Paragraph 13 Bgb

Artikel 13 Bgb

BGB § 13 Verbraucher. Gegenwärtiger und historischer Volltext des § 13 BGB. Ab dem 1.10. 2016 wird § 309 Nr.

13 BGB geändert. Dies ergibt sich aus § 13 BGB: October 2016 - die Regelung in § 309 Nr. 13 BGB.

Ich bin Konsument oder bin ich unternehmerisch tätig? - eine Orientierungshilfe zur Trennung von § 13 BGB und § 14 BGB

Bei Rechtsgeschäften im Netz kommt der Trennung zwischen Konsument und Unternehmen eine zentrale Bedeutung zu. Allen diesen Bestimmungen ist gemeinsam, dass ein rechtsgeschäftliches Verhältnis zwischen einem Unternehmen und einem Konsumenten bestehen muss. "Ein Konsument ist jede juristische Person, welche ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschliesst, der weder ihrer gewerbsmässigen noch ihrer freiberuflichen Betätigung zurechenbar ist.

"Das Verbraucherverständnis des 13 BGB gilt, wenn sich das Recht (BGB oder andere Gesetze, z.B. auch UWG) auf den "Verbraucher" bezieht. Dabei sind zwei Eigenschaften von besonderem Interesse: Der Konsument kann nur eine physische Persönlichkeit (d.h. eine Privatperson) sein. Der in der Realität oft anzutreffende BGB-Verein ist keine Rechtspersönlichkeit und kann daher auch Konsument sein.

Sie wird jedoch in der Regel für gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke verwendet, so dass sie in den meisten Fällen unter das unternehmerische Konzept des § 14 BGB fällt. Sie darf daher kein rechtsgeschäftliches Geschäft sein, das einer gewerbsmäßigen oder freiberuflichen Erwerbstätigkeit zugerechnet werden soll. Bei Teilzeitarbeit ist daher besonders vorsichtig zu sein, wenn die Begrenzung der Erwerbstätigkeit (d.h. auf eine planmäßige, bezahlte und dauerhafte Tätigkeit) leicht überschritten werden kann, was zum Wegfall des Verbraucherstatus führt.

Für den Selbstständigerwerb bedeutet dies jede Erwerbstätigkeit, die nicht mit einer abhängigen Beziehung verknüpft ist. Das bedeutet z.B., dass ein Mitarbeiter ein Konsument ist, auch wenn er z.B. im Zuge seines Beschäftigungsverhältnisses Arbeitsbekleidung kauft. Andererseits übt z. B. ein Arzt/ Architekt/Künstler (sog. Freiberufler) eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus und muss daher als selbständiger Unternehmer im Sinne des § 14 BGB qualifiziert sein.

Wie wird festgestellt, ob Sie ein Konsument sind? Aus Sicht des BGH wird eine Bewertung des Verbraucherstatus oder eine Negation des Verbraucherstatus beim Abschluss eines Vertrages mit einer vom sachlichen Zweck des Vertrages abweichenden Natur nur dann berücksichtigt, wenn die für den Vertrags-partner erkennbar gewordenen Verhältnisse deutlich und unzweifelhaft anzeigen, dass die Naturperson in Ausübung ihrer gewerbsmäßigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit handelt (siehe Urteile des BGH vom 30. September 2009, Rechtssache VIII ZR 7/09; s. auch unten).

In diesem Fall liegt die Nachweispflicht bei demjenigen, der sich auf den Rechtsschutz verlässt, d.h. der Konsument hat eine Nachweispflicht, wenn er sich auf die Einhaltung bestimmter Verbraucherschutzbestimmungen verlassen will. Änderungen der Nachweispflicht aufgrund von Allgemeinen Geschäfts- und Verbraucherverträgen sind gemäß 309 Nr. 12 BGB gegenstandslos.

"1 "1) Als Unternehmer gilt eine unbeschränkt geschäftsfähige Person oder Personenhandelsgesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Berufstätigkeit handelt. Es gilt folgendes:". "Es gilt stets der unternehmerische Begriff des 14 BGB, das BGB oder ein anderes Recht bezeichnet den Verbraucher als Gegenüber.

Die ( (Außen)BGB-Gesellschaft als geschäftsfähige Gesellschaft ist in der Regel gewerblich oder selbständig erwerbstätig, weshalb sie in den meisten Fällen auch Unternehmerin ist (siehe oben).

  • Es ist außerdem die Aufnahme einer gewerbsmäßigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit erforderlich. Parallel zum Konsumentenstatus (siehe oben) resultiert der Unternehmerstatus vor allem aus der Handlungsrichtung. Eine gewerbliche Aktivität ist eine geplante und langfristige selbständige Aktion mit Teilnahme am Wirtschaftsverkehr.

Die Absicht, einen Gewinn zu erzielen, ist nicht notwendig; für die Aufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung genügt eine reine Vergütung (vgl. BGH NJW 2006, S. 2250 ff.). Ausreichend ist auch eine berufsbegleitende Unternehmertätigkeit, vor allem als sogenannter "Power-Seller" auf Versteigerungsplattformen wie z. B. Ibay (siehe unten). Für den Selbstständigerwerb bedeutet dies jede Berufstätigkeit, die nicht mit einem abhängigen Verhältnis zusammenhängt, vor allem die Freiberufler (siehe oben).

Zur oft schwierigen Unterscheidung zwischen selbstständiger und abhängiger Erwerbstätigkeit hilft 84 Abs. 1 Satz 1 HGB. Danach ist eigenständiges Tun gegeben, wenn der Akteur im Grunde genommen die Freiheit hat, seine Aktivität zu formen und seine Arbeitszeiten selbst festzulegen. Wie wird festgestellt, ob Sie unternehmerisch tätig sind?

Dabei ist zu beachten, dass ein Rechtstransaktion nach 344 HGB auch dann einem Unternehmerunternehmen zuzurechnen ist, wenn es nicht zum Kerngeschäft seiner Geschäftstätigkeit zählt (Beispiel: Wenn ein Baumeister oder Mediziner sein professionell gebrauchtes Fahrzeug veräußert, tritt er als Entrepreneur auf, auch wenn diese Handlung nicht seiner tatsächlichen Architekten- oder Arzttätigkeit entspreche; siehe Beck's Online-Kommentar, § 14 BGB Rn. 14).

Der" Scheinunternehmer" Wenn ein Konsument bei Vertragsabschluss betrügerisch vorgibt, er sei ein Unternehmen, obwohl er in Wahrheit für private Zwecke tätig ist, kann er sich nicht auf die Verbraucherschutzbestimmungen nach dem Prinzip von Treu und Glauben beziehen ( 242 BGB) (Urteil des BGH vom 22.12.2004, Az. XIII ZR 91/04). Andernfalls hat der Auftraggeber den fiktiven Unternehmerstatus anerkannt; dieser ist nicht mehr schützenswert, so dass die Verbraucherschutzbestimmungen gelten.

Pseudo-Konsument " ist ein Unternehmen, das vorgibt, ein Konsument zu sein, obwohl er in Wahrheit in Ausübung seiner kommerziellen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit auftritt. Vielmehr muss er seinen unternehmerischen Verpflichtungen gegenüber einem Konsumenten gerecht werden. Besteht ein solcher Mischzweck, fragt sich, ob Konsumenten oder Unternehmen agiert haben.

Wenn im obigen Beispiel der Printer in erster Linie für die kaufmännische oder freiberufliche Berufstätigkeit des Vaters der Familie erworben wird, agiert er als Entrepreneur, da der fachliche oder kaufmännische Verwendungszweck vorherrscht. Die Beweispflicht liegt auch hier immer bei denjenigen, die sich auf den Verbraucher- oder Unternehmerstatus beziehen. Als Beispiel seien hier einige Entscheidungen genannt, die einen Einblick in die Sachverhalte geben sollen, die von den Rechtsprechungsorganen bei der Unterscheidung zwischen Unternehmens- und Verbraucherstatus berücksichtigt werden können.

Darüber hinaus deutet eine Reihe von Käuferbeurteilungen auch auf eine gewerbliche Betätigung hin; nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sollten mehr als 25 Feedbackbewertungen für die Aufnahme einer gewerbsmäßigen Betätigung genügen. Schliesslich - so der BGH - spricht auch der Vertrieb für Dritte, d.h. die Zusammenstellung und Darstellung von Offerten für Dritte, für eine gewerbliche Betätigung.

2011; Rechtssache I-4 U 204/10 ) bestätigte das Oberlandesgericht Hamm den Unternehmerstatus eines Online-Händlers unter dem Gesichtspunkt, dass er innerhalb von eineinhalb Monaten ca. 550 Beiträge (insbesondere Platten und Bierkrüge) auf einer Internet-Plattform zum Kauf angeboten hat (letztlich wurden nur 175 Exemplare verkauft). Darüber hinaus spricht - so das Oberlandesgericht Hamm auf Basis des BGH - die Zahl der eingegangenen Verkäuferbeurteilungen (855 Beurteilungen in ca. 3 Jahren oder im Durchschnitt 26 Beurteilungen pro Monat) für eine wirtschaftliche Aktivität.

Weil es den im Angebot befindlichen Waren an Kohärenz und Gleichartigkeit mangelte (die Platten beinhalteten eine große Vielfalt an Musikstilen und wurden zum Teil mehrmals verkauft; außerdem wurden ganz andere Erzeugnisse zum Kauf angeboten), konnte der Verkäufer auch durch den Einspruch, er sei Kollege und habe seine große Privatsammlung verkauft, das Erscheinungsbild der kommerziellen Tätigkeit aus der Perspektive des Hammers nicht aufheben.

Der Angeklagte hatte im zugrunde liegenden Verfahren etwa 80 Fotoapparate von einem Bekannter aus seinem Handelsbestand bekommen, die sonst veräußert worden wären; der Angeklagte hielt die Vorrichtungen jedoch für "zu schlecht" für den Abtransport. Die GmbH-Geschäftsführerin wollte den Kaufvertrag kündigen und verwies auf seine Rechte als Konsument. Dann entschied das Oberlandesgericht Koblenz, dass die Fragen der Konsumenten- oder Unternehmerpersönlichkeit von dem zum Vertragsschluss registrierten Benutzer und nicht von dem benutzten Benutzernamen abhängen.

Dies ist ein Unternehmen im Sinne des § 14 BGB. Der Umstand, dass die zum Kauf angebotene Ware aus einer Privatsammlung stammt, d.h. nicht vorher gekauft wurde, ändert nach Ansicht des Oberlandesgerichts nichts an der Akzeptanz einer kommerziellen Aktivität. Es ist jedoch richtig anzunehmen, dass das Charakteristikum des Wiederverkaufs im Gegensatz zum gelegentlichen Privatverkauf einer kommerziellen Aktivität zugute kommt, während der Absatz aus einem Privatbesitz mehr nicht-unternehmerischer Natur ist.

Mit dieser Entscheidung (vom 7.4. 2009, Az. 33 O 1936/08) bestätigte das Landgericht den Unternehmerstatus eines Kaufmanns unter dem Aspekt, dass diese hochwertigen antiken Objekte (mit einem Stückpreis zwischen 500-1000 ; der Gesamtwert des Produktangebots betrug ca. 4000 ) über die Firma Ibay gekauft und verkauft wurden. Darüber hinaus schlug die Vereinbarung von Besichtigungsterminen im Zuge der Vertragsverhandlungen auch eine Unternehmensorganisation vor, die für unternehmerisches Handeln sprach.

Dieser Beschluss (vom 6.2. 2007, Az. 6 C 4090/06) ist insoweit aussagekräftig, als er wesentliche Voraussetzungen für die Anerkennung des Unternehmerstatus aufzeigt. Nach Auffassung der AG Münster hätte z.B. eine natürliche oder juristische Personen als Unternehmen auftreten sollen, wenn eine Geschäfts-E-Mail-Adresse (d.h. einer Firma) für die Ausführung von Aufträgen benutzt wurde, die Adresse der Transaktion als Lieferadresse genannt wurde und die Zahlung aus dem Geschäftskonto erfolgte.

Daraus lässt sich schließen, dass das betreffende Geschäft (hier: der Auftrag für Dunstabzugshauben) für das operative Geschäft vorgesehen war. Andere wesentliche Faktoren sind auch die Warenart, die Tätigkeitshäufigkeit oder der Zeitrahmen. Das OLG Hamm bestätigte in diesem Gerichtsurteil (vom 17.01.2013) den Unternehmerstatus der Angeklagten, die über die Firma über die Firma e-bay 250 Batterien als Neuware in diversen Gebinden anbieten.

Streitpunkt der Beteiligten ist, ob der Antragsgegner als Entrepreneur im Sinn des 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG im Zusammenhang mit seinen unbestrittenen Internetangeboten zu betrachten ist, der als solcher auch Geschäfte getätigt hat. Ein solches Vorgehen ist offensichtlich, wenn ein Provider immer wieder auf Internetplattformen mit ähnlichen, vor allem auch neuen Artikeln gehandelt wird (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, Ausgabe Nr. 3, § 2 Abs. 23).

Berücksichtigt man diese Bedingungen, spricht neben den 60 Auswertungen in einem Jahr auch der Typ und das Ausmaß der Vertriebstätigkeit, vor allem im Bereich der B-Batterien, für eine kommerzielle Aktivität. Die Tatsache, dass der Angeklagte diese 250 Batterien von seinem Auftraggeber als Geschenk erhalten hat, schließt diesen Eindruck einer ständigen kommerziellen Aktivität nicht aus und könnte daher ein privater Verkauf aus seinem privaten Vermögen gewesen sein.

Bei einem Angebot von 299 kg Kirschkerne im Netz, das der Lieferant von seinem Papa als Geschenk erhielt, hat der Bundesrat wegen des Volumens der abgetretenen Mengen eine kommerzielle Aktivität aufgenommen, die über den Umfang einer so genannten verspielten Verkaufsaktivität hinausging (siehe Urteile vom 27. 05. 2010 -4 U 48/10).

Als Anhaltspunkte für diese Bewertung kommen beispielsweise die Warenart, die Tätigkeitshäufigkeit, der Angebotszeitraum oder das Erscheinungsbild der Vertragspartner in Frage (weitere Voraussetzungen finden Sie in den oben genannten Gerichtsentscheidungen). Derjenige, der sich auf den Verbraucher- oder Unternehmerstatus bezieht, hat stets die volle Verantwortung für die Beweisführung.

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