Filesharing Abmahnung Urteile

Warnhinweise für die gemeinsame Nutzung von Dateien

Eine Übersicht über alle wichtigen Neuigkeiten und Urteile zu Filesharing und Filesharing-Diensten: von den Abmahnkosten bis zur Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung. In den letzten Jahren wurden drei wegweisende Urteile zum Thema Filesharing gefällt, die wir im Folgenden kurz beschreiben. Die Filesharing Warnung als völlig unbrauchbarer Rechtsdienst.

Entscheidungen über Filesharing und Gerichtsbarkeit

Inzwischen hat der BGH eine Vielzahl von Urteilen zur Verantwortung des Abonnenten beim rechtswidrigen Filesharing gefällt. In den Urteilen geht es vor allem um die Fragestellung, ob und inwieweit der Teilnehmer haftbar ist, wenn nicht er, sondern Dritte (insbesondere Minderjährige, Ehegatten, Verwandte oder Mitbewohner) seinen Anschluß für rechtswidrige Tauschbörsen ausgenutzt haben.

Der Eigentümer eines Internet-Anschlusses, von dem aus ein geschützte Arbeit ohne das Einverständnis des Rechteinhabers der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde, unterliegt einer sekundären Offenlegungspflicht, wenn er behauptet, dass ein Dritter statt er die Verletzung verursacht hat. Ein 13-jähriges normales Elternteil erfüllt regelmässig seine Überwachungspflicht, indem es das betroffene Mitglied über die Unrechtmäßigkeit der Beteiligung an Tauschbörsen im Internet informiert und ihm die Beteiligung daran untersagt.

Sie sind nicht dazu angehalten, die Internetnutzung des Kindes zu kontrollieren, den Rechner des Kindes zu kontrollieren oder den Internetzugang des Kindes zu sperren (teilweise). Ein Elternteil ist nur dann zu solchen Massnahmen gezwungen, wenn er einen konkreten Beweis dafür hat, dass das betroffene Tier gegen das Embargo verstößt.

Prinzipiell ist der Besitzer eines Internetzugangs nicht als Störenfried haftbar, wenn erwachsene Familienmitglieder den ihnen zur Verfügung gestellten Zugang zur Benutzung für Rechtsverstöße mißbrauchen. Bei einem Verstoß über eine Internetverbindung ist eine konkrete Tätervermutung durch den Verbindungsinhaber nicht gerechtfertigt, wenn (auch) andere Menschen diese Verbindung zum Tatzeitpunkt nutzen konnten.

Das gilt vor allem dann, wenn die Internetverbindung zum Tatzeitpunkt nicht ausreichend abgesichert war oder absichtlich anderen Nutzern zur Verfügung gestellt wurde. Wenn ein Plattenproduzent als Anbieter eines Albums in der von der Firma P. G. S. G. betreuten Katalogsdatenbank registriert ist, ist dies ein wesentlicher Hinweis auf das Eigentum an den im Fotoalbum befindlichen Plattenproduzentenrechten, der nur durch die Vorlage von konkreten Hinweisen widerlegt werden kann, die gegen die Korrektheit der in der Datenbasis zu suchenden Informationen spricht.

Jedoch erfüllen sie ihre Pflicht, ein normalerweise entwickelteres Kinder zu beaufsichtigen, das ihre Grundregeln und Verboten einhält, indem sie das Kinder über die Unrechtmäßigkeit der Beteiligung an Tauschbörsen im Internet unterrichten und ihm die Beteiligung an diesen unterlassen. Insofern reicht es nicht aus, dem Kinde nur die Beachtung der allgemeinen Verhaltensregeln zu geben (Fortsetzung BGH, Entscheidung vom 14. 11. 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus).

Die sekundäre Auskunftspflicht des Inhabers eines rechtsverletzenden Internetzugangs wird dadurch erfüllt, dass er nicht nur die theoretischen Zugangsmöglichkeiten zu seinem Internetzugang durch in seinem Haus lebende Dritte geltend macht (Fortsetzung BGH, Urteile vom 12. Jänner 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 - BearShare).

Die sekundäre Last der Offenlegung wird nur dadurch befriedigt, dass angegeben wird, ob andere Menschen und ggf. welche anderen Menschen unabhängigen Zugriff auf seinen Internetzugang hatten und als Straftäter gelten. Die Offerte eines urheberrechtlichen Werks zum Download über eine Internetbörse ist in der Regel keine unwesentliche Verletzung von Rechten im Sinn von 97a Abs. 2 UrhG ff.

Wenn ein durchschnittlicher gelungener Kinofilm nicht zu lange nach seinem Erscheinungsdatum der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, ist in der Regel ein Objektwert von mindestens EUR 10000 anrechenbar. Die Offerte eines urheberrechtlichen Werks zum Download über eine Internetbörse ist in der Regel keine unwesentliche Verletzung von Rechten im Sinn von 97a Abs. 2 UrhG aF.

Für die Dateifreigabe gilt die 100,00 ?-Regel nicht. Die Offerte eines urheberrechtlichen Werks zum Download über eine Internetbörse ist in der Regel keine unwesentliche Verletzung von Rechten im Sinn von 97a Abs. 2 UrhG aF. Für die Dateifreigabe gilt die 100,00 ?-Regel nicht. Die sekundäre Last der Offenlegung, ob andere als Verletzer anzusehen sind, trägt der Betreiber eines Internet-Anschlusses nur dann, wenn er berechtigterweise angeben kann, wer unter Berücksichtigung des Nutzerverhaltens, der Kenntnis und der Fertigkeiten und der Zeit die Möglichkeit hatte, den betreffenden Verstoß ohne Wissen und Beteiligung des Verbindungsinhabers zu begangen.

In angemessener Weise untersucht er diejenigen Menschen, die einen unabhängigen Zugriff auf seinen Internetzugang hatten und die als Straftäter angesehen werden können, und informiert sie über die Kenntnis, die er von den Umständen einer Zuwiderhandlung erlangt hat. Es ist daher erforderlich, im Zusammenhang mit der für den Antragsgegner geltenden zweitrangigen Offenlegungspflicht die Tatsachen bekannt zu geben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende verletzende Handlung von einem Dritten mit ausschließlicher Befugnis vorgenommen worden sein könnte.

Der Eigentümer eines Internet-Anschlusses ist ohne konkreten Nachweis einer bereits begangenen oder drohenden Copyright-Verletzung prinzipiell nicht dazu angehalten, erwachsene Angehörige seiner Wohngemeinde oder seine erwachsenen Nutzer und Gaste, denen er das Kennwort für seinen Internet-Anschluss zur Verfugung gestellt hat, über die Unrechtmäßigkeit der Beteiligung an Dateitauschbörsen zu informieren und ihnen die illegale Verwendung von entsprechenden Programmen zu verbieten.

Der Besitzer einer Internetverbindung, der erwachsenen Angehörigen seiner Gemeinschaft, älteren Menschen oder Gäste den Zugriff auf seine Internetverbindung gestattet, ist nicht verpflichtet, dies ohne Grund zu tun. Der BGH hat sich in seinem Loud-Urteil noch einmal zur zweiten Auskunftslast des Teilnehmers ausgesprochen. In dem Streit hatten sich die beschuldigten Familienangehörigen von drei bei ihnen lebenden Kindern damit gewehrt, dass sie wussten, von welchem der beiden Elternteile die Zuwiderhandlung begangen worden war, dies aber nicht preisgeben wollten.

Der BGH hat mit diesem Referat die dem Teilnehmer auferlegte Nebenpflicht bei der Benutzung des Anschlußes durch Dritte nicht als gegeben angesehen. Ein Elternteil ist daher zur Offenlegung des Namens seines Sohnes gezwungen, wenn er weiß, dass die unrechtmäßige Verbreitung in der Verantwortung des Vaters liegt. Das fünfzehnte Bundesgerichtsurteil zum Filesharing betraf die rechtswidrige Verbreitung eines First-Person-Shooter-Spiels.

Das Bundesgericht sah die zweite Auskunftspflicht des Angeklagten als gegeben an, da Sachverhalte festgestellt wurden, aus denen sich die schwerwiegende Gefahr eines anderen Verlaufs ergeben würde. Ein ausführlicherer Bericht über das, was die Frau zur angeblichen Tatzeit tat, war einfach nicht nötig, da beinahe zwei Monaten vor der Verwarnung vergangen waren oder sogar um zu zeigen, dass die Frau diejenige war.

Als Komplize einer Rechtsverletzung haften regelmässig die Tauschteilnehmer, die in der Börse Datei-Fragmente zum Download anbieten, die einem im Austausch im Zeitzusammenhang mit der streitigen Klage zum Download bereitgehalten werden, die gemeinsam mit den anderen Usern der Internetbörse öffentlich zugänglich gemacht werden sollen.

Der BGH hat damit dem Landgericht Frankenthal und seinen zwanghaften Versuchen, den Filesharing von Spielfilmen mit absurden Begründungen zu legitimieren, eindeutig widersprochen.

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