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Krankmeldung am ersten tag
Am ersten Tag KrankschreibungNeue BAG-Entscheidung: Krankheitsmeldung kann am ersten Tag beantragt werden.
Grundsätzlich sind die Verpflichtungen eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Dienstgeber im Krankheitsfall in 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) festgelegt. Danach ist ein Mitarbeiter im Krankheitsfall melde- und beweispflichtig. Gemäss 5 Abs. 1 EZG ist der Mitarbeiter dazu angehalten, den Auftraggeber über die Erwerbsunfähigkeit und die voraussichtliche Zeitdauer der Erwerbsunfähigkeit zu unterrichten.
Infolgedessen muss ein Mitarbeiter den Dienstherrn so rasch wie möglich, so gut er kann, im Krankheitsfall informieren, dass und wie lange er wahrscheinlich nicht am Arbeitsplatz auftauchen kann. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung ist ein Tauglichkeitszeugnis noch nicht erforderlich. Obwohl der Mitarbeiter den Auftraggeber über die wahrscheinliche Krankheitsdauer informieren sollte, ist die objektive Beurteilung des Mitarbeiters über die Krankheitsdauer ausreichend.
Darüber hinaus ist der Mitarbeiter nicht dazu angehalten, den Auftraggeber über die Krankheit selbst zu unterrichten. Eine Unterrichtung des Arbeitsgebers über die Krankheit und die zu erwartende Krankheitsdauer durch eine dritte Person kann ausreichen. Ein Brief am gleichen Tag wie die Krankheit genügt jedoch nicht, um den Auftraggeber sofort zu unterrichten.
Er muss sicherstellen, dass die Informationen über die Krankheit noch am gleichen Tag beim Auftraggeber eintreffen. Zusätzlich zur Mitteilungspflicht kann der Mitarbeiter auch einer sogenannten Nachweispflicht unterliegen. Dies ist in 5 Abs. 1 S. 2 EBZG festgelegt. Dementsprechend muss ein Mitarbeiter ein ärztliches Zeugnis vorweisen, wenn die Erwerbsunfähigkeit mehr als drei Tage anhält.
In der Regel aber nur, sofern der Auftraggeber nichts anderes bestellt hat. Nach § 5 Abs. 1 S. 3 EZG hat der Unternehmer das Recht, früher eine ärztliche Untersuchung zu beantragen. Es ist nun fragwürdig, ob der Auftraggeber die vorherige Überreichung des Zertifikats lediglich bestellen kann oder ob er dafür eine Begründung hat.
Ein Redakteur eines Koelner Radiosenders hatte ihren Auftraggeber wiederholt um die Genehmigung zu einer Geschäftsreise am 30. November 2010 ersucht. Diese wurde jedoch vom Auftraggeber abgelehnt. Der Redakteur hat sich dann zum 30.11.2010 meldet. Die Arbeitgeberin hat dies zum Anlaß genommen, um zu verlangen, daß bei zukünftigen Erkrankungen am ersten Tag ein Doktor konsultiert und eine Bescheinigung vorgelegt wird.
Der Redakteur wollte sich das nicht bieten und forderte seinen Auftraggeber auf, diesen Antrag verständlich zu rechtfertigen oder zurückzuziehen. Nach dem der Auftraggeber dies nicht tun wollte, zeichnete der Redakteur vor dem Amtsgericht Köln und verklagte auf Aufhebung der Weisung. Allerdings wurde die Beschwerde des Herausgebers vom Landesarbeitsgericht Köln und dem Landesarbeitsgericht Köln abgetan.
Nun musste das BAG über die Rechtmäßigkeit der beiden Entscheidungen befinden und kam auch zu dem Schluss, dass ein Unternehmer vom ersten Tag der Erkrankung an ein ärztliches Gutachten einfordern kann. Allein in der aktuellen Medienmitteilung des BAG heisst es: "Ob der Auftraggeber vom ersten Tag der Krankheit an eine Bescheinigung des Mitarbeiters verlangt oder nicht, liegt in seinem freien Ermessen und ist " nicht bindend ".
Dementsprechend benötigt der Dienstherr keine "sachlichen Gründe", wenn er vom Dienstnehmer ein ärztliches Attest unter Hinweis auf 5 Abs. 1 S. 3 EZG ab dem ersten Tag der Abwesenheit verlangt". Falls ein Unternehmer daher künftig die unverzügliche Abgabe der Erwerbsunfähigkeitsbescheinigung beantragt, sollten sich die Beschäftigten auf der Grundlage des klaren Urteil des Bundesarbeitsgerichtes an diese Richtlinie halten.
Wird zum Beispiel die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorgelegt, kann der Dienstgeber die Weiterzahlung des Krankengeldes ablehnen. Andererseits könnte der Dienstgeber auch eine Verwarnung erteilen und bei einem weiteren Verstoß das Dienstverhältnis gegebenenfalls ohne Einhaltung einer Frist auflösen.