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Zulässige Tägliche Arbeitszeit
Erlaubte tägliche ArbeitszeitRegelarbeitszeit
Die meisten ArbeitnehmerInnen privater ArbeitgeberInnen in Österreich sind durch das Gesetz über die Arbeitszeit gesetzlich geregelt. Als Arbeitszeit bezeichnet das Gesetz die Zeit vom Arbeitsbeginn bis zum Arbeitsende ohne Ruhezeiten. Anschließend ermittelt es die tägliche und wöchentliche Regelarbeitszeit mit vielen Variationen und die Höchstarbeitszeitgrenzen.
Der Unterschied zwischen der maximal erlaubten Arbeitszeit und der normalen Arbeitszeit setzt sich aus Mehrarbeit und Mehrarbeit zusammen. Diese Kernelemente des Österreichischen Arbeitszeitengesetzes werden im Weiteren genauer beschrieben. Normalerweise werden 40 Std. pro Woche und 8 Std. pro Tag gearbeitet. Allerdings gibt es eine Vielzahl von Optionen zur tariflichen bzw. betriebsvertraglichen Ausweitung der täglichen Regelarbeitszeit auf bis zu 9 Std. (z.B. bei einer Erweiterung der Wochenruhezeit oder der Einbeziehung von Fenstertagen) und auf 10 Std. durch Tarifvertrag.
Für den Fall der flexiblen Arbeitszeit kann eine tägliche Regelarbeitszeit von bis zu 10 Std. (in Unternehmen mit Betriebsräten nur nach Vereinbarung, ansonsten nach individueller Vereinbarung) festgelegt werden. Jedoch wird die spezifische Situation der Tagesarbeitszeit und der Arbeitspausen durch eine individuelle Vereinbarung zwischen dem Angestellten und dem Auftraggeber festgelegt, es sei denn, es existiert eine betriebliche Vereinbarung. Ein Wechsel ist für den Unternehmer aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen nur möglich, wenn er dies spätestens 2 Wochen vor Arbeitsbeginn bekannt gibt und für den Mitarbeiter keine wesentlichen gegenteiligen Umstände vorliegen (z.B. Pflege von Kleinkindern).
Zu beachten ist auch, dass die Wochenarbeitszeit durch viele Tarifverträge auf 38,5 Arbeitsstunden reduziert wurde. Wenn die tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Arbeitsstunden umfasst, sieht das Gesetz vor, dass die Arbeitszeit durch eine Pause von wenigstens einer halben Arbeitsstunde zu unterbrechen ist. Ein ununterbrochener Ruhezeitraum von mind. 11 Std. nach Ende der täglichen Arbeitszeit ist einhalten.
Die tägliche Ruhepause kann unter gewissen Bedingungen durch einen Tarifvertrag auf bis zu 8 Std. reduziert werden. Ist z. B. während der tÃ?glichen Ruhepause Bereitschaftsdienst vorgesehen, ist dies in der Regel an 10 Tagen pro Kalendermonat erlaubt. Wird im Bereitschaftsdienst gearbeitet, kann die tägliche Liegezeit auf 8 Std. reduziert werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine weitere tägliche Liegezeit um wenigstens 4 Std. nachgereicht wird.
Wird die Arbeit jedoch so ausgeführt, dass die Mindestruhezeit von 8 Std. nicht beachtet wird, so ist nach Beendigung der Arbeit eine Ruhepause von 8 Std. einzulegen. Wenn die Arbeitszeit am Folgetag verloren geht, muss diese noch ausbezahlt werden. Der Wochenendrest dauert mind. 36 Std., beinhaltet den Sonntagabend und muss jeweils um 13.00 Uhr am Sonnabend anlaufen.
Wenn nun sonntags Arbeit erlaubt ist (z.B. in der Nahrungsmittelproduktion, im Krankenhaus etc.), muss in dieser Woche eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Std. als Ersatzbeschäftigung eingeräumt werden. Ist ein Mitarbeiter während der Wochenend- oder Wochenruhezeit angestellt, so hat er zusätzlich zur Vergütung der Arbeitsstunden Anspruch auf eine Ausgleichsruhezeit.
Bei den Arbeitsstunden (in einem Zeitrahmen von 36 Std. vor Beginn der Arbeit in der kommenden Arbeitswoche) wird zusätzlich zur Vergütung eine Zeitvergütung von 1:1 fällig. Entsprechende Limits resultieren aus den realen Betriebsarbeitszeitmodellen und den rechtlich vereinheitlichten Höchstarbeitszeiten.
Gemäß des Arbeitszeitgesetzes darf die tägliche Arbeitszeit (einschließlich Überstunden) 10 Std. und die Arbeitszeit 50 Std. nicht überschreiten. Wenn z. B. im Rahmen eines Tarifvertrages oder einer Gleitzeitvereinbarung (Betriebsvereinbarung) die normale tägliche Arbeitszeit bereits 10 Std. ist, gibt es keinen Raum für gesetzliche Mehrarbeit. Lediglich bei vorübergehendem Sonderarbeitsbedarf und drohender unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Benachteiligung kann die tägliche Arbeitszeit in bestimmten Rahmen auf 12 Arbeitsstunden und die Arbeitszeit pro Woche auf bis zu 60 Arbeitsstunden verlängert werden.
Für die Arbeitszeit mit einem aktiven Fahrzeitanteil von bis zu 12 Std. unter Beachtung der für Fahrer gültigen Regelungen und der Möglichkeit von 10 Std. Arbeitszeit durch passives Fahren im Kinder- und Jugendarbeitsgesetz (KJBG) ab 16 Jahren ist ein Gesetzentwurf vorhanden und mit einem Beschluss im Bundesrat in naher Zukunft zu rechnen. 4.
Selbst bei Schichtbetrieb besteht die Chance, die tägliche Arbeitszeit innerhalb eng begrenzter rechtlicher Möglichkeiten auf bis zu 12 Std. (hier auch für normale Arbeitszeiten) zu verlängern. Andere Mitarbeiter unterliegen in der Regel dem Zeitgesetz. "Erweiterte Leistungen" für Pflegekräfte bis zu 25 Std., für Ärzte bis zu 32 Std.; die Durchschnittsarbeitszeit kann auf bis zu 60 Std. (bis 31.12.2017, dann bis zu 55 Std. bis 30.6.2021) nach Absprache mit dem Unternehmen und Vereinbarung der Mitarbeiter verlängert werden.
Eine tägliche Ruhepause von mind. 11 Std.; bei einer täglichen Arbeitszeit zwischen 8 und 13 Std. muss eine Ruhepause innerhalb von 10 Tagen um vier Std. ausgedehnt werden; bei "extended services" muss eine Ruhepause innerhalb der folgenden 17 Wochen um so viele Std. ausgedehnt werden, wie die "extended service" 13 Std. überschreitet. Für die Wochenend- bzw. Wochenruhezeit gelten die vorstehenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes für die Mehrheit der betreffenden Mitarbeiter.
Verfasser: Dr. Klaus Mayr LL.M. ist Berater im Fachbereich Betriebswirtschaftliche Interessenvertretung Oberösterreich, Abgeordneter in der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Dozent an den Wirtschaftsuniversitäten Linz & Wien, Fachrichter am Obersten Gerichtshof.