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Max Arbeitszeit Pro tag
Maximale Arbeitszeit pro TagDer Arbeitstag ist 8 Std. pro Tag. Daraus resultiert eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Std. einschließlich der Samstage als Arbeitstage. Der Arbeitstag darf nicht Tag für Tag, sondern nur durchschnittlich 6 Monate oder 24 Monate (Ausgleichszeitraum) durchlaufen werden. Die Tagesarbeitszeit kann unter dieser Voraussetzung auf höchstens 10 Std. verlängert werden.
Die maximal erlaubte Arbeitszeit innerhalb des Vergütungszeitraums liegt bei 1.152 Arbeitsstunden (24 Arbeitswochen 8 Arbeitsstunden × 6 Arbeitstage). Der Wochengrenzwert liegt bei 60 Std., der Tagesgrenzwert für Urlaub und Krankheit liegt bei jeweils 8 Std. Die in § 3 festgelegten Rahmenbedingungen erlauben es, flexibel zu arbeiten, vor allem wenn die mögliche Dauer des Vergütungszeitraums voll ausgeschöpft ist: Variante 1: Ein Mitarbeiter leistet zehn Arbeitsstunden von montags bis freitags und sechs Arbeitsstunden an Samstagen, um einen Auftrag mit Terminen zu erledigen.
Er ist nach Abschluss des Auftrages 40 Arbeitsstunden tätig, so dass eine entsprechende Vergütung unter Beachtung der Wochenanzahl erfolgt. Möglichkeit der Anstellung im Ausnahmefall auch von montags bis samstags an 115 Arbeitstagen zu je 10 Std. und an einem Arbeitstag zu je 2 Std., wobei die verbleibenden 28 Tage der Ausgleichsfrist freigestellt werden können.
Im Gegensatz dazu ist in der europäischen Arbeitszeitgesetzgebung in der Direktive 2003/88/EG weder ein allgemeiner 8-stündiger Arbeitstag noch eine Tageshöchstarbeitszeit festgelegt. Stattdessen wird nur eine minimale Ruhezeit von 11 Std. pro 24 Std. eingehalten. Lediglich Nachtarbeitskräfte sind nach europäischem Recht verpflichtet, im Durchschnitt 8 Arbeitsstunden pro Tag zu leisten (Art. 8 I Direktive 2003/88/EG des Rates). Es gibt also kein europäisches Gesetz, das den Arbeitstag auf 8 oder 10 Arbeitsstunden begrenzt, sondern nur eine minimale Ruhezeit von 11 aufeinander folgenden Arbeitsstunden für jeden Mitarbeiter.
Danach können nach EU-Recht bis zu 13 Arbeitsstunden pro Tag, einschließlich Unterbrechungen, geleistet werden. Dies ist jedoch aufgrund der Beschränkung auf 8 oder 10 Arbeitsstunden pro Arbeitstag gemäß 3 ARZG (nur bei separat geregelter abweichender Regelung in einem Kollektivvertrag oder aufgrund eines Kollektivvertrages in einem Betriebs- oder Dienstvertrag, 7 ARZG) nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz (noch) nicht möglich.
In Bezug auf die maximale Arbeitszeit sieht das EU-Arbeitszeitgesetz vor, dass die Durchschnittsarbeitszeit pro 7-Tage-Zeitraum 48 Std. einschließlich Mehrarbeit ( "Überstunden" sowie Bereitschafts- und Bereitschaftszeit) nicht übersteigen darf (Art. 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Rates). Dieser Grenzwert, nach dem durchschnittlich nur 48 Wochenstunden geleistet werden dürfen, ist indirekt durch 3 ARZG vorgegeben (6 Arbeitstage 8 Wochenstunden = 48 Stunden).
Das bedeutet, dass das Arbeitszeitgesetz mindestens in seiner Zielsetzung Artikel 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Rates entspricht. Rufbereitschaft ist Regelarbeitszeit im Sinne des 3 AZG. Bei Vollzeitbeschäftigung, Rufbereitschaft und Rufbereitschaft (Rufbereitschaft im Rahmen von TVöD) ist nach EU-Recht eine Höchstarbeitszeit von 48 Std. in einem siebentägigen Zeitrahmen zulässig. Dies bekräftigt der EuGH in seiner derzeitigen Arbeitszeitregelung vom 25. November 2010, C-429/09 ("Fuß") und geht zugleich noch einen weiteren Schritt: Wenn die durchschnittliche Arbeitszeit der Beschäftigten im Öffentlichen Dienst in einem Zeitabschnitt von 7 Tagen einschließlich Bereitschafts-, Bereitschafts- und Mehrarbeitszeiten 48 Arbeitsstunden übersteigt, ist der Grund dafür, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine entsprechende Vergütung hat.
Der Europäische Gerichtshof hat daher eine konkrete Stellungnahme zu der bisher ungeklärten Fragestellung abgegeben, ob zusätzliche Leistungen (Überstunden, Mehrarbeiten, Bereitschaftsdienst) über die 48-Stundengrenze hinaus in der gleichen Art und Weise vergütet werden sollen wie normale Tätigkeiten. 3a ] Demnach können Arbeitnehmer (in diesem Fall Feuerwehrleute), die im Schnitt mehr als 48 Arbeitsstunden pro Woche bei Überschreitung der 48-Stunden-Wochengrenze einfordern.
Wenn der Mitarbeiter bei mehreren Unternehmern angestellt ist, muss die Arbeitszeit addiert werden. Aktivitäten, die jemand nicht als Angestellter, sondern als Selbständiger ausführt, z.B.......