306 Zpo

Zpo 306

Rechtsgrundlagen Rz. 130 Gem. § 306 ZPO kann der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch verzichten. Eine Verzichtserklärung gemäß § 306 ZPO wird erteilt, wenn der Kläger vor Gericht einen Verzicht erklärt und der Beklagte die Abweisung der Klage beantragt. Der aktuelle und historische Volltext des § 306 ZPO.

Der Verzicht ist in § 306 ZPO gesetzlich geregelt. Verfahrensrechtlich ist der Verzicht von der Rücknahme der Klage gemäß § 269 ZPO zu unterscheiden:

Die folgenden Regelungen beziehen sich auf § 306 ZPO:

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306 ZPO alte Version

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Die ZPO - Zivilprozeßordnung

Ist einer der in 305 genannten Punkte nur für einen Teil des Inhalts eines Dokuments relevant, muss ein amtlich bescheinigter Teil des Dokuments vorgelegt werden. Zu diesen Absätzen gibt es keine Anmerkungen. Klicke auf einen der folgenden blauen Verweise! Zu diesen Absätzen gibt es keine Anmerkungen. Klicke dazu auf den untenstehenden roter Haken!

Verzicht auf Klage im Zivilverfahren - ZPO

Die in § 306 ZPO vorgesehene Verzichtserklärung enthält die explizite Aussage des Beschwerdeführers, dass er den Verfahrensanspruch überhaupt nicht mehr einklagt. Im Gegensatz zur Rücknahme einer Klage wird das Gerichtsverfahren hier durch ein Naturalurteil abgeschlossen. Weil anders als bei der Klageücknahme der KlÃ?ger im Betonverfahren nicht auf den rechtlichen Schutz, sondern gar nicht auf den rechtlichen Schutz verzichten muss.

Ein Verzicht auf die Anfechtung erfordert einen ausdrücklichen Verzicht des Antragstellers. Der Verzicht ist für das Schiedsgericht bindend, auch wenn es die Handlung für gerechtfertigt erachtet. Die Zustimmung des Angeklagten ist nicht notwendig. Der Angeklagte hat die Klageschrift abzuweisen. Eine Beantragung von "Waiver" ist nicht erwünscht. Der Verzicht stellt das Verfahren nicht selbsttätig ein.

Auf Verlangen des Angeklagten hat das Landgericht noch keinen Verzicht ausgesprochen. Dies ist ein Urteil, das eine Handlung ablehnt, die endgültig wird. Im Gegensatz zur Rücknahme der Klageschrift kann der Beschwerdeführer keine weitere Klageschrift mehr einreichen. Nachdem der KlÃ?ger den Fall (freiwillig) unterlaufen ist, hat er die Unkosten des Rechtstreitverfahrens nach dem allgemeinen Grundsatz zu zahlen (§ 91 ZPO).

Die Verzichtserklärung bietet daher kaum einen Vorteil für den Antragsteller; nur die Gerichtskosten werden etwas reduziert.

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