Arbeitsschutzgesetz Rauchverbot

Gesetz über die Arbeitsbedingungen Rauchverbot

die Verhängung eines generellen Rauchverbots oder eines auf einzelne Bereiche des Arbeitsplatzes beschränkten Verbots. In Bundeseinrichtungen und öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Rauchen völlig verboten. In der Bundesregierung gibt es ein striktes Rauchverbot und in den öffentlichen Verkehrsmitteln. Andere sicherheitsrelevante Arten von Zeichen im Arbeitsschutz sind:. Bayern hat per Referendum ein totales Rauchverbot in Restaurants verhängt.

Raucherschutzgesetz| Das Bundesministerium

In gewissem Umfang wird das Recht der Nichtraucher auf Persönlichkeitsentwicklung nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz insoweit verletzt, als das Rauchverbot in den im Grundgesetz erwähnten Räumen eingeführt wurde. Neben den Bildungsstätten gibt es jedoch noch die Moeglichkeit, ausserhalb der Gebaeude zu räuchern.

Dies ist angesichts der beträchtlichen Risiken des passiven Rauchens sinnvoll. Weiterhin wird klargestellt, dass das Nichtraucherschutzgesetz zum einen den Geltungsbereich, z.B. die Arbeitsplatzverordnung, auf andere Menschen zusätzlich zu den bestehenden Vorschriften zum Schutz vor den Risiken des passiven Rauchens ausdehnen und zum anderen die Instrumente zur Umsetzung des z. B. auch im Schulgesetz festgeschriebenen gesundheitlichen Gehörschutzes erweitern soll.

Schliesslich ist das Thema Raucher immer auch eine Verletzung der persönlichen Rechte von Nichtrauchenden. Von besonderer Bedeutung ist der Jugendschutz für besonders sensible Gruppen wie z. B. für Kleinkinder und Jugendliche, Schwangere, Kranke, Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung. Zum § 2 Abs. 1: Die Regelung soll die unterschiedlichen dem Rauchverbot unterstellten Anlagen und Gebäude klären und definieren, die in 3 genauer erörtert werden.

Für alle Menschen im Haus gilt das allgemeine Rauchverbot. Die Zugänglichkeit der Räumlichkeiten ist irrelevant. Dies gilt nur für öffentliche Bereiche des Gebäudes, im Sinne von 2 Abs. 1 Nr. 6 auch für Einrichtungsgrundstücke.

Ein Rauchverbot in Bahnen, Taxis, Autobussen, Fährschiffen usw. wurde nicht verhängt, da das in Kraft treten eines Bundesgesetzes zum Schutze vor den Risiken des passiven Rauchens dazu führte, dass der Staat keine Gesetzgebungsbefugnis im Personenverkehr hatte. Zum § 2 Abs. 2: Abs. 2 wird präzisiert, dass das Rauchverbot nicht nur in den Räumen von Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen Anwendung findet, sondern dass das Rauchverbot auch in den zugehörigen Außenanlagen besteht.

Was die Bildung von Kindern und jungen Menschen betrifft, so wäre es unvereinbar, das Rauchverbot im Haus und das Rauchverbot auf dem Gelände, auf dem vor allem in den Sommermonaten viel Zeit für Jugendliche und Jugendliche verbracht wird, zu erlassen. Das frühere Verfahren der "Rauchhöfe" oder "Ecken" zeigt nur, dass man mit 16 Jahren geraucht werden kann und bald zur Erwachsenenbevölkerung gehören wird.

Das ist neben der Werbung für Tabak wahrscheinlich die wirksamste Maßnahme, um Kindern und Jugendlichen den Einstieg ins Tabakrauchen zu erleichtern; es müssen Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Ziel der Maßnahme ist es, einen umfassenden Jugendschutz in allen Anlagen und auf dem Gelände, auf dem sich diese befinden und auf dem sich das Kind und der junge Mensch aufhält, zu gewährleisten, ungeachtet seiner Patenschaft.

Das Rauchverbot betrifft somit auch Kindertagesstätten. Wenn diese jedoch nur Gemeinschaftsräume wie ein gemietetes Haus oder offene Räume wie z. B. Kinderspielplätze nutzen, ist zu berücksichtigen, dass ein Rauchverbot nicht möglich ist. Allerdings sollten die Betreuer wegen ihrer vorbildlichen Wirkung nicht mitrauchen. Zum § 2 Abs. 3: Abs. 2: Abs. 2 wird klargestellt, dass andere Bestimmungen, wie vor allem die Arbeitsplatzverordnung, aber auch Bestimmungen des Landesrechts, wie sie bereits im Schuldrecht enthalten sind, nicht berührt werden.

Auch in der praktischen Anwendung sind diese Verbote von erheblicher Wichtigkeit, da sie bereits umfangreiche und zum Teil mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmende Verbote enthalten, diese aber auch erweitern. Das Rauchen ist demnach in einem nicht öffentlichen Raum eines anderen Hauses erlaubt (vgl. Abs. 1 Nr. 9).

Ist dies ein Arbeitsplatz, was oft der Fall sein wird, gilt aufgrund der Vorschrift des 5 ArbstättVO ein Rauchverbot. Zum Punkt 1: Punkt 1 erwähnt explizit die Autoritäten, Gerichtshöfe und andere Organe der Öffentlichen Hand. Dabei wird präzisiert, dass es - mit Ausnahme von 4 - keine Einwände gibt.

So ist das Rauchverbot vor allem im Landesparlament, im Rechnungshof sowie in allen Abteilungen der direkten und indirekten staatlichen Verwaltung nach dem Landesorganisationsrecht, dem Landesjustizbereich und den Staatskommissaren sowie allen anderen Stellen gegeben. Ein Rauchverbot ist nicht Sache der lokalen Bevölkerung, da es keinen spezifischen lokalen Bezug gibt und damit nicht gegen das städtische Eigenverwaltungsgesetz verstößt.

Zum Punkt 2: In Punkt 2 sind einige Orte als Beispiele aufgeführt, in denen neben den für die medizinische Behandlung genutzten Räumen auch das Rauchverbot gilt. Darüber hinaus fallen auch "Krankenhausteile" wie Ambulanzen oder Kindertageskliniken unter das Rauchverbot. Zur Ziffer 3: Rauchen ist in allen Musen, Austellungen, Theater, Konzerthallen, Kinos, Büchereien und Treffpunkten verboten, auch ohne Sponsoren.

Zum Punkt 4: Punkt 4 erweitert den Geltungsbereich des Bundesgesetzes auf Turnhallen, Hallenbäder und andere Bauten, in denen Sport betrieben wird, ungeachtet des Sponsorings. Aber das Rauchverbot findet keine Anwendung auf Zuschauertribünen, auch wenn sie gedeckt sind, von Sportstätten. Das Rauchen ist jedoch in den Gebäuden des Stadions, wie dem Büro eines Vereins oder eines Restaurants, mit Ausnahme eines Nebenraums, verboten.

Zum Punkt 5: Punkt 5 erweitert den Geltungsbereich auf alle Fach- und Hochschulen. Dieses Rauchverbot gilt für alle Tagesstätten, Tages- und Kindertageseinrichtungen und sonstige pädagogische Hilfen, Kinder- und Jugendfreizeitaktivitäten einschließlich Jugendclubs, Spielplätze im Außenbereich sowie Kinder- und Jugendbildungen im Sinne des 2 Abs. 1 bis 3 des Kindertagespflegegesetzes, ungeachtet der Patenschaft.

Schließlich musste im Sinne des Grundsatzes der Proportionalität ein Gleichgewicht zwischen den gesundheitlichen Belangen von Kindern, Heranwachsenden und Nichtrauchern auf der einen Seite und den Belangen der Raucher auf der anderen Seite gefunden werden. Diese Institutionen haben einen sehr vorbildlichen Charakter. Die Implementierung kann einen nachhaltigen gesundheitlichen Nutzen für zukünftige Generation bringen, für die eine Rauchfreiheit eine Selbstverständlichkeit sein sollte.

Das Rauchverbot ist für Gäste, die sich nur für einen kurzen Zeitraum in diesen Häusern befinden, sinnvoll und zulässiger. Im Regelfall bleiben die vom Rauchverbot betroffene Personen nur für einen kurzen Zeitraum in der Anlage oder auf dem Gelände, so dass ein Rauchverbot für diesen Zeitraum sowieso möglich wäre.

Zum anderen sind die in den Betrieben tätigen Personen sowie die bereits gerauchten Kindern und Jugendliche davon betroffen. 2. Darüber hinaus zeigt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwischen den Gesundheitsaspekten zugunsten eines Rauchverbots auf der einen Seite und den Belangen der Nichtraucher auf der anderen Seite auch, dass Gesundheitsinteressen hier eine Vorrang haben.

Anmerkung 7: Der Verweis in Ziffer 7 auf die gesetzliche Definition des Pflegeheimgesetzes umfasst alle ambulanten und tagesklinischen Eingliederungshilfen. Ein allgemeines Rauchverbot ist hier festgelegt. Für Kindertagesstätten oder Behindertenwerkstätten gilt das Rauchverbot bei öffentlichen Gebäuden gemäß § 8.

Ansonsten gelten jedoch die Arbeitsstättenverordnungen, die ein Rauchverbot vorsehen. Das Gleiche trifft auf das so genannten "Betreute Wohnen" zu, das in der Regel eine reine Privatvermietung ist. Daher besteht hier das Recht der Eigentümer oder Mieter, Besucher oder Beschäftigte der Ferienwohnung vom Rauchverbot auszuschließen.

Eine Arbeitsanweisung der Betreuungsdienste, das allgemeine Rauchverbot in ausländischen Behausungen zu erlassen, wäre für die Klärung dieses Hauses hier erstrebenswert. Zur Ziffer 8: Die Ziffer 8 legt fest, in welchen Restaurants das Rauchverbot besteht. Das bedeutet, dass das Rauchverbot für Bars und Restaurants, aber auch für die in 1 Abs. 2 des § 1 Abs. 2 GG genannten festen Einrichtungen der Reisebranche besteht.

Zur Ziffer 9: Neben den im Recht explizit genannten öffentlichen Einrichtungen wie z. B. Hotel, Restaurant, Theater etc. ist das Rauchverbot auch in öffentlichen Räumen anderer Einrichtungen gegeben. Öffentliche Gebäudeteile oder Zimmer sind nicht nur für einen begrenzten und abgeschlossenen Kreis von Menschen generell begehbar.

Dazu gehören auch Privatgebäude, die für die Öffentlichkeit generell erreichbar sind, d.h. keine festgelegte Personengruppe und ohne Zutrittskontrolle. Gleiches gilt für Bauten, die nur einem begrenzten Kreis von Personen zur Verfügung stehen. Zimmer, die für Wohnzwecke (im weiteren Sinne) genutzt werden, sind vom allgemeinen Rauchverbot auszunehmen. So kann sie zum Beispiel sicherstellen, dass keine gesundheitlichen Gefahren auftreten oder durch die Errichtung von Raucherzonen auf ein Minimum reduziert werden.

Insbesondere aus sicherheitstechnischen Gründen ist es nicht möglich, die Haftbereiche zu jeder Zeit zu besuchen, ebenso wenig wie die entsprechenden Räumlichkeiten zu betreten. Es ist in diesen speziellen Situationen berechtigt, weitere Raucherzonen außerhalb der privaten Sphäre vorzusehen. Das Design erlaubt es den Facility Managern daher, das Rauchverbot in den Gemeinschaftsbereichen einzuhalten, wenn dies für den reibungslosen Betrieb des Betriebes notwendig ist.

Gemäß Absatz 1 regelt Absatz 2 für Betroffene im Strafvollzug spezielle Regeln, denn auch hier müssen spezielle Lösungsansätze zur Anwendung kommen, da das Betreten der Zimmer und auch des Hauses nicht ohne weiteres gestattet ist. Gemäß Punkt 3, vor allem in der psychiatrischen und palliativen Versorgung, kann ein Rauchverbot aus Therapiegründen oder gegen das therapeutische Ziel gerichtet sein.

Im Einzelfall muss der betreuende Mediziner entscheiden, ob das Rauchen für den betreffenden Patient für einen begrenzten Zeitraum notwendig ist. Um den Nichtraucherschutz zu gewährleisten, müssen die Institutionen die Ausnahmen auf ein unbestreitbares Minimum beschränken. Bei den in Ziffer 4 genannten Alten- und Seniorenheimen nach der gesetzlichen Definition des Pflegeheimgesetzes gemäß 67 ff. SGB IIX sowie Pflegeeinrichtungen, Erziehungshilfen nach SGB VIII usw. ist der Raum des Nutzers der persönliche Wohnraum.

Nr. 5 gestattet das Rauchverbot für Darsteller und Teilnehmer auf den Bühnen- und Bühnenflächen bei Events, sofern das Rauchverbot in der Veranstaltungsart gerechtfertigt ist. Gemäß Punkt 6 sind die Privaträume der anderen Anlagen, die den Einwohnern zur Benutzung zur Verfügung stehen oder deren Besitz sie besitzen, vom Rauchverbot befreit.

Laut Jurisprudenz ist das Rauchen in der eigenen vier Wände, dem Mittelpunkt des Lebens, gestattet. Damit wird auch deutlich, dass das Rauchverbot in Häusern, die nur wegen einer speziellen Anlage (z.B. Aussichtsterrasse auf dem Gebäudedach ) für jedermann geöffnet sind, nur für die generell begehbaren Bereiche und nicht für die Appartements gelten.

Nr. 7 gestattet das Rauchen in Verhörräumen. Allerdings trifft diese Ausnahmeregelung nicht auf diejenigen zu, die es verstehen, sondern nur auf die dort befragten Personen. Zum § 4 Abs. 2: Nebenzimmer von Restaurants, Beherbergungsbetrieben, Gasthöfen und kulturellen Einrichtungen sind vom Rauchverbot ausgeschlossen, wenn eine gesundheitliche Gefährdung von Nichtrauchern ausgeschlossen ist und diese als Raucherzimmer ausgewiesen werden.

Das bedeutet zum Beispiel, dass neben strukturellen Änderungen, die in der Regel kostengünstig durchgeführt werden können, wie zum Beispiel selbstschließende Tore, auch technologische Maßnahmen wie Entlüftung und Filterung erlaubt sind, sofern eine Luftgüte erzielt wird, die derjenigen in Räumlichkeiten mit strengem Rauchverbot gleichkommt. Der Begriff "Nebenräume" macht deutlich, dass das Rauchverbot nicht dadurch zu umgehen ist, dass der grösste Saal als Rauchkammer auserkoren wird.

Dabei wird deutlich gemacht, dass in Discotheken weiterhin ein allgemeines Rauchverbot gilt. Wegen der starken Partikelbelastung durch Zigarettenrauch in Discotheken und der häufigen Teilnahme junger Menschen an Discotheken ist ein strenges Rauchverbot erforderlich. Die Ausnahmeregelung erlaubt daher die Bearbeitung von Situationen, in denen das Rauchverbot in einem bestimmten Fall unangemessen wäre.

Das ist besonders dann möglich, wenn es nicht möglich ist, Gebäude oder Räume zu betreten. Ausnahmeregelungen sind möglich, wenn ein Rauchverbot aus zwingenden medizinischen oder therapeutischen Gründen nicht möglich ist, z.B. bei palliativmedizinischen oder physiotherapeutischen Behandlungen, in einer Psychiatrie oder in der Psychiatrie.

Ein Rauchverbot sollte diesen Betroffenen - zumindest für einen bestimmten Zeitabschnitt - nicht verwehrt werden, wenn ein Rauchverbot den Heilungsverlauf beeinträchtigen könnte und keine Möglichkeit einer Ausnahme nach Absatz 2 gegeben ist. Eine de facto Unangemessenheit kann auch in Einzelfällen als Ausnahme angesehen werden, z.B. bei Rauchern mit Gehbehinderung, die das Haus zwar prinzipiell verlässt, dies aber mit einem unverhältnismäßig großen Kostenaufwand einhergeht.

Allerdings muss im Zusammenhang mit diesen Ausnahmeregelungen darauf geachtet werden, dass bei der Erarbeitung geeigneter Lösungsansätze der Gesundheitsschutz der Nichtraucher vor den Gesundheitsrisiken des Passivrauchens so weit wie möglich gewahrt bleibt. In den in 4 (2) erwähnten Restaurants sind die Ausnahmeregelungen vom Rauchverbot für die Öffentlichkeit ersichtlich.

Rauchverbotszeichen sind nicht notwendig, da das Rauchverbot flächendeckend Anwendung findet und seine Anwendung eine große Zustimmung findet. Allerdings wird für eine Übergangsfrist ein Rauchverbot in Kliniken oder Sportstätten vorgeschlagen. Sofern die Angaben nach 5 zum Zwecke der Bewerbung für ein Restaurant oder ein Hotelzimmer mit Rauchnebenraum verwendet werden, handelt es sich um Tabakwarenwerbung, die nach 22 Vorab-Tabakgesetz untersagt ist.

Die Verantwortung liegt beim Management der entsprechenden Anlagen oder Gesellschaften sowie bei den Betreibern. Vorkehrungen können z.B. die Bitte sein, mit dem Rauchverbot aufzuhören oder das Haus zu räumen. Die Pflicht zum Schutz von Nichtrauchern bedeutet auch, dass bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot die notwendigen Massnahmen getroffen werden müssen, um eine Wiederholung zu unterlassen.

Dabei kann es sich um generelle Informationsmaßnahmen oder Massnahmen gegen den einzelnen Rauchenden handeln. In diesem Zusammenhang können auch die Instrumente des Arbeits- oder Dienstrechts oder die Zuständigkeiten nach innerstaatlichem Recht, wie ein Wohnungsverbot usw., genutzt werden. Vor allem die nach § 6 zuständigen Personen, wie z.B. Schulleiter, verfügen über eine Vielzahl ausreichender und geeigneter Mittel, um das Rauchverbot umzusetzen und durchzusetzen.

In Ziffer 2 wird klargestellt, dass der Suchtpotenzial des Rauchens, aber auch die Anwendung des Rauchverbots, es notwendig macht, die Möglichkeiten substanzieller Sanktionen zu erwägen.

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