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Der Deutsche Fussballbund e.V. ist dazu verdammt, 2 bei ebay gekaufte WM-Tickets an die Kunden zurückzuschreiben.

Die AG Frankfurt hat in ihrer Verfügung vom 3. April 2006 in der Rechtssache 31 C 3120/05-17 den Deutschen Fußball-Bund e. V. beauftragt, bei ebay gekaufte Tickets an die Erwerber wiederzuschreiben. Urteil in Auszügen: Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 3. April 2006: 1) Der Angeklagte zu 1) wird vor dem Start der WM 2006, längstens aber bis zum 28. April 2006, zu einem der beiden mit Stichtag 22. April 2006 rechtskräftig festgestellt.

Original-Tickets für das Fußballspiel Nr. 59 der FIFA Fussball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 am 1.7.2006 in Gelsenkirchen unter der Kundennummer 1000693*** und der Bestellnummer 1001441*** an die Klägerin auszugeben und an diese zu übergeben. Von den gerichtlichen und aussergerichtlichen Verfahrenskosten des Antragstellers haben der Antragsteller und der Antragsgegner je 1) 50% zu übernehmen.

Der Antragsteller hat die aussergerichtlichen Aufwendungen des Antragsgegners in 2) zu erstatten. Die Klägerin zu 1) kann die Zwangsvollstreckung durch Stellung einer Kaution in Höhe von 1.250 Euro verhindern, wenn sie diesen Betrag nicht vor der Zwangsvollstreckung sicherstellt. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der entstandenen Aufwendungen durch Stellung einer Kaution in Hoehe von 120% des durchsetzbaren Betrags verhindern, wenn die Klägerin nicht vorher eine Kaution in Hoehe von 120% des zu erstattenden Betrags erbringt.

Die Klägerin möchte zusammen mit seinem Partner am Viertelfinale der WM am 1. Juli 2006 in Gelsenkirchen teilnehmen. Beklagter von 1) ist der Fussballverband, der die WM 2006 durchführt. Der Angeklagte trägt die Verantwortung für die Durchführung der Meisterschaften 2). Karten für die WM werden im eigenen Namen und für eigene Kosten an 1) veräußert.

Die Zahl der Eintrittskarten beträgt rund 3,07 Millionen, von denen 1.112.000 an die Öffentlichkeit gingen. Die weiteren Karten werden über den Sponsor mittels so genannter Ticket-Gutscheine ausgegeben. Die Vergabe von Eintrittskarten, die an die Öffentlichkeit verkauft werden, erfolgt entweder per Los oder nach dem Vorrangprinzip über das Internet-Ticketcenter. Grundlage für den Kauf sind die Allgemeinen Ticketbedingungen (ATGB) des Antragsgegners (vgl. dazu die Ziff. 24 ff. d. A.).

In Klausel 3 steht: die Weitergabe an diejenigen, die aus Gründen der Sicherheit von der Teilnahme an einem Fußballspiel ausgenommen sind, die beabsichtigen, das Ticket weiterzuverkaufen, es für Werbe-, Marketing-, Prämien-, Werbegeschenke, Gewinne oder als Teil eines nicht genehmigten Hospitality- oder Reisepaketes zu übertragen oder zu verwenden.

"Klausel 4 besagt: "Im Falle einer Überweisung mit Einwilligung des OK stellt der Begünstigte einen Antrag auf Erteilung eines neuen Fahrausweises auf seinen eigenen Namen. 3. Erfolgt die Weitergabe oder Nutzung eines Flugscheins zu den oben angeführten Zwecken ohne vorheriges Einverständnis des OK oder verletzt der Flugscheininhaber anderweitig diese AGB, wird das Flugschein unwirksam.

Der Veranstalter ist in diesem Falle befugt, das Los - auch auf elektronischem Wege - zu blockieren und dem Karteninhaber den Zugang zum Spielfeld zu verwehren oder ihn aus dem Spielfeld zu vertreiben. "Ebenfalls enthalten sind die Richtlinien des Angeklagten zum Kartenverkauf (S. 27 f. d. A.). Die Angeklagten geben in den sogenannten FAQ (S. 29 ff. d. A.) weitere Informationen für ihre Nachfrager.

Zeugin K. erhält im Zuge des Angebotes der Angeklagten an 1) einschließlich der oben genannten AGB eine Zuordnungsbestätigung vom 22. April 2005 mit der Kunden-Nr. 1000693883 und der Bestellnummer 1001441360 (siehe Blatt 20 d. A.) für zwei Eintrittskarten zum Gewinnspiel Nr. 59 (Viertelfinale in Gelsenkirchen, Rubrik 4 the A.).

Das Bezahlen der Karten zum Stückpreis von 55 Euro erfolgt per Bankeinzug. Die Klägerin war Meistbietende und zahlte den vereinbarten Kaufpreis von 880 (siehe dazu auch Blatt 14 d. A.). Infolgedessen übertrug die Zeugin K. dem Antragsteller alle Rechte an den Eintrittskarten (Blatt 21 d. A.).

Die Klägerin bat daraufhin die Angeklagten, der Übergabe der Karten bis zum 20. Oktober 2005 zuzustimmen. Er hat über seine Personalien und die seines Partners informiert und dem Vergleich mit der "Hooligan-Liste" oder der Verbotsliste (Bl. 22 d. A.) zugestimmt.

A. ) Die Angeklagten verwiesen auf ihr AGB und gaben an, dass die Bedingungen für eine Überstellung noch nicht abgeschlossen seien, weshalb die Überstellungsanträge noch nicht behandelt werden konnten. Innerhalb dieser Zeit wurde keine Einwilligung erteilt. Der Prozessbevollmächtigte hat die Angeklagten am 13. Oktober 2005 nochmals zur Einwilligung aufgefordert und eine Deadline bis zum 20. Oktober 2005 gesetzt.

Die Angeklagten haben sich im Prozess geweigert, ihre Einwilligung zu geben. Die Klägerin und ihr Partner sind nicht auf einer Liste nationaler oder internationaler Hooligans. Zu keiner Zeit wurde ihnen ein Verbot auferlegt - weder in Gelsenkirchen noch in einem anderen Fußballspiel. Die Angeklagten haben seit dem 27. März 2006 eine am 20. Januar 2006 bekannt gegebene Internetplattform (siehe Seite 105 d. A.), auf der bis einschließlich des zweiten Spieltages um 19.00 Uhr, TST-Serie bis zwei Tage vor Turnierstart, d.h. bis zum 7. Juni 2006, "zurückgegeben" werden kann.

Falls solche Eintrittskarten nicht mehr öffentlich erhältlich sind, hat der Antragsgegner 1) die Eintrittskarten dort im eigenen Namen und ohne Namensnennung des vorherigen Inhabers zum Weiterverkauf anzubieten. Eine solche Übertragung ist durch den Angeklagten innerhalb der Gastfamilie sowie im Falle eines Reiseverbots durch den Karteninhaber, höhere Gewalt, Erkrankungen des Tickethalters, des Todes des Tickethalters oder innerhalb seiner Gastfamilie sowie in einzelnen Notfällen zulässig.

Bezüglich der Details des Ticket-Portals wird auf die Speziellen Ticketbedingungen - Rückgabe (BTGB-R), S. 305 ff. d. A., und die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 3. April 2006 (S. 267 ff. d. A.) hingewiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Ausschluss der Abtretung unter Vorbehalt der Einwilligung ungültig ist oder die Einwilligung in jedem Fall unberechtigt versagt wurde.

Die Klägerin macht geltend, dass die Abtretung der Rechte für das am 22. April 2005 unter der Nummer 1000693883 und der Bestellnummer 1001441360 ausgegebene Fußballspiel Nr. 59 der FIFA Fussball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006? an die Klägerin am 1. Juli 2005 erklärt wird. in Gelsenkirchen durch die Herren.... an die Herren.... - insbesondere ohne vorherige schriftliche Genehmigung des OK bzw. ohne Verletzung der Allgemeinen Ticketbedingungen (ATGB) des Angeklagten zu 2) die folgende schriftliche Äußerung abzugeben:

Die Organisationskommission der FIFA Fussball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 (OK) stimmt der Abtretung der Rechte aus der am 22. April 2005 unter der Nummer 1000693883 und der Bestellnummer 1001441360 für das Fußballspiel Nr. 59 der FIFA Fussball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 am 1. Juli 2006 in Gelsenkirchen durch den Angeklagten zu.: 1) zu:

Die Organisationskommission der FIFA Fussball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 (OK) gibt ihre Einwilligung zur Versetzung von Mr...... an Mr.......

Der Angeklagte beantragte die Abweisung der Klageschrift. Der Angeklagte ist der Meinung, dass der Angeklagte zu 2) nur eine juristisch abhängige Benachrichtigung des Angeklagten zu 1) ist und nicht unabhängig geltend gemacht werden kann. Auch die Angeklagten sind der Meinung, dass ihre Allgemeinen Bedingungen juristisch einwandfrei sind und die Bedingungen für die Einwilligung in die Übertragung der Eintrittskarten nicht erfüllt sind.

Es kann festgestellt werden, ob Paragraph 32 der FAQ, nach dem die Karten dem Auftraggeber erst sechs bis acht Wochen vor dem Start der WM ausgeliefert werden, wenn der Auftrag erfolgreich erteilt wurde, zwischen den Vertragsparteien tatsächlich abgestimmt wurde. Die Angeklagten müssen damit rechnen, dass sie von der fristgerechten Erfüllung zurücktreten. Eine davon ist die Ablehnung der Einwilligung in die Übertragung durch den Angeklagten.

Die Klägerin ist berechtigt, Klagen zu führen. Bei der Zessionserklärung von Zeuge K. würde der KlÃ?ger auch im Falle der IneffektivitÃ? Derjenige, der eine Vollabtretung aller Forderungen deklariert, stimmt der rechtlichen Durchsetzung dieser Forderungen durch den Abtretungsempfänger noch mehr zu. Als ( "potenzieller") Käufer der Karte hat der Antragsteller auch ein rechtlich schutzbedürftiges Recht.

Dass das Zessionsverbot in 3 AGB auch die Durchsetzung gerichtlicher Ansprüche ausschließt, ist nicht nachvollziehbar. Den Angeklagten wird durch den Stand des Verfahrens keine ungerechtfertigte Benachteiligung zugefügt. Der Angeklagte ist ein Partisan. Der Beklagte zu 1) erhält dies aus § 50 I ZPO in Verbindung mit § 21 BGB. Sie ist als juristisch eigenständige Dienststelle des Angeklagten 1) ein nicht rechtsfähiger Verband.

Nach dem vom Antragsteller eingereichten Organisationsschema (S. 140 d.A.) ist der Verwaltungsrat nur bedingt vom Antragsgegner abhängig und nur zum Teil personalidentisch mit seinem Vorstande. Die gleichwertige Benennung des Angeklagten im AGB zu 1 ) und "seinem FIFA WM-Organisationskomitee Deutschland 2006 ('OK')" sprechen ebenfalls für eine gewissen Selbstständigkeit.

Gemäß diesen Bestimmungen hat der Antragsgegner auch 2) eigene Rechte und Verpflichtungen, namentlich Ziffer 5 AGB bestimmt 2) die eigene Verantwortung des Antragsgegners. Sie haben sich darauf begrenzt, die Geschäftsfähigkeit zu verweigern, ohne jedoch die Vorlage des Beschwerdeführers zu begründen (§ 138 IV ZPO).

Die Klägerin hat gegen den Antragsgegner einen Antrag auf Erteilung von Eintrittskarten gemäß 1) §§ 631 I, 398 BGB i.V.m. § 3f. atgb, 1, 2, 5, 4, 1, 12 Ticketverkaufsrichtlinien (im Folgenden: TVRL). Der Beklagte zu 1) und der Zeuge K. einen Werklieferungsvertrag gemäß § 631 ff.

bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit 4 BGB. Sie wurde durch Anwendung von Witness K. über das Internet-Portal des Antragsgegners und die Vergabe und Übermittlung der Auftragsnummer durch den Antragsgegner an 1), vgl. Ziffer 4 DVGW, effektiv abgeschlossen. Nur der Angeklagte ist Vertragspartei von 1), wie aus den Ziffern 1, 4 und 4 ersichtlich.

Der Einbezug der Bedingungen des Antragsgegners ist unanfechtbar. Nach § 4 Satz 1 ATGB, 12 TVRL ist der Antragsgegner gemäß 398 BGB zur Ausstellung von Eintrittskarten an den Antragsteller gezwungen, obwohl der Antragsgegner zu 2) seine Einwilligung nicht gegeben hat, weil die in der Eintrittskarte enthaltenen Rechte dennoch effektiv abtreten wurden.

Am 5. Oktober 2005 gab Zeugen K. den Auftrag unbestritten bekannt. Am 7. Oktober 2005 wurde die Zessionserklärung von der Klägerin akzeptiert. Auch die Forderungen sind im Prinzip durch Übertragung ohne jede Formalität abzutreten. Gemäß 2 AGB ist der Zugang zum Fußballstadion nur mit einem gültigem Fahrausweis möglich. In den persönlichen Eintrittskarten wird der Zahlungsempfänger genannt.

Andererseits sollte der Halter nur dann Anspruch auf die Dienstleistung haben, wenn es sich um den "auf den Eintrittskarten genannten" Halter handele. Eine rückwirkende Unwirksamkeit der Übertragung liegt nicht vor, wenn der Beklagte nicht seine Einwilligung zu 2) gemäß § 158 II BGB erteilt hat. Der zwischen dem Beschwerdeführer und Zeuge K. abgeschlossene Verkaufsvertrag enthält tatsächlich den Wortlaut: "Wenn diese[Zustimmung] nicht wie erwartet erteilt wird, wird das Geld natürlich zurückerstattet" (Blatt 15 d. A., es ist wahrscheinlich "wider Erwarten" gemeint).

Dies wird besonders durch die Aussage des Verkäufers unterstützt, dass die "angeblich individualisierten Tickets" ein Täuschungsmanöver sind", weshalb der Käufer vermutlich auch ohne Transfer ins Olympiastadion eingelassen wird. Andernfalls ist die Zuordnung ein Abgangstransaktion. Auch wenn der Beklagte mit 2) nicht einverstanden ist, ist die Zession nicht ungültig.

Zwischen Zeuge K. und dem Angeklagten ist in Bezug auf 1) prinzipiell ein Abtretungsverbote unter Vorbehalt der Zustimmung in Ziffer 3 Satz 1 Atomgesetz effektiv getroffen worden. Dieser Paragraph verweist auf den aktuellen Sachverhalt der Übertragung von Rechten aus dem Werk- und Dienstleistungsvertrag, auch wenn nur der Verkauf des Fahrscheins oder der "Rechte aus ihm" explizit verbieten.

Es ist die von der Gerichtsbarkeit verlangte Bedingung (vgl. BGH NJW 1990, 1601, BGH NJW 1997, 3434) erfuellt, dass der Nutzer ein schutzwürdiges Sicherungsinteresse an dem Einwilligungsvorbehalt hat, das die berechtigten Kundeninteressen aufwiegt. Das Sicherungsrecht des Antragsgegners hat im konkreten Einzelfall gegenüber den ökonomischen Belangen seiner Abnehmer den Vorzug.

Zur Fußballweltmeisterschaft werden auch gewalttätige Anhänger aus anderen teilnehmenden Ländern erwartet (vgl. FAS v. 16.4. 2006, S. 8). Die Ernsthaftigkeit, mit der die Zuständigen die Situation beurteilen, lässt sich an den umfassenden Vorarbeiten ablesen, die beispielsweise im Rahmen des FIFA World Cup National Security Concept der Bundesinnenminister und Senatoren von Bund und Ländern 2006 beschlossen wurden (vgl. dazu S. 100 ff. d. A.).

Zur Abwehr dieser Gefährdung durch Gewaltbereitschaft von Fussballfans ist die EinfÃ??hrung von personalisierten Eintrittskarten im Zusammenhang mit der Vereinnahmung ein angemessenes und notwendiges Mittel (a. A. Kraus, Oberrauch, Der Ticketvergabemodus fÃ?r die Fussball WM 2006 in: Lichten des EG-Kantitellrechts - Materiellrechtliche Probleme und Fragen der Rechtsdurchsetzung, Euronews 2006, 199). Der Beklagte kann 1) keine Vertragsbeziehungen mit Menschen eingehen, von denen bekannt ist, dass sie von vornherein Gewaltbereitschaft zeigen.

Könnte man dagegen allein durch Zession und Benachrichtigung den Anspruch abtreten, könnte man solche Gewalttäter zu Inhabern von vertraglichen Ansprüchen machen. In Anbetracht der beträchtlichen Gefahr für die Gesundheit von Stadionbesuchern muss das Recht des Karteninhabers auf wirtschaftlichen Gebrauch seines Anspruchs und die unentgeltliche Übertragung der Eintrittskarten aufgeschoben werden. Der Einspruch des Antragsgegners gegen 1) die fehlende Einwilligung in die Übertragung ist im konkreten Fall jedoch missbräuchlich.

Wenn der Verwender der Klausel die Gültigkeit der Übertragung eines Vertragsanspruchs von seiner Genehmigung abhängt, darf er sie später nicht unzumutbar ablehnen (BGH NJW 1995, 665). Eine unzumutbare Ablehnung ist in der Regel zu vermuten, wenn der Schuldner kein schutzwürdiges Sicherungsinteresse mehr hat oder wenn die legitimen Interessen des Geschäftspartners an der Zessionsfähigkeit des Anspruchs nun vorherrschen (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1220).

Das oben beschriebene Sicherheitsproblem kann das Verbot der Abtretung an den Antragsteller oder Zeuge K. nicht begründen. Weder der Antragsteller noch sein Partner sind unbestreitbar auf einer Liste nationaler oder internationaler Hooligans. Zu keiner Zeit wurde ihnen ein Verbot des Stadions auferlegt - weder in Gelsenkirchen noch in einem anderen Stadtteil.

Weitere Sicherheitshinweise, die gegen eine Weitergabe der Eintrittskarten an den Antragsteller oder seinen Partner spricht, wurden nicht vorgelegt. Einen weiteren Ablehnungsgrund gibt 3 AGB für den Falle an, dass der Karteninhaber oder der Dritte die Weitergabe oder Nutzung zum Zwecke der Bewerbung, des Marketings, als Prämie, Werbemittel, Gewinn oder als Teil eines nicht genehmigten Hospitality- oder Reisepaketes anstrebt.

Dieses Sicherungsinteresse des Angeklagten an 1) dem Schutz seiner Förderer wird auch durch das streitige Zessionsgeschäft nicht berührt. Die Klägerin und der Kronzeuge K. wollen die Karten nicht für kommerzielle Zwecke nutzen. Die Klägerin selbst will das Gelsenkirchener Fußballspiel als Fan haben. Die Angeklagten wollen abschließend die Einwilligung ablehnen, wenn Hinweise vorliegen, dass der Karteninhaber oder Dritte das Ticket weiterverkaufen wollen (Nr. 3 S. 3 ATGB).

Lediglich der Karteninhaber, der das Ticket weiterverkaufen will, wird die Einwilligung in die Übertragung, also den Verkauf, einholen (vgl. Palandt, a.a.O., überb. v. § 104 Rn. 16). Der vom Antragsgegner vorgetragene Grund für den völligen Ausschluss der Übertragung darf jedoch die Belange des Karteninhabers nicht aufwiegen.

Der Beklagte erhält vom Richter ein schutzwürdiges Recht auf Einschränkung des sogenannten "Schwarzmarktes", mit dem der Beklagte den Kartenverkauf in einem Rechtsstreit (ansonsten auch in 42 der FAQ) gegen eine Gebühr über dem Ausgabekurs meint. Der Angeklagte bekennt sich zu den Prinzipien des Fairplay und will deshalb die wirtschaftliche Gleichstellung der Zuschauer sicherstellen.

Die Angeklagten haben in der Tat beträchtliche Bemühungen für eine ausgewogene Verteilung der an die Öffentlichkeit verkauften Karten gemacht. Die Angeklagten verteilten die Karten entweder nach dem Losverfahren (Auftragsphasen 1 und 3) oder nach der Priorität (Auftragsphasen 2 und 4).

Letztendlich werden diese Bemühungen nicht durch die Tatsache behindert, dass die meisten Eintrittskarten nicht zum Kauf angeboten werden. Wir können dem Interessen der Angeklagten auch nicht entgegenwirken, indem wir sagen, dass die Gleichberechtigung mit der Einmalausgabe der Karte gewährleistet ist. Dies würde zu einem weiteren Mangel an Freikarten führen und damit den Eintrittspreis für den "echten Fan", der das Match im Fußballstadion verfolgen will, in die Höhe schnellen lassen.

Eine massenhafte Nutzung von Einzeltickets als Spekulationsgegenstand durch Privatleute kann eine ähnliche Wirkung haben wie der (gewerbliche) An- und Verkauf größerer Stückzahlen. Allerdings muss das Recht des Karteninhabers, ein erworbenes Los weiterzuverkaufen, über diesem Wert liegen. Kollisionen von Terminen können vorkommen, der Besitzer kann krank oder anderweitig behindert sein, er kann durch ein Preisausschreiben zusätzliche (bessere) Spielkarten erhalten, das nötige Kapital wegen eines Geldengpasses brauchen oder ganz schlicht das Bewusstsein für "sein" Glücksspiel aufgeben.

Allerdings erlaubte der AGB in all diesen Faellen dem Karteninhaber nicht, die Eintrittskarten an Dritte weiterzuverkaufen, sei es gegen Entgelt oder ohne Aufpreis. Stattdessen war er verpflichtet, die Kreditkarte unbenutzt verstreichen zu lassen oder die Gefahr einer Sperre gemäß 4 AGB zu laufen. Ein Verzicht des Bestellers auf den Kaufpreis nach der vollständigen Bereitstellung der eigenen Dienstleistung, ggf. nur um Dritten einen kostengünstigen Zugriff auf Eintrittskarten zu ermöglichen, wäre unzumutbar.

Die Tatsache, dass die Angeklagten seit dem 27. März 2006 ein Internet-Portal eingerichtet haben, auf dem unter gewissen Voraussetzungen Landkarten zurückgesandt oder übermittelt werden können, hat keinen Einfluss mehr auf das Wiegen. Maßgeblich für die Bewertung ist längstens derjenige Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartei des Nutzers der Klausel die Einwilligung in die Übertragung verlangt oder zu dem der Nutzer seinem Vertragspartei oder dem Abtretungsempfänger erstmalig die Nicht-Einwilligung widerspricht (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1220).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Angeklagten aufgefordert, ihre Einwilligung vor dem 7. Oktober 2005 zu erteilen. Stattdessen wurde sie erst in einer Pressemitteilung vom 19.1.2006 bekannt gegeben (S. 105 d. A.). Es ist daher hier nicht zu entscheiden, ob die EinfÃ??hrung des Internet-Portals dazu taugt, die Abwaage zugunsten der Betroffenen scheitern zu lÃ?ssen, oder ob die Zweifel des KlÃ?gers greifen.

Auch kann sich der Angeklagte zu 1) nicht darauf berufen, daß sein Anteil ohnehin überwiegen würde, wenn, wie im vorliegendem Falle, die WM-Tickets zum achtmal höheren Ausgabepreis den Besitzer wechseln. Die Verhütung eines "Schwarzmarktes" ist, wie erläutert, auch ein objektives Anliegen der Angeklagten. Allerdings ist der Ausdruck "sachlicher Grund" so vage, dass der durchschnittliche Kunde nicht erkennen kann, wann er mit einer Genehmigung rechnet.

Aus den Allgemeinen Bedingungen des Antragsgegners kann er nicht ersehen, dass der Kartenverkauf zu einem Preis, der über dem Ausgabekurs liegt, nicht zulässig ist. Dies ist auch nicht aus den FAQ der Angeklagten zu ersehen (S. 29 ff. d. A.). Es wird auch dort nur gesagt, dass die Übertragung der Kreditkarte nur aus "wirklich guten Gründen" erfolgen darf; der "Versuch, Eintrittskarten ohne Einwilligung des OK zu veräußern, gilt als Schwarzmarkthandel".

Vielmehr deutet der Vermerk, dass ein Flugschein aus den oben angeführten GrÃ?nden nicht "verschenkt" werden kann, darauf hin, dass die Ã?bermittlung unabhÃ?ngig von der GebÃ?hr untersagt werden sollte. Die Angeklagten haben auch auf Antrag der Klägerin nur angegeben, dass die Bedingungen für eine Überstellung noch nicht feststehen.

Es ist nicht erkennbar, dass es dem Befragten nicht möglich gewesen wäre, 1) die erwähnten Sachverhalte anzugeben. Vor allem war die Einwilligung, anders als bei den üblichen Abtretungsverbote, nicht von der noch nicht bekannten Persönlichkeit des Erwerbers/der Erwerberin abhängig. 2. Weitergehende Anforderungen für die Übertragung von Eintrittskarten werden nicht angezeigt. Die Klägerin hat auch einen Antrag gegen die Beklagte in Bezug auf 1) die Rückgabe der Karten aus § 985 BGB.

Der Besitz des Fahrausweises als qualifizierter Ausweis erfolgt nach dem Recht des Gläubigers auf die Geltendmachung der Ansprüche eo ipso nach § 952 II BGB, so dass nach Abtretung der Ansprüche und Ausgabe der Fahrausweise der Antragsteller als Abtretungsempfänger in den Besitz der Fahrausweise übergeht. Das Recht auf Ausgabe und Auslieferung der Eintrittskarten ist 6 Wochen vor dem Start des Turnieres, d.h. vor dem 28. April 2006, zu entrichten (vgl. Ziffer 32 der FAQ).

Zurückbehaltungsrechte - zum Beispiel in Bezug auf Ziffer 12 des Fernsehgesetzes - wurden nicht durchgesetzt. Gegen den Antragsgegner gibt es keine Forderungen unter 2). 1 ) Vertragspartei in Bezug auf die Eintrittskarten ist wie oben beschrieben nur der Antragsgegner geworden. Daran nichts ändern kann, dass er die Dienste des Angeklagten in Anspruch nimmt, um einzelne Tätigkeiten auszuführen.

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