Schadensersatz statt der ganzen Leistung

Kompensation statt der gesamten Leistung

Die Rückgabe des Kaufgegenstandes auf Schadensersatz statt der gesamten Leistung. In Ausnahmefällen Barabfindung anstelle der vom Bauträger oder Käufer vertraglich geschuldeten Leistung im Falle eines Schadens im Bauträgervertrag. Schadensersatz statt der gesamten Leistung, die. Anstelle von Macht (klein) Anstelle von aller Macht (groß). Totalverlust (Schäden statt des Ganzen.

Prüfungen/Wegen/Weinreich, BGB-Kommentar, BGB § 280 - Sch.... E. Schäden statt der gesamten Leistung. Rechtsanwaltskanzlei Prämie| Recht

Im Einzelfall Schadensersatz statt der Leistung gilt das Recht in den §§ 281 I 2 u 3, V, 283 2 und zu Recht in § 282 Schadensersatz statt der ganzen Leistung. Ein solcher Schaden ist immer dann zu berücksichtigen, wenn der geltend gemachte Schaden über den Umfang der Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis hinausgeht (s Schleunigung / Schmidt-Kessel Schuldrecht AT Rz 631).

Mit den Zusatzbedingungen des Schadenersatzes statt der gesamten Leistung ist also die sachliche Frage verbunden, in welchem Umfang auch diejenigen Bereiche der Verpflichtung, die von der Verletzung der Pflicht nicht direkt berührt werden, dadurch "kontaminiert" werden. Weil auf diese Art und Weise Schadensersatz statt der Leistung in Bezug auf die anderen Bestandteile geltend gemacht wird, müssen die Bedingungen für Schadensersatz statt der Leistung stets eingehalten werden.

In vielen Fällen ergibt sich der Schadensersatz statt der vollen Leistung aus einer Verbindung von Widerruf oder Beendigung und Schadensersatz (siehe § 281 Rn. 31, 35). Es ist auch vorstellbar, dass der beanspruchte Schadensersatz den Umfang der Pflichtverletzung übersteigt, aber dennoch unter der Grenze der Rückgängigmachung des Gesamtvertrages liegt - mit der Folge eines (funktionalen) Teilrücktritts.

Wenn zum Beispiel ein Kunde zehn Fahrzeuge der gleichen Konstruktion für seinen Wagenpark gekauft hat und eines defekt ist, ist Schadenersatz statt der vollen Leistung die Abwicklung des Vertrages für alle zehn Fahrzeuge sowie für das eine defekte Fahrzeug. Insofern ist die weitgehende Gleichung von Schadenersatz statt voller Leistung mit konventionellen "großen Schäden" eine Irritation.

Bei der Entschädigung statt der gesamten Leistung hat das Recht geklärt, dass der Kreditgeber seinen Verlust sowohl nach der Surrogations- als auch nach der Differenzenmethode errechnen kann, wenn die Bedingungen für die Entschädigung statt der gesamten Leistung erfüllt sind. D. h. er kann seine eigene Leistung erbringt und das volle Leistungsinteresse anstelle der Leistung des Schuldners geltend machen oder seine Leistung zurückbehalten und deren Gegenwert von seinem Schadensersatz statt der Leistung einbehalten.

Er kann auch dann, wenn er bereits erbracht hat, nach seiner Wahl seine Leistung zurückfordern ( 281 V, 346) und deren Gegenwert bei der Ermittlung seines Leistungsinteresses in Abzug bringen oder sie dem Zahlungspflichtigen überlassen und den gesamten Schadensersatz statt der Leistung des Zahlungspflichtigen verlangen. Zur Kompensation solcher Teilerkrankungen werden in der Fachliteratur oft die Begriffe "groß" und "klein" verwendet (s Lorenz/Riehm Rz 216 ff).

Dieser Begriff stammt aus dem bisherigen Obligationenrecht (z.B. BGHZ 108, 156, 159 f) und hatte seinen Ausgangspunkt in dem - gelungenen - Versuch, die strenge Alternative von Widerruf und Schadensersatz in den 325, 326 durch Schadenberechnung zu überwinden: Die hohe Schadenersatzleistung beinhaltete den Widerruf und damit funktionell den Widerruf.

Je nachdem, wie die eventuelle Ausweitung der eingeschränkten Pflichtverletzungen auf andere Vertragsbestandteile erfolgt, bestehen unterschiedliche Ausführungsbedingungen: Der Kunde hat die Möglichkeit, den Ersatz zu verlangen: Auch die in die Klageschrift aufgenommene Beendigung (siehe 281 Abs. 31) gehört zu ihren Einsatzfällen; insofern bleibt der Auftrag unberührt. In einem ersten Spezialfall sieht 281 I 3 eine wesentlich niedrigere Grenze für die "nicht geschuldete Leistung[e]" vor, die sich auf andere Teile des Vertrages oder den ganzen Auftrag erstreckt (siehe § 281 Rn. 32, 33).

Auch ein Spezialfall des Schadenersatzes statt der gesamten Leistung reguliert - trotz seiner missverständlichen Formulierung - 282 Abs. I. Für den neben dem Widerruf und der Beendigung des Vertrages erhobenen Schadenersatz gelten abschließend andere Regelungen (siehe § 281 Abs. 35).

Mehr zum Thema