Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung an den Vermieter
Warnung an den Vermieterund ein frohes neues Jahr trotz aller Umstände und Widrigkeiten.
Was ist der beste Weg, um mit einer Verwarnung des Vermieters umzugehen?
Ist es möglich, dass Sie den Unterscheid zwischen einer Erinnerung und einer Warnung nicht kennen? Der Vermieter wird wohl seine Begründung gehabt haben, warum er Sie gewarnt hat. Sofern Sie nicht der Meinung sind, dass die Abmahnung nicht berechtigt ist, sollten Sie sich an den Mieterschutz richten.
Hängt vom Warnhinweis ab und was geschieht, wenn sich der Störfall wieder auftritt. Jedenfalls würde ich vorerst keinen Anlaß für Schwierigkeiten geben und die Warnung ernst genommen. Möglicherweise können Sie die Fakten mit Ihrem Vermieter abklären. Warnungen im Wohnungseigentumsrecht sind meines Erachtens völlig ineffizient. Sie müssen also gar nicht darauf eingehen, denn diese Warnung Ihres Eigentümers hat für Sie keine Konsequenzen.
Sie können aber auch gar nichts tun, denn gegen eine unwirksame Abmahnung kann auch nicht rechtlich vorgehen, um den Vermieter zu einem Rückzug der Abmahnung zu drängen.
Der Vermieter weist unbefugte Verwarnung zu.
Die Sache: Ein Pächter wurde von seinem Vermieter wegen Ruhestörung ermahnt. Im Falle einer weiteren Beanstandung hat der Vermieter den Mietvertrag fristlos gekündigt. Die Mieterin behauptete jedoch, die Verwarnung sei ungerechtfertigt und verklagt wegen ihrer "Entfernung". Allerdings hat der BGH - wie bereits in den vorangegangenen Instanzen - die Möglichkeiten des Leasingnehmers abgelehnt, sich gegen eine seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Abmahnung zu verteidigen.
Auch aus anderen Vorschriften des BGB kann sie nicht abgeleitet werden, da eine ungerechtfertigte Abmahnung die Rechte des Mieters noch nicht verletzt. Ein Beweisvorteil erhält der Vermieter nicht durch eine Abmahnung für einen weiteren Rechtsfall. Leugnet der Vermieter die Vorwürfe weiter, muss der Vermieter die vorangegangene Pflichtverletzung vollständig nachweisen (BGH, Urteil vom 20.02.2008, Az. XIII ZR 139/07).
Immer wieder zu späte Mietzahlungen: Vorsicht geboten
Wenn sich die Mietpreise immer verspäten, ist es nervig. Auch wenn der Vorbesitzer die Zahlungsverzögerung akzeptiert hat. Berlins (dpa/tmn) - Wenn ein Bewohner seine Wohnung zu lange bezahlt, kann der Vermieter ihn daran erinnern, auch wenn der Zahlungsverzug vorher ertragen wurde. Allein die Tatsache, dass die nicht fristgerechte Bezahlung akzeptiert wurde, stellt keine Veränderung der Terminvereinbarung dar.
Im ausgehandelten Falle hatte ein Pächter die Pacht immer für einen längeren Zeitraum bis zur Mitte des Monates umgelegt. Es wurde jedoch eine monatliche Vorauszahlung der Mietsumme festgelegt, und zwar längstens am dritten Arbeitstag des Folgemonats. Die neue Vermieterin weist auf die vertraglichen Regelungen der Mietzahlungen hin. Dabei erinnerte er mehrfach an rechtzeitige Auszahlungen.
Der Pächter wurde gemahnt. Der Vermieter hat den Mietvertrag jedoch gekündigt, wenn die Zahlung nicht zu Beginn des Monats eingegangen ist. Der Fortbestand des Vermietungsverhältnisses war aufgrund des ständigen Zahlungsverzuges des Vermieters und nach Abmahnung nicht zumutbar. Nur, weil die verspätete Zahlung vorher akzeptiert wurde, kann keine Änderung des Vertrages akzeptiert werden: