Leistungsstörungsrecht übersicht

Überblick über das Recht auf Leistungsstörung

Eine Übersicht über die Schadensarten (Schäden "statt" und "zusätzlich" zur Leistung. - Im Rahmen des Rechts auf Leistungsstörung können Sie zwischen verschiedenen Varianten wählen. Häufig ergibt sich eine Rechtsfolge im Recht der Leistungsstörung. Auch das Recht auf Leistungsstörungen, das für alle Verträge gilt, wurde komplett neu geregelt. Das Recht zur Leistungsstörung ist in der Bundesrepublik Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

Mitarbeiterin

Übersichten zu Einzelbereichen (zur Übersicht s. die Kurzeinführung): ( "1. Allgemeines Leistungsstörungsrecht: Schema zur Haftung für Pflichtverletzung: Unmöglichkeit der Leistung und gleich Tatbestände: Verspätung der Leistung: Rechtsfolgen: Schadenersatz: Rücktritts(folgen)recht: ( (folgen)recht): ( "Damages"): 2nd purchase right: SachmängelgewÃRücktrittsRücktritts): Damages âin lieu of performanceâ and âneben der Leistungâ upon delivery of a defective item: Company purchase: 3rd Werkvertragsrecht: 4th loan right: The overviews and ¤hrleistung are "aus der Werkstatt".

Diese Übersichten können nicht gedruckt werden. Diese Übersichten sind nach wie vor Teil des Lehrbuches zum neuen Obligationenrecht.

Allgemeine Leistungsstörung

In Deutschland ist das Verzugsrecht der Beginn des Schuldverhältnisses und beinhaltet die allgemeinen Grundsätze, die immer dann gelten, wenn die Ausführung eines Vertrags mangelhaft ist oder unterlassen wurde. Ausschlaggebend ist, dass der entsprechende Fehler vor der Vertragserfüllung eingetreten ist: Denn wenn ein wechselseitiger Austausch von Leistungen (z.B. beim Kauf: gegen Waren) stattfand, werden diese allgemeinen Regelungen durch die Sonderregelungen des speziellen Obligationenrechts ausgelöscht.

Seit der Modernisierung des Schuldrechts zum Stichtag 31.01.2002 beziehen sich die Standards insbesondere im Vertragsrecht jedoch auf die Bestimmungen des allgemeinen Leistungsausfallrechts, so dass sie weiterhin mittelbar angewandt werden. Anwendungsgebiete des allgemeinen Störungsrechts sind vor allem: Nichtabnahme einer Dienstleistung (Annahmeverzug).

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Leistungsverzögerungen können Nichterfüllung, Abnahmeverzug und mangelnde Erbringung sein. Dies bedeutet in der Begrifflichkeit der Reform des Schuldrechts "Behinderung oder Beeinträchtigung der Leistungserbringung innerhalb einer vertraglichen Verpflichtung". Ein Verzug ist daher ein rechtlicher Begriff für den Fall, dass die Vertragsparteien nicht in der erforderlichen Form handeln, um die im Auftrag beschriebene Leistungserbringung durch den Zahlungspflichtigen gegenüber dem Zahlungsempfänger sicherzustellen.

Die erste Erwähnung dieses Begriffs fand Heinrich Stoll 1936 in einem Memorandum mit dem Titel "Die Lehre v. der Leistungsstörung". Das Recht zur Beeinträchtigung der Leistung ist in der BRD im Zivilgesetzbuch geregelt. Alle einschlägigen Begriffsbestimmungen sind in den 275 bis 304 HGB und den 320 bis 326 HGB enthalten.

Im Jahr 2002 hat sich das Recht auf Leistungsstörung grundlegend geändert. Kernpunkt der Novelle war der neue Gedanke der Pflichtverletzungen. Sie ist seit der Reformierung im Jahr 2002 das zentrale Konzept im Gesetz zur Leistungsstörung. Ein Pflichtverstoß erweist sich immer dann als Pflichtverstoß, wenn der Debitor in einer anderen als der durch das Vertragsverhältnis vorgeschriebenen Form auftritt.

Die Verletzung einer Verpflichtung aus einer vertraglichen Verpflichtung führt dazu, dass der Kreditgeber die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geltend machen kann. Mit der Schuldnerverordnung von 2002 wurde die frühere Rechtslage an die europäischen Rechtsnormen angepasst, und die Jurisprudenz nach 280 Abs. 1 BGB ist auch auf internationalem Niveau analog zu finden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben sich im Zuge der Schuldnerrechtsreform lange Zeit nach einem geeigneten Namen für einen geeigneten Zentralbegriff im neuen Leistungsstörungsgesetz umgesehen.

Der Verstoß wird als Doppeldelikt verstanden. Bei der rechtlichen Ausgestaltung der Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gemäß 280 Abs. 1 BGB sind die Leistungs- und Berücksichtigungspflichten bekannt. Ist eine vertragliche Verpflichtung nicht vertragsgemäß durch den Zahlungspflichtigen festgelegt oder wird sie nicht wie vereinbart eingehalten, handelt es sich um eine Verletzung der Pflicht.

Wenn also jemand einer Bank einen Geldbetrag schuldig ist und die Schulden nicht bezahlt, begehen er eine offenkundige Verletzung der Pflichten. Der Gläubiger muss die rechtlichen Interessen des Schuldners berücksichtigen. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist es eine Pflichtübertretung, wenn er dies unterlässt. Kommt zum Beispiel ein Kunsthandwerker in die Ferienwohnung, um ein defektes Wasserbad zu ersetzen, erledigt diesen Vorgang korrekt, zerreißt aber versehentlich beim Auszug aus der Ferienwohnung ein kostspieliges Foto von der Mauer, so hat er seine Rücksichtspflicht gebrochen.

Es handelt sich hierbei um eine Verletzung der Gegenleistungspflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Der Schadensersatzanspruch ist in 280 Abs. 1 BGB geregelten. Bei Pflichtverletzungen hat der Gläubiger auch Schadenersatz gemäß 280 Abs. 1 BGB zu zahlen.

Weist der Unterhaltspflichtige jedoch nach, dass er kein Verschulden hat, ist er für die Verletzung der Pflichten nicht haftbar, er hat sie nicht zu vertreten. 3. Nach § 280 Abs. 1 S. 2 trägt der Unterhaltspflichtige stets die Last der Nachweise. Handelt der Schuldner nach § 276 Abs. 1 BGB schuldhaft, d.h. hat er seine Pflichten schuldhaft verletzten, so ist ihm auch diese mangelnde Sorgfaltspflicht bei der Vertragserfüllung zur Last zu legen.

Es gibt im Wesentlichen vier Typen von Leistungsstörungen im Rahmen eines Vertrags. Die Schuldnerin ist nicht in der Position, die Dienstleistung zu liefern, so dass die Dienstleistung nicht geleistet wird und auch in der Zukunft nicht geleistet wird. Der Verzug als Art der Nichterfüllung wird rechtlich als "Unmöglichkeit" bezeichnet. Dies kann der Zahlungspflichtige tun, aber er macht dies nicht fristgerecht im Sinn des Vertrags zu einem bestimmten Zeitpunk.

Dieser Standardwert wird als Verzögerung bezeichnet. Der Service wird angeboten. Allerdings besteht entweder eine wesentliche Pflichtverletzung, bei der die Dienstleistung selbst fehlerhaft ist, oder der Zahlungspflichtige verstößt gegen andere Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis. An dieser Stelle wird der Service zur vollsten Kundenzufriedenheit angeboten. Jedoch wird der Vertragsschuldner, der Debitor, im Voraus die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, z.B. die Sorgfalts- oder Informationspflicht, einhalten.

Vorvertraglicher Pflichtverstoß. Grundvoraussetzung ist 280 Abs. 1. Artikel 280 Abs. Bei Schadensersatzansprüchen neben der Erfüllung ist ausschließlich das BGB maßgebend. Soweit es sich um eine Verzugsentschädigung handelt, ist der Kunde nach 280 Abs. 1 zum Schadenersatz verpflichtet. Bei verschiedenen pflichtwidrigen Handlungen, die eine Nichterfüllung oder Schlechterfüllung sein können, haftet der Zahlungspflichtige nur für einen von ihnen.

In diesem Fall kann der Zahlungspflichtige den entstandenen Schaden ersetzten. Entsprechendes trifft nicht zu, wenn der Zahlungspflichtige die Verletzung nicht zu verantworten hat. Auf Verzugsschadenersatz kann der Zahlungsempfänger nur unter den weiteren Bedingungen des § 286 BGB Anspruch erheben. Abweichend hiervon kann der Zahlungsempfänger Schadenersatz statt der Erfüllung nur unter den ergänzenden Bedingungen des 281 BGB, 282 BGB oder 283 BGB geltend machen.

Mit der Modernisierung des Schuldrechts nach 280 Abs. 1 BGB, d.h. einem einheitlichen Haftungsstandard bei Obliegenheiten, wird der Entwicklung der derzeit und weltweit zu beobachtenden Rechte Rechnung getragen.

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