Urheberrecht Abmahnung

Copyright-Warnung

Wenn Sie eine Copyright-Warnung erhalten haben. Weshalb Ihnen professionelle Hilfe im Bereich des Urheberrechts so wichtig ist. Die Kanzlei für Urheberrecht aus Hannover berät Mandanten bundesweit. Ist eine Urheberrechtsverletzung begangen worden, können die Rechteinhaber die Verletzer verwarnen. Häufig werden täglich Urheberrechtsverletzungen begangen.

Copyright: Warnung von Waldorf Frommer und StockFood Deutschland AG

Wir sind seit Jahren im Auftrage unserer Klienten in Sachen Warnungen der Anwaltskanzlei Waldorf-Frommer. Thema dieser Aufträge sind immer häufiger Warnungen von Waldorf Frömmer, die im Namen der Firma Stock Food ergangen sind. Diese Warnhinweise beziehen sich auf mutmaßliche Urheberrechtsverstöße im Zusammenhang mit der unlizenzierten Duplizierung und Publikation von geschütztem Bildmaterial.

Worum geht es bei der Warnung der Waldorf Frommer und StockFood GmbH? Nun, was ist das Problem? Bei der Verwarnung durch Waldorf Frommer und StockFood geht es um die mutmaßliche Urheberrechtsverletzung bei der Nutzung eines Fotos auf einer Webseite. Der Beschwerdeführer behauptet, das Foto sei auf der Webseite des Beschwerdeführers erschienen. Die Waldorf Frömmer verlangen zunächst nur die Unterlassungsverpflichtung - weitere Anforderungen kommen hinzu!

Die Warnung von Waldorf Frömmer ist uns aus vielen hundert Fälle bekannt, die wir in den vergangenen Jahren erörtert haben. Von den Anwälten von Waldorf Frommer werden zunächst "nur" Informationen und die Vorlage einer Abmahnung verlangt. Damit ist die Sache in keiner Weise geregelt, wenn man als Rügeperson Informationen gibt und die Abmahnung vornimmt.

Seit vielen Jahren betreuen und repräsentieren wir deutschlandweit Kunden, die Urheberrechtshinweise bekommen haben. Ein kostenloses Erstgutachten Ihrer Reaktionsoptionen, ggf. eine geänderte Abmahnung, die zwar effektiv ist, aber kein Schuldanerkenntnis darstellt und den Ermahnten nicht mehr als notwendig verpflichtet, eine rasche und faire pauschale Rechtsberatung und Repräsentation, eine präventive Antwort im Falle der drohenden Unterlassungsaufforderung.

Der Copyright Warnhinweis - Einleitung und Hintergrund

Zeitgemäß geht offenbar wieder einmal eine "Warnwelle" durch das Internet, bei der verschiedene Blogger den Verdacht erheben, durch unautorisierte Bildpublikationen Urheberrechtsverstöße begangen zu haben. Weil dies nicht der erste und wahrscheinlich auch nicht der letztgenannte Sachverhalt sein wird (siehe auch den entsprechenden Bericht in Spiegel Online), werden im Folgenden die rechtlichen Einzelheiten und eventuelle Abwehrstrategien genauer erörtert.

Ausschlaggebend für diesen Umstand war nicht nur, dass nach wie vor viel Wissen im Netz verteilt wird, was oft zu Fehlinterpretationen und natürlich auch zu Unverständnissen für das gesamte Urheberrecht, aber auch im Hinblick auf die "Tool"-Warnung führte. Erstens: Auch ich betrachte die derzeitigen Warnungen und vor allem die damit verbundenen Ansprüche als eindeutig übertrieben.

In der Tat hat der Parlamentarier bereits intensiv darüber nachgedacht, wie man mit der Massenwarnung (un)Sein besser umgehen kann. Die fragwürdige Verwendung des Instruments der Warnung einer handhabbaren Zahl von Anwaltskanzleien sollte jedoch nicht dazu fuehren, dass das Urheberrecht als solches "verteufelt" oder die Warnung allgemein als Geldbeschaffer angesehen wird. Die Urheberrechtsverordnung (UrhG) sichert unter gewissen Bedingungen verschiedene Inhalt wie z. B. Text, Bild, Audio- und Videoinhalt.

Zwar ist ein Bild nur dann urheberrechtlich abgesichert, wenn es die erforderliche gestalterische Qualität erlangt hat. Vor der Veröffentlichung ausländischer Fotos sollten angemessene Verwendungsrechte eingeräumt werden. Dazu genügt ein entsprechendes mündliches Statement des Autors.

Weil jedoch die Rechte der Nutzung so genau wie möglich reguliert (wie lange, welche Datenträger, Vergütungen etc.) und dann auch besser belegt werden sollten, wird generell empfohlen, die Deklaration des Rechtsinhabers schriftlich (ggf. auch per E-Mail) niederzulegen. Ebenso fungieren die verschiedenen Bildportale (sog. Aktienarchive), in denen Privatleute und Firmen auf Basis der entsprechenden Lizenzbestimmungen die entsprechenden Rechte zur Publikation im Netz erwirken.

Urheberrecht ist daher prinzipiell "handelbar" im Bezug auf das Medium Mensch und Umwelt. Selbst wenn man im geltenden Urheberrecht durchaus über Einzelheiten sprechen kann und in einigen Punkten sogar dringender Reform-Bedarf besteht, ist die Vorstellung, die Nutzung schutzwürdiger Contents von der Zustimmung des Urhebers/Rechteinhabers oder einer wirtschaftlichen Beteiligung abzuhängen, in jedem Fall einleuchtend.

Sofern in den vorliegenden Rechtsfällen wirklich Fotos genutzt wurden, für die der Urheber (d.h. der Fotograf) oder der Rechteinhaber (d.h. die Bildagentur) die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen hat, für die keine Rechte zur Publikation im Netz erteilt wurden, ist dies eine Copyright-Verletzung.

Bei Urheberrechtsverletzungen kann der Anspruchsberechtigte auf Entfernung, Versäumnis, Kostenerstattung und Schadensersatz durchsetzen. Das Mahnschreiben sollte tatsächlich der aussergerichtlichen Streitbeilegung dienlich sein und dem Adressaten die Möglichkeit bieten, den Verstoß anzusehen und so die Sache unter Umgehung weiterer Prozesskosten zu regeln. Die Warnung an sich ist also ein bedeutungsvolles Instrument.

Eine entsprechende massive Nutzung hat zu dem negativen Ansehen der Warnung beigetragen. â??Wer nun aber gleichwohl unterschiedslos die Aufhebung der Abmahnung fordert, muss sich die Frage stellen, ob es besser wÃ?re, wenn in allen bekannt gewordenen FÃ?llen verklagt wÃ?rde und dadurch wesentlich höhere Kosten entstehen wÃ?rden. Es ist eindeutig vorzuziehen, das Warnverfahren so zu ändern, dass der Massenmissbrauch (insbesondere gegenüber Privatpersonen) weiter eingedämmt wird.

Ein Abmahnschreiben setzt sich in der Regel aus einem Schreiben eines Rechtsanwaltes mit einer Handlungsvollmacht, einer Honorarnote und einer vorgefertigten Unterlassungsverpflichtung zusammen. Es gibt auch einige Missverständnisse auf diversen Websites und in diversen Gremien, insbesondere in Bezug auf die unterschiedlichen Geldsummen (Objektwert, Mahnkosten, Vertragsstrafe). Im Schreiben weist ein Rechtsanwalt den Klienten in der Regel darauf hin, dass seine (Urheber-)Rechte missbräuchlich verletzt wurden.

Zudem verlangt der Rechtsanwalt, dass der Verstoß sofort beseitigt wird und in der Folgezeit unterbleibt. Auch die Empfänger von Warnungen halten sich prinzipiell daran. Dies ist der Zweck der Unterlassungsverpflichtung, mit der sich der Betroffene unter einer Vertragsstrafe dazu verpflichtet, das Bildmaterial nicht mehr zu nutzen. Bei einer begründeten Abmahnung sollte in jedem Fall eine Abmahnung erfolgen.

Die der Abmahnung beigefügte Abmahnung wird vom Abmahnanwalt abgefasst und ist damit unilateral zugunsten des Abmahners (z.B. häufig durch eine pauschalierte Vertragsstrafe in Höhe von 5001), so dass die Abmahnung den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, aber keine unverhältnismäßige Verpflichtung für den Abmahner darstellt. Weil eine Unterlassungsverpflichtung für 30 Jahre allgemein verbindlich ist, sollte sie auch ausreichend überprüft werden.

Ein Schadensersatzanspruch wird auch insbesondere bei Urheberrechtshinweisen durchgesetzt. Diese wird üblicherweise mit Hilfe der so genannten Lizenzvergleiche ermittelt, d.h. in der Größenordnung, die zu zahlen gewesen wäre, wenn die gemahnte Partei eine ordentliche Lizenz zur Nutzung erhalten hätte. Häufig wird in Warnungen ein Pauschalangebot gemacht, teilweise werden auch Informationen darüber abgefragt, wie lange der Content im Netz veröffentlicht wurde.

Abschließend wird gefordert, dass die gemahnte Partei die anfallenden Anwaltskosten trägt (sog. Kostenerstattungsanspruch). Dies entspricht auch der - zunächst verständlichen - Idee, dass der Verletzer den Rechtsanwalt bezahlt, den der Rechtsinhaber zur Ausübung seiner Rechte hinzuziehen musste. Aber auch hier beinhalten Warnungen oft Überforderungen, die auch mit der passenden Begründung verhandelt werden können, wenn der Verstoß gegen das Urheberrecht als solcher nicht ansprechbar ist.

Warnungen sollten in jedem Fall ernst zu nehmen sein, denn im Nicht-Reaktionsfall drohen gerichtliche Schritte (oft eine vorläufige Verfügung), die mit eindeutig erhöhten Aufwendungen einhergehen würden. Die Urheberrechtsverletzung als solche kann in Betracht gezogen werden, wenn schwerwiegende Bedenken gegen das Urheberrecht des Verwarners berechtigt sind oder wenn die Gewährung von entsprechenden Verwertungsrechten nachgewiesen werden kann.

Jeder, der die Einräumung von Nutzungsrechten durch den Begünstigten nicht ausreichend nachweisen kann, verliert einen solchen Rechtstreit. Auch wenn die Urheberrechtsverletzung als solche nicht angefochten werden kann, können die behaupteten Schadensersatzansprüche oder die geforderten Anwaltshonorare oft mit den richtigen Argumenten und mit den richtigen Gerichtsentscheidungen reduziert werden.

Darüber hinaus sollte bei begründeten Mahnungen eine geänderte Abmahnung erfolgen. Sollte eine Vereinbarung mit der Gegenpartei nicht zustande kommen, hat es sich in verschiedenen FÃ?llen bereits als sinnvoll erwiesen, die geÃ?nderte UnterlassungserklÃ?rung einzureichen und den nach aktueller Rechtssprechung plausiblen Preis zu zahlen. Häufig ist der mahnende Rechtsanwalt dann nicht in der Lage, das Verfahrensrisiko für den übersteigenden Teil des geforderten Betrags rechtsgültig zu machen.

Urheberrecht ist kein "Teufelszeug" und wird gerade in der digitalen Gesellschaft zwingend benötigt, um die Nutzung schutzwürdiger Angebote dem "Schöpfer" zu übertragen oder die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Teilhabe zu sichern. Zugleich ist eine Reform einiger grundlegender Einzelheiten des geltenden Urheberschutzrechts zwingend erforderlich, um zu vermeiden, dass geringfügige Verletzungen, insbesondere im Privatsektor, unverhältnismäßigen rechtlichen Folgen wie Schadensersatzansprüchen und Kostenerstattungen in der Größenordnung von mehreren tausend EUR ausgesetzt werden.

Im Falle einer kommerziell begründeten Nutzung von urheberrechtlichen Beiträgen sind dagegen entsprechende Schutzansprüche der Autoren oder Rechtsinhaber von Belang. Diese Warnung ist auch in vielen zukünftigen Situationen sinnvoll, in denen der anderen Partei zunächst die Möglichkeit eines aussergerichtlichen Vergleichs gegeben werden soll. Rechtliche Maßnahmen gegen missbräuchliche oder massenhafte Unterlassungsschreiben, für die wiederkehrende Standardbriefe unverhältnismäßige Honoraransprüche erheben, sind jedoch vordringlich.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass viele Kollegen das Instrument der Vorsicht mit Vorsicht und Augenmaß anwenden.

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