eine Immobilie dem Vormieter als Generalmieter übergeben, so wird die Eigentumszeit als Submieter nicht als Übergangszeit gutgeschrieben (NomosK/Hinz § 573c Rz 9). Das ist str, da die Ursachen, die zur rechtlichen Festlegung der Fristverlängerung (Verwurzelung des Mietinteressenten mit langer Nutzungsdauer) führten, auch für die Untervermietung zutreffen.

Bei Wohnungswechseln im gleichen Hause des Eigentümers wird die gesamte Zeit für die Wohnraumübergabe zu Grundegelegt ("LG Bochum WuM 87, 322"). Im Übrigen ist der Zeitraum zwischen Bereitstellung der Unterkunft und Erhalt der Kündigung (Sternel ZMR 86, 181) maßgebend. Kündigungsfristen für die vorübergehende Nutzung: In solchen Fällen, wie in 565 II 3 ff, kann die Kündigungsfristen jederzeit durch Vertrag gekündigt werden.

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