Maximale Arbeitszeit Pro tag

Höchstarbeitszeit pro Tag

Bei Vor- und Abschlussarbeiten ist eine halbe Überstunde pro Tag möglich. In welchem Umfang regelt das Arbeitsschutzgesetz die Höchstarbeitszeit? Grundsätzlich darf die Arbeit nicht länger als acht Stunden pro Tag (ohne Pausen) für maximal eine Arbeitswoche dauern. Was ist die maximale Dauer der Arbeit in Österreich?

Tagesarbeitszeit: Höchstens 10 Std. pro Tag anrechenbar?

Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter leistet ab und zu eine große Anzahl von Arbeitsstunden pro Tag. Beispielsweise kommt es während Messen häufig vor, dass er bis zu 20 Arbeitsstunden am Tag hat. Nichtsdestotrotz werden ihm pro Tag höchstens 10 Std. erstattet. Ist der Mitarbeiter zu mehr Kreditstunden berechtigt? Hierauf gibt das Bundesarbeitszeitgesetz eine Antwort: Demnach darf ein Mitarbeiter nur 8 Arbeitsstunden pro Tag haben.

Bei einer erneuten Reduzierung der Betriebsstunden in gewissen Sendezeiten ist teilweise eine Erweiterung um bis zu 10 Std. möglich. Stattdessen sind die Unternehmen nach konsequenter Rechtssprechung dazu gezwungen, die Arbeitszeit einzuhalten. Das ist ein Gesetzesverstoß, wenn Arbeiter so viele Arbeitsstunden leisten, möglicherweise ohne Pause und Ruhezeit.

So verbietet das Gesetz die Beschäftigung von Mehrarbeit. Dies soll verhindern, dass der Mitarbeiter überfordert wird. Daher haben Mitarbeiter, die auch über das Arbeitsstundengesetz hinaus tätig sind, ein Anrecht auf Entlohnung. Mehr- und Mehrarbeiten vom Auftraggeber im Voraus freigeben und anschließend unterschreiben. Eine beliebte Masche der Unternehmer ist es, für Mehrarbeit nicht zu zahlen mit dem Vorwand, sie hätten "nichts gewußt und schon gar keine Mehrarbeit bestellt".

Diese Argumentation ist in der Realität oft schwierig zu widerlegen, wenn keine entsprechend unterschriebenen Überstundenbelege vorlagen!

Arbeitszeiten und Ruhepausen

Arbeiten von 6.00 bis 20.00 Uhr gelten als Tagarbeit, Arbeiten von 20.00 bis 23.00 Uhr als Nachtarbeit. Die Tages- und Nachtarbeit, d.h. die Zeit zwischen 6 und 23 Uhr (17 Stunden), ist nicht genehmigungspflichtig. Abends kann die Beschäftigung jedoch nur nach Rücksprache mit den Arbeitnehmern erfolgen. Tages- und Abendarbeitsbeginn und -ende können zwischen 5.00 und 24.00 Uhr unterschiedlich ausfallen.

Auch in diesem Fall darf die maximale Tages- und Nachtarbeitszeit 17 Std. nicht überschreiten. Andererseits müssen Arbeitsbeginn und -ende des individuellen Arbeitnehmers innerhalb von 14 Arbeitsstunden sein. Für alle anderen Mitarbeiter gilt eine maximale Wochenarbeitszeit von 50h. Bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen oder starken Saisonschwankungen kann die maximale Wochenarbeitszeit von 45 oder 50 h um maximal 4 h erhöht werden, sofern sie im Schnitt sechs Monate nicht überschreitet.

  • werden um 4 Std. erweitert, sofern sie nicht um durchschnittlich 4 Wochen unterschritten werden. Wenn ein oder mehrere sonntagsgleiche öffentliche Tage auf einen Arbeitstag entfallen, an dem der Mitarbeiter in der Regel arbeitet, wird die maximale Wochenarbeitszeit anteilig reduziert. Überstunden entstehen, wenn die maximale Wochenarbeitszeitüberschreitung eintritt.

Eine Freizeitvergütung 1: 1 ist nur möglich, wenn der betreffende Mitarbeiter dies will oder zustimmt. Überstunden dürfen zwei Arbeitsstunden pro Tag für einen Mitarbeiter nicht übersteigen, außer an Feiertagen oder in Notsituationen, und dürfen 170 Arbeitsstunden pro Jahr nicht übersteigen; mit einer maximalen Wochenarbeitszeit von 45 Arbeitsstunden; 140 Arbeitsstunden; mit einer maximalen Wochenarbeitszeit von 50 Arbeitsstunden.

Überstunden sind nur als Tages- und Nachtarbeit und nur an Arbeitstagen erlaubt. kann in Ausnahmefällen auch nachts und sonntags sowie über die tägliche Arbeitszeit hinaus durchgeführt werden, sofern diese Umstände ungeachtet des Willens der Beteiligten auftreten und deren Auswirkungen nicht auf andere vertretbare Art und Weisen behoben werden können.

Jedem Mitarbeiter wird eine Mindestruhezeit von elf aufeinander folgende Arbeitsstunden gewährt. Bei erwachsenen Arbeitnehmern kann die wöchentliche Ruhepause auf acht Arbeitsstunden verkürzt werden, sofern die elfstündige Ruhepause durchschnittlich zwei Arbeitswochen lang beibehalten wird. Nach der verkürzten Ruhepause dürfen in diesem Fall keine Überstunden nachbestellt werden.

Eine ununterbrochene Ruhepause von 35 Std. (11 Std. täglich + 24 Std. Sonntag) muss über das ganze Wochende gewährt werden, wobei die Zeit von Sonnabend 23.00 Uhr bis Sonntagabend 23.00 Uhr berücksichtigt werden muss. Ist die Wochenarbeitszeit auf mehr als fünf Tage aufgeteilt, erhält der Arbeitnehmer einen freien halben Tag von 8 Std. vor oder nach der wöchentlichen Tagesruhe.

In Absprache mit den Arbeitnehmern kann der Auftraggeber die wöchentlich frei verfügbaren halben Tage für maximal 4 Wochen kombinieren. Als Gewährung des halben Wochentags für Tages- und Abendbeschäftigung gelten: der ganze Morgen ist von 6 bis 14 Uhr frei; der ganze Mittag ist von 12 bis 20 Uhr frei; bei Zweischichtarbeit wird die Schicht zwischen 12 und 14 Uhr gewechselt; bei Arbeitszeitregelungen mit Nachtschicht - z.B. mit drei oder mehr Schichten - wird die abwechselnde 5-Tage-Woche oder im 4-wöchigen Rhythmus 2 Tage Ausgleich gezahlt.

Schichtbetrieb entsteht, wenn zwei oder mehr Mitarbeitergruppen nach einem bestimmten Plan chargenweise und abwechselnd am selben Arbeitsort mitarbeiten. Zweischichtiger Tagesbetrieb ist nicht genehmigungspflichtig, wenn er innerhalb von 17 Std. pro Tag und Nacht durchgeführt wird. Der Einzelschichtbetrieb einschließlich Unterbrechungen darf 11 Std. nicht übersteigen.

Überstunden dürfen nur an sonst nicht arbeitsfähigen Arbeitstagen erbracht werden. Bei Zweischichtbetrieb, der nicht innerhalb von 17 Std. stattfindet, sind auch die Vorschriften zur Nachtschicht einzuhalten. Für Drei- und Mehrschichtbetrieb: Die individuelle Schichtzeit darf 10 Std. einschließlich Pause nicht übersteigen. Ausnahmeregelungen sind möglich, wenn die Mehrzahl der betreffenden Mitarbeiter dies in schriftlicher Form verlangt.

Überstunden sind nur an sonst nicht arbeitsfähigen Arbeitstagen und nur insoweit erlaubt, als an diesen Tagen Ruhezeiten oder ausgleichende Ruhezeiten genommen werden, die nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind. Bei Tag- und Abendarbeiten (für Nachtarbeit: s. u.) kann auf Schichtänderungen ( " 35 AGV 1 ") aus besonderem persönlichem Interesse des Mitarbeiters geachtet werden, wenn eine der beiden Arbeitsschichten deutlich verkürzt ist (max. 5 Stunden).

Der Einsatz von Mitarbeitern außerhalb der Tages- und Abendbeschäftigung ist zu unterlassen. Für die Nachtbeschäftigung darf die tägliche Arbeitszeit für einzelne Mitarbeiter 9 Std. über einen Zeitrahmen von 10 Std. nicht überschreiten. Arbeitnehmer, die nur nachts arbeiten (weniger als 25 Übernachtungen pro Kalenderjahr), müssen einen Zuschlag von mind. 25 % zahlen.

Mitarbeiter, die dauerhaft oder regelmäßig Nachtarbeiten verrichten, haben ein Anrecht auf eine Vergütung von 10 % der Zeit, in der sie Nachtarbeiten verrichtet haben. Der Ausgleichsruhezeitraum wird innerhalb eines Kalenderjahres eingeräumt. Bei Mitarbeitern, die regelmäßig am Abend oder am Morgen für maximal eine Nachtarbeitsstunde (z.B. im Zweischichtbetrieb) tätig sind, kann die Vergütung auch als Zuschlag von 10% gezahlt werden.

Für besonders fortgeschrittene Arbeitszeitsysteme (35 Wochenstunden, einschließlich Unterbrechungen, mit einer maximalen Schichtdauer von 7 Wochenstunden; 36 Wochenstunden für eine Viertagewoche; äquivalente Regelungen z.B. mit GAV) ist die Ausgleichruhezeit nicht zu bewilligen. Mitarbeiter, die über einen längeren Zeitraum (25 Übernachtungen oder mehr pro Jahr) nachts arbeiten, haben das Recht auf eine medizinische Kontrolle und Beratung: alle zwei Jahre bis zu 45 Jahre, danach jedes Jahr.

Bei bestimmten Mitarbeitergruppen ist eine ärztliche Kontrolle vorgeschrieben (z.B. permanente Nachtarbeit, 12-Stunden-Schichten, Alleinarbeit). Entsprechende Aufwendungen übernimmt der Auftraggeber, soweit keine Versicherungen dafür aufkommen. Wenn die Umstände dies erfordern, hat der Unternehmer, der regelmäßig nachts Arbeitnehmer einstellt, weitere angemessene Maßnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer zu erwägen und erforderlichenfalls zu treffen.

Für allfällige Rückfragen zur nächtlichen Arbeit ohne Übergang zur Tagarbeit und zur Verlängerung der Arbeitszeit kontaktieren Sie bitte die für die Umsetzung des Arbeitsgesetzbuches verantwortliche Arbeitsinspektion der Kantone oder das Staatsekretariat für Wirtschaft an. Die Anstellung von Mitarbeitern ist zwischen Samstags 23.00 Uhr und Sonntags 23.00 Uhr untersagt.

Sonntagsarbeiten mit einer Laufzeit von bis zu fünf Arbeitsstunden sind innerhalb von 4 Wochen mit Freizeiten zu vergüten. Hält er mehr als fünf Arbeitsstunden an, so wird in der vorangegangenen oder nachfolgenden Kalenderwoche nach der täglichen Pause ein Ruhetag von wenigstens 24 Arbeitsstunden gewährt. Daraus resultiert eine kontinuierliche Ruhepause von 35 Std.

Die Ruhezeit muss den gesamten Tag von 6.00 bis 20.00 Uhr einhalten. Bei Sonntagsarbeit darf der Mitarbeiter nicht länger als 6 aufeinander folgende Tage angestellt sein. Die maximale Wochenarbeitszeit von 16 Kalenderwochen darf in der Regel eingehalten werden. Innerhalb von 24 Std. dürfen maximal 9 Std. in 10 Std. Anwesenheitszeit sein.

Von Freitag Abend bis Montag Morgen ist es möglich, in Schichten von 12 Std. zu arbeiten, wenn eine Unterbrechung von 2 Std. eingeräumt wird. Es müssen pro Jahr 61 Wochenruhetage eingeräumt werden, von denen 26 auf einen bestimmten Tag entfallen und die Zeit von 6.00 bis 16.00 Uhr einhalten. Falls die Resttage den Bereich von Sonnabend 23 Uhr bis Sonntags 23 Uhr abdecken, kann die Zahl der freien Tage wie folgend reduziert werden:

  • bis 17 Sonntag mit max. 8 Arbeitsstunden pro Tag; - bis 13 Sonntag mit max. 8 Arbeitsstunden pro Tag und einer maximalen Anwesenheitszeit von 42 Arbeitsstunden (Arbeitszeit inklusive Pausen) pro Kalenderwoche. Eine Mindestruhezeit von 24 Std. muss mindestens nach 7 Tagen eingeräumt werden. Wenn der Bereitschaftsdienst im Unternehmen durchgeführt wird, entspricht die zur Verfuegung stehende Gesamtzeit der Arbeitszeit.

Erfolgt der Bereitschaftsdienst außerhalb des Unternehmens, wird die zur VerfÃ?gung stehende Zeit auf die Arbeitszeit angerechnet, soweit der Mitarbeiter tatsÃ?chlich zur Mitarbeit auffordert wird. In diesem Fall wird die An- und Abfahrtszeit auf die Arbeitszeit angerechnet. Die einzelnen Mitarbeiter dürfen während eines Zeitraums von vier Wochen für maximal sieben Tage im Bereitschaftsdienst sein.

Der Mitarbeiter kann nach Ablauf der vergangenen Rufbereitschaft in den nächsten zwei Wochen nicht mehr zur Rufbereitschaft herangezogen werden. Ausnahmsweise kann ein Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraums von 4 wochen während maximal 14 Tagen im Bereitschaftsdienst eingesetzt werden, dabei darf die jährliche durchschnittliche Zahl der tatsächlichen Bereitschaftsdienste 5 Schichten pro Kalendermonat nicht überschreiten.

Die Festlegung der Arbeits- und Ruhezeiten erfolgt unter besonderer Berücksichtigung von Mitarbeitern mit familiären Verpflichtungen. Sie dürfen nur mit ihrer Zustimmung für Überstunden eingesetzt werden. Sie müssen auf Wunsch eine Pause von mindestens 1 Stunde (½) einlegen. Die Arbeitgeberin muss Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit familiären Verpflichtungen gegen Vorweisung eines Arztzeugnisses bis zu drei Tage für die Pflege von kranken Kindern freistellen.

Hierzu zählen auch Arbeitszeitsätze. Fahrplan, Arbeitszeitgenehmigungen und damit verbundene spezielle Schutzbestimmungen müssen bekannt gegeben werden (z.B. durch Aushang). Die Mitarbeiter sind bei der Gestaltung der relevanten Arbeitszeit im Unternehmen und deren Veränderungen zu konsultieren. Die Mitarbeiter müssen so früh wie möglich über den Termin der tatsächlichen Aufnahme der relevanten Arbeitszeit informiert werden, in der Regel 2 Wochen vor dem vorgesehenen Arbeitseinsatz mit neuen Arbeitsstunden.

In allen Belangen des Arbeitnehmerschutzes, der Arbeitszeitgestaltung und der Fahrplangestaltung sowie bei Sondermaßnahmen im Zusammenhang mit der Nachtschicht haben die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter ein Wort mitzureden. In einigen Fällen haben die Arbeitnehmer das Recht auf Mitbestimmung, z.B. bei der unterschiedlichen Bestimmung der Nacht- und Sonntagszeiträume.

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