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Wann steht mir ein Arbeitszeugnis zu
Wenn ich ein Recht auf eine Arbeitszeugnis habe.Wem steht ab wann welches Arbeitszeugnis zu?
Nach § 109 Gewerbeordnung, die für alle Mitarbeiter gilt, ist bei Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses auf Verlangen des Mitarbeiters eine Bescheinigung auszustellen. In dieser Hinsicht sprechen wir dann von einem simplen Zeuge. Einfaches Arbeitszeugnis wird in der Regel für sehr kurze Beschäftigungszeiten oder für einfachere industrielle Aktivitäten erteilt, da der Auftraggeber wenig Gelegenheit hat, die Aktivität des Mitarbeiters zu beurteilen.
Prinzipiell gibt es jedoch einen Rechtsanspruch auf einen qualifizierten Arbeitsnachweis, der neben der Beschäftigungsart und der Beschäftigungsdauer auch Angaben zur Leistungsfähigkeit und zum Arbeitsverhalten des Mitarbeiters enthält. Für sehr gut ausgebildete Mitarbeiter wird in der Regel auch für sehr kurze Beschäftigungszeiten ein qualifizierter Nachweis erbracht, da der neue Auftraggeber diesbezüglich lediglich einen qualifizierten Nachweis anstrebt.
Allerdings ist in dieser Aufstellung zu beachten, dass Zeiten von bis zu drei Monate kaum abschätzbar sind und dass sich der Auftraggeber nur dann an der Vorbereitung eines geeigneten Zertifikats beteiligt, wenn der Beurteilungszeitraum zu kurz ist. Allerdings kann der Unternehmer die kurze Beschäftigungszeit nicht als Pauschale bezeichnen und damit das Recht auf ein geeignetes Zertifikat in der Regel ablehnen.
Selbst bei sehr kurzer Beschäftigungsdauer hat der Mitarbeiter das Recht auf eine qualifizierte Bescheinigung (Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 1485/00). Die Geltendmachung des Anspruchs auf eine Bescheinigung muss prinzipiell durch den Mitarbeiter selbst schriftlich oder mündlich erfolgen. Dies hat zur Folge, dass der Mitarbeiter die Bescheinigung beim Auftraggeber einfordert. Darüber hinaus hat der Mitarbeiter die Option, auch nach Ausstellung eines Zertifikats ein geeignetes Zertifikat anzufordern.
Eine Zwischenbescheinigung wird für noch beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgestellt und dient regelmässig zur Erstellung einer Halbjahresbilanz oder zur Erfassung bestimmter Bereiche der Personalentwicklung. Auf Wunsch des Mitarbeiters bereiten Mittelständler oft Zwischenscheine für Führungswechsel oder Positionsänderungen des Mitarbeiters im Unter-nehmen vor. Falls ein Angestellter seit vielen Jahren im Betrieb ist, kann er auch über mehrere Zwischenzertifikate verfügen, auf die nur in der vorliegenden Bescheinigung verwiesen wird und nur die laufende Dienstzeit bewertet wird.
Das ist eine rechtmäßige Vorgehensweise und verpflichtet den Mitarbeiter, im Zweifelsfall mehrere Zertifikate von einem einzigen Unternehmen vorzuweisen. Neben den bereits genannten Ursachen können dies eine vorgesehene Verlängerung der Arbeitszeit (Sabbatical), Militär- oder Zivildienste, Elternurlaub oder die Annahme eines Mandates sein. Im Unterschied zu den Abschlussberichten in der Gegenwart müssen Zwischenberichte erstellt werden und die Arbeitsleistungen des Mitarbeiters für einen bestimmten Zeitabschnitt erhalten bleiben.
Wird ein Abschlusszertifikat weniger als zwei Jahre nach Ausstellung eines Zwischenzertifikats ausgestellt, ist der Auftraggeber an die Bewertung im Zwischenzertifikat gebunden. Weichen die Unternehmer trotzdem von der Bewertung ab, so handeln sie im Zweifel missbräuchlich (BAG, Entscheidung vom 16.10. 2007 - 9 AZR 248/07).
Abschlusszeugnisse korrespondieren in ihrer Struktur mit Zwischenzeugnissen, müssen aber im Vorfeld erstellt werden - mit Ausnahmen von Merkmalen, die dem Auftraggeber aufgrund seiner Person und nicht nur im Zusammenhang mit einer gewissen Beschäftigungszeit innewohnen, z.B: "Zudem müssen die Abschlussberichte so gestaltet sein, dass das ganze Beschäftigungsverhältnis in chronologischer Reihenfolge als Ganzes wiedergegeben wird.
Freiberufler, die ihre Tätigkeit selbständig ausüben, haben dagegen keinen Anrecht auf ein Zertifikat. Voraussetzung ist, dass vom Freiberufler genaue Leistungsvorgaben verlangt werden und/oder persönliche Angaben gemacht werden, die zu erfullen sind. Dies kann jedoch nur in einem Verhältnis der Abhängigkeit geschehen, wie es zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern üblich ist, das auch durch das Recht des Unternehmers auf Führung gekennzeichnet ist.
Die Freiberufler unterliegen nicht diesen Richtlinien und können daher vom Auftraggeber nicht bewertet werden. Sie wollen Ihr Zertifikat auf Inhalte, Formular und verborgene Begriffe prüfen oder Ihr Zertifikat vollständig selbst ausstellen? Bei der Geltendmachung Ihrer Forderungen und der Überprüfung, ob Ihr Zertifikat den rechtlichen Anforderungen genügt, unterstütze ich Sie gerne.