Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnkanzlei München
Warnbüro MünchenHaben Sie eine Unterlassungsanordnung von einer Anwaltskanzlei bekommen?
Warnung vor nicht autorisierten Downloads/Dateifreigaben - was tun? Schon seit Jahren warnen Rechteinhaber vor Urheberrechtsverstößen wegen der rechtswidrigen Verwendung von Filesharing-Diensten. Es sind beachtliche Zahlen, so dass man von einer wahren "Warnwelle" spricht. Daher ist es lohnenswert, sich das Thema genauer anzusehen, um zu wissen, wie man sich verhält, wenn man ein Mahnschreiben bekommt - zum Beispiel von den Rechtsanwälten Waldorf-Frommer, München.
Eine Warnung ist im Allgemeinen die Bitte einer Person/Firma an eine andere Personen, von einer bestimmten Aktion in der Vergangenheit abzusehen. Wird eine Arbeit ohne Zustimmung des Urhebers im Netz vertrieben, kann dieser eine Verwarnung wegen Urheberrechtsverletzungen erteilen. Bei dem konkreten Verdacht handelt es sich nicht um einen Abruf, sondern um die Weiterleitung an Dritte über einen Tausch.
Die Filesharing-Plattformen sind so konzipiert, dass jeder Benutzer (bewusst oder unbewusst) die Arbeiten anderen zur VerfÃ?gung stellen kann. Basis für alle in diesem Rahmen erhobenen Forderungen ist die mutmaßliche Verantwortlichkeit des Eigentümers der Internetverbindung. Im Wesentlichen geht es also darum, nachzuweisen, dass der spätere Eigentümer die Annahme seiner Verantwortlichkeit aufhebt.
Der Oberste Gerichtshof hat in den vergangenen Jahren in zahlreichen Urteilen entschieden, unter welchen Bedingungen der Abonnent sich befreien kann und somit keine Haftpflicht vorliegt. Ein 13-jähriges normales Elternteil erfüllt regelmässig seine Überwachungspflicht, indem es das betroffene Mitglied über die Unrechtmäßigkeit der Beteiligung an Tauschbörsen im Internet informiert und ihm die Beteiligung an diesen untersagt.
Sie sind nicht dazu angehalten, die Internetnutzung des Kindes zu kontrollieren, den Rechner des Kindes zu kontrollieren oder den Internetzugang des Kindes zu sperren (teilweise). Zur Ergreifung solcher Massnahmen sind die Erziehungsberechtigten nur bei Vorliegen konkreter Hinweise auf eine Verletzung des Verbots gezwungen (BGH, BGH, Entscheidung vom 15. November 2012; Az.: I ZR 74/12).
Prinzipiell ist der Besitzer eines Internetzugangs nicht als Störenfried haftbar, wenn erwachsene Familienmitglieder den ihnen zur Verfügung gestellten Zugang zur Benutzung für Rechtsverstöße mißbrauchen. Nur wenn der Teilnehmer über einen konkreten Hinweis auf einen solchen Mißbrauch verfügt, muß er die notwendigen Vorkehrungen treffen, um Verstöße zu verhindern. Nicht gerechtfertigt ist vor allem eine Annahme für den Täter der Zuwiderhandlung, wenn zum Tatzeitpunkt auch andere Menschen den Anschluß benutzen konnten.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verbindung vorsätzlich anderen zur Benutzung überlässt oder nicht ausreichend abgesichert wurde (BGH, BGH, Entscheidung vom 08.01.2014; Az.: I ZR 169/12). Seine sekundäre Offenlegungspflicht erfüllt der Betreiber eines Internetanschlusses nur dadurch, dass er angibt, ob andere Menschen (und ggf. welche anderen Personen) unabhängigen Zugriff auf seinen Internetzugang hatten und als Straftäter gelten.
Insoweit ist der Teilnehmer gehalten, im Rahmen der Zumutbarkeit zu untersuchen und mitzuteilen, welche Erkenntnisse er über die Sachverhalte einer Verletzungsklage erlangt hat ( "BGH", Entscheidung vom 11.06.2015; Az.: I ZR 75/14). Es ist zu beachten, dass der Eigentümer einer Internetverbindung in keinem Fall für alle Tätigkeiten verantwortlich gemacht werden kann, die sich aus seiner Verbindung ergeben.
Erfahrungsgemäß sind die Warnkanzleien aufgrund der oft ungewissen Erfolgschancen auch zu erheblichen Konzessionen geneigt. Deshalb ist es in vielen FÃ?llen sinnvoll, sich professionell gegen eine Verwarnung zu verteidigen. Für deren Inhalte kann jedoch keine Gewähr geleistet werden.