Gesetzliches Widerrufsrecht

Widerrufsrecht

Für bestimmte Vertriebsformen und Verträge gibt es jedoch gesetzliche Ausnahmen. Der aktuelle Revisionsvorschlag zielt darauf ab, risikoreiche Geschäftssituationen zum Schutz des Verbrauchers durch ein gesetzliches Widerrufsrecht abzumildern. Sie sollten daher die gesetzlichen Musterstornoanweisungen für Waren verwenden. Bei Online-Käufen und Konsumentenkreditverträgen haben Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht ist für Kunden, die online einkaufen, eine gute Sache.

Wann ist das neue Verbraucherschutzgesetz / Widerrufsrecht anzuwenden?

Diese wurde 2013 durch das Umsetzungsgesetz zur EU-Verbraucherrechtsrichtlinie und zur Novellierung des Wohnungsvermittlungsgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Betreibern von Internet-Angeboten und Internet-Shops steht damit erneut die Herausforderung bevor, diese neuen gesetzlichen Anforderungen rechtlich wirksam in ihr Angebot aufzunehmen. Wann ist das neue Verbraucherschutzgesetz / Widerrufsrecht anzuwenden?

Die neue Widerrufsbelehrung wird ab dem 14. Juli 2014, 0:00 Uhr, gelten. Die Versorger müssen daher in der Dunkelheit vom 1. Juli 2014 bis zum 1. Juli 2014 die neu gestalteten Konsumentenrechte berücksichtigen, umsetzen und aufrechterhalten. Bislang mussten E-Commerce-Anbieter den Verbrauchern entweder ein Widerrufsrecht oder ein Widerrufsrecht einräumen.

Das Widerrufsrecht erlischt mit Wirkung zum Ablauf des neuen Widerrufsrechtes am 12. Juli 2014 ohne Wiederbeschaffung. In den neuen Bestimmungen ist lediglich ein Widerrufsrecht zugunsten des Konsumenten vorgesehen. Wem bisher sein Kunde anstelle eines Widerrufsrechtes das ihm eingeräumte rechtliche Widerrufsrecht zusteht, muss dieses daher löschen und unwiderruflich auf das neue Widerrufsrecht umschalten.

Gemäß dem jeweils gültigen Widerrufsrecht ist die Geltendmachung des Widerrufsrechtes durch den Besteller ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber möglich. Die Annahmeverweigerung einer Sendung oder deren Rückgabe durch den Konsumenten ist ebenfalls ausreichend. Das wird sich jetzt ändern. Mindestens eine Widerrufserklärung des Bestellers ist erforderlich.

Das ausgeübte Widerrufsrecht wird sich ebenfalls ändern. Bislang mussten sie ihr Widerrufsrecht schriftlich, d.h. per Post, Telefax oder E-Mail, ausüben. Jetzt ist dies auch telefonisch möglich, zum Beispiel durch einen Telefonanruf des Teilnehmers. Daher sollten Provider die Gestaltung ihrer Aktivitäten nach dem Bilanzstichtag so ändern, dass telefonisch eingegangene Stornierungen ausreichen.

Mit der Einführung des neuen Widerrufsrechtes in allen EU-Mitgliedsstaaten wird ein gemeinsames Widerrufsrecht innerhalb einer Zeitspanne von 14 Tagen geschaffen. Auch die aktuell geplante Widerrufsmöglichkeit von einem Monatszeitraum wird aufgehoben oder ersetzt. Im neuen Widerrufsrecht ist der Fristbeginn nicht mehr an die volle Einhaltung der Informationspflicht gegenüber dem Konsumenten geknüpft, sondern vor allem bei Einkaufsverträgen an die Warenlieferung.

Das Widerrufsrecht verjährt auch bei unrichtiger oder unrichtiger Weisung nach 12 Monate und 14 Tage ab dem vermuteten ordentlichen Beginn der Frist. Dabei wurde zum Teil dargestellt, dass eine unsachgemäße Kündigungsanweisung zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht geführt hat, was auf der Lieferantenseite zu erheblichen Gefahren geführt hat. Das neue Widerrufsrecht erlaubt prinzipiell auch die Gewährung von längeren Laufzeiten als 14 Tage.

Es ist daher Aufgabe des Anbieters, von der rechtlichen Vorschrift zugunsten des Verbrauchers abzurücken. Die Versorger müssen nun nach dem Bilanzstichtag die Konsumenten über das so genannte Probenentnahmeformular unterrichten. Ziel ist es, den Verbrauchern die Gelegenheit zu geben, ihr Widerrufsrecht durch eine vorformulierte Form wahrzunehmen. Die Verwendung durch den Konsumenten ist jedoch nicht obligatorisch.

Letzterer kann seinen Widerspruch auch ohne das Muster-Widerrufsformular aussprechen. Auch kann der Provider dem Konsumenten eine Musterkündigungsmöglichkeit auf elektronischem Wege anbieten, beispielsweise in Gestalt einer Erfassungsmaske auf seiner Homepages. Steht für die Widerrufsausübung ein solches elektronisches Formular zur Auswahl, muss der Betreiber dem Nutzer den Zugang eines solchen Widerrufes auf elektronischem Wege nachweisen.

Im Zweifelsfall entstehen dadurch Mehrkosten und weitere Verpflichtungen auf Kosten des Anbieters. Im Hinblick auf das Musterstorno-Formular steht auch der Provider vor der Herausforderung, dieses zu gestalten und rechtssicher in die eigene Website zu integrieren, um den Konsumenten frühzeitig zu unterrichten. Bei den Versandkosten für Waren drohen erhebliche Änderungen.

Im Falle des Rücktritts vom Vertrag sind daher die Lieferkosten nach wie vor vom Betreiber zu übernehmen. Zuschläge, z.B. für Expresslieferungen oder besondere Lieferwünsche des Bestellers, gehen nicht zu Lasten des Lieferanten. Hinsichtlich der Rücksendungskosten verändert das neue Gesetz die Lage dahingehend, dass der Käufer nun die Rücksendungskosten zu übernehmen hat, unabhängig davon, um welche Waren es sich hierbei handeln wird.

Anderslautende Bestimmungen gelten nur, wenn der Besteller über die Kostenübernahmepflicht nicht effektiv unterrichtet wurde oder wenn der Lieferer die Kosten der Rücksendung aus eigenem Antrieb trägt und diese dem Besteller als Geste des guten Willens gewährt. Allerdings muss der Gewerbetreibende alle Anstrengungen unternehmen, um seinen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Information des Verbrauchers nachzukommen. Gemäß dem neuen Widerrufsrecht muss der Rücktritt vom Vertrag nach wirksamem Widerspruch insoweit geschehen, als der Konsument die Ware innerhalb von 14 Tagen an den Lieferanten zurückgesandt haben muss.

Andernfalls hat der Betreiber ein Rückbehaltungsrecht auf die Rückerstattung des Kaufpreises. Anders als bei der vorherigen gesetzlichen Regelung, die eine Entschädigung für den Gebrauch und die Beeinträchtigung der Sache vorsieht, wird eine Entschädigung künftig nur dann geschuldet, wenn eine Wertminderung, die über die Überprüfung der Qualität, der Sache und der Funktionsfähigkeit der Sache hinausgeht und der Kunde vorher vom Auftragnehmer gebührend darüber informiert worden ist.

Ähnlich wie bei der jüngsten Novellierung des Widerrufsrechts wird der Gesetzgeber erneut ein Modell zur Anwendung bringen. Die neue Sperranweisung sieht neben einer einfachen Formulierung verschiedene Korrekturen und Varianten vor. Beispielsweise ist zu differenzieren, ob eine Sperranweisung für den Warenverkehr oder für Dienstleistungen zu verwenden ist.

Im Falle von Transaktionen mit Waren haben Unternehmen das Risiko, dass die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Widerspruchsbelehrung weitere Möglichkeiten bietet - hier wird beispielsweise zwischen dem Versand einer oder mehrerer Lieferungen von Waren differenziert -, die in einer entsprechenden Widerspruchsbelehrung festgehalten werden müssen. Schließlich ist es natürlich notwendig, die Widerspruchsbelehrung in das eigene Anbot sowie den Bestellprozess hinreichend zu integrieren und den Konsumenten darüber zu unterrichten.

Welches Gesetz wird sich in absehbarer Zeit verändern? Vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) sind anhängig. Sicher ist, dass es zu zahlreichen Neuerungen im Rücktrittsrecht kommen wird. Vor allem das neue Widerrufsrecht sowie das jetzt angebotene Widerrufsformular, aber auch Wertänderungen bei Ersatz, Versandkosten, Versand und Bezahlung müssen durchgesetzt werden.

Für unsere Kunden und Interessenten erarbeiten wir eine Lösung, wie Ihr Betrieb die bevorstehenden Veränderungen im Widerrufsrecht rechtlich sicher umsetzt und verfolgen uns über unsere Facebook-Seite, um frühzeitig an neuen Veränderungen oder interessanten Entscheiden im E-Commerce beteiligt zu sein.

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