Zweite Abmahnung Filesharing

Die zweite Warnung Filesharing

Viele Filesharing Warnungen habe ich bereits verarbeitet. Klicken Sie hier, um den vollständigen Artikel Modifizierte Unterlassungserklärung Filesharing II anzusehen. Warnungen vor Urheberrechtsverletzungen sind nach wie vor Gegenstand zahlreicher Verfahren vor deutschen Gerichten. Wie kann man vorgehen, wenn man eine solche Warnung wegen Filesharing durch die Kanzlei WeSaveYourCopyrights erhalten hat? Tauschbörsen Warnung II Tauschbörsen Warnung erhalten?

Zweitwarnung Filesharing Waldorf Frommer (Verbraucherrecht, Bitt-Torrent, Waldorf-Frommer)

Diese mutmaßlichen oder tatsächlich Rechtsverletzer geben ihnen nicht den Name, sondern zumindest die IP-Adresse zum Austauschzeitpunkt an. Die IP-Adressen wurden bis 2008 üblicherweise von der Staatsanwaltschaft in strafrechtlichen Verfahren identifiziert. Die Staatsanwaltschaft überprüfte bei den Anbietern, an welche Verbindung die IP-Adresse zum festgelegten Kriminalitätszeitpunkt vergeben wurde.

Dann haben die Warnfirmen Dateien gesehen, die Eigentümer der Verbindung genannt und Warnungen verschickt. Mittlerweile ist der Abstecher über die Strafanzeige nicht mehr notwendig, denn seit Mitte 2008 besteht das Recht auf Information nach zivilrechtlichem Recht: Bei Massenentscheidungen erlauben die Bezirks- oder Landesgerichte den Verwarnern, Zehntausende von Teilnehmerdaten unmittelbar beim Anbieter anzufordern. Sollte der Zeitpunkt für die ermittelte IP-Adresse nicht 100% korrekt sein, kann es bei der anschließenden Anfrage an den Anbieter aufgrund der dyn.

Bestenfalls würde sich der Irrtum bemerkbar machen, wenn die IP-Adresse für den vorgegebenen Zeitpunkt überhaupt nicht zuerkannt wird. Andernfalls würde der Anbieter jedoch einen Fehlnamen angeben, und diese Personen würden zu Unrecht ermahnt. Die bedrohliche Stimme in den Warnungen, teils viel zu große Forderungen nach Geld und teils äußerst knappe Fristen der anderen Seite belasten viele und lösen teilweise Panik aus.

Da der Beklagte jedoch die "sekundäre Last der Offenlegung" trägt, muss er in irgendeiner Weise nachweisen, dass er die kopiergeschützte Akte zum festgelegten Termin nie in einem Filesharing-Dienst verteilt hat. Der offensichtlichste Weg, mögliche Fehler bei der Zuordnung ausfindig zu machen, ist eine Aufforderung an den eigenen Service. Dadurch wird sichergestellt, dass die in der Warnung genannte IP-Adresse auch wirklich Ihrer eigenen Verbindung zugewiesen wurde.

Demnach hat jede Person das Recht, von einer Einrichtung, die persönliche Informationen über diese Informationen sammelt, Informationen anzufordern. Weil IP-Adressen nach allgemeiner Rechtsauffassung persönliche Angaben sind, existiert ein solches Recht auch gegenüber dem eigenen Zugang. Anbieter dürfen IP-Adressen - wenn überhaupt - nur für einen begrenzten Zeitraum abspeichern.

Empfängt ein Richter im Gesuch IP-Adressen, fordert er den Anbieter auf, die Zuweisung zur Verbindung in Ausnahmefällen zu verlängern ("Quick Freeze"). Wird das Gesuch durch Entscheidung angenommen und dem Berechtigten mitgeteilt, muss der Anbieter die Angaben unverzüglich aufheben. Rückblickend kann man nur darüber informieren, ob Informationen über die Vorzüge einer IP-Adresse vorliegen.

Diese Vorgehensweise ist für den Beteiligten zwar nachteilig, aber rechtlich korrekt, da der Anbieter nach den Angaben keinen Anlass mehr hat, die Angaben zu hinterlegen. Bei dem unschuldigen Verdächtigen kommt es jedoch zu der skurrilen Lage, dass er im Gegensatz zu den Rechtsinhabern keine Zugriffsmöglichkeit auf die ihn betreffende Information mehr hat.

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