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Gesetzliche Pausenregelung bei 8 Stunden
Pausenregelung für 8 StundenWas sind Pausen und Ruhezeiten zu beachten? Verträge müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen.
Arbeitszeit und Arbeitspausen sind im Gesetz festgelegt.
Die Arbeitszeitgesetzgebung legt fest, wie viele Stunden pro Tag geleistet werden dürfen, welche Pausenzeit eingehalten werden muss und unter welchen Bedingungen Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten erlaubt sind. So können Verletzungen des Arbeitszeitgesetzes nun rascher erkannt und ahnden. Gemäß des Arbeitszeitgesetzes dürfen die für Mitarbeiter geltenden Arbeitszeiten pro Arbeitstag (Montag bis Samstag) um nicht mehr als acht Stunden übersteigen.
Damit liegt die mittlere Wochenarbeitszeit bei höchstens 48 Stunden. In Ausnahmefällen sind zehn Stunden pro Tag erlaubt, wenn der Durchschnittsarbeitstag innerhalb von sechs Kalendern nicht mehr als acht Stunden dauert. Mehr als acht Stunden müssen daher in den folgenden sechs Monate vergütet werden. Wenn Sie z.B. zusätzlich zu Ihrem Hauptberuf (40-Stunden-Woche) einen (Mini-)Job haben, dürfen Sie nicht mehr als acht Stunden pro Woche tätig sein, z.B. acht Stunden an Samstagen.
Ihre Mitarbeiter sollen Ihnen versichern, dass sie keine Teilzeitstellen haben und wenn ja, wie viele Stunden pro Tag sie dort arbeiten. Daher haben die Mitarbeiter prinzipiell ein Anrecht auf eine kontinuierliche Ruhepause von elf Stunden zwischen Arbeitsende und dem nächstfolgenden Arbeitsantritt. Die Ruhepause kann in Spitälern, Altenheimen, Restaurants, Beherbergungsbetrieben, öffentlichen Verkehrsmitteln, Sendeanstalten, Landwirtschaftsbetrieben und Viehzucht auf zehn Stunden reduziert werden.
Jede Reduzierung innerhalb von vier Wochen muss jedoch durch eine Mindestruhezeit von 12 Stunden an einem anderen Tag auszugleichen sein. Selbst während eines gewöhnlichen Arbeitstags müssen Unterbrechungen die Arbeitszeiten aufhalten. Eine Pause muss in der Regel nach sechs Stunden, in der Regel mind. 30 min, erfolgen. Überschreitet die Arbeitsleistung neun Stunden, muss der Mitarbeiter eine 45-minütige Pause einlegen.
Der Auftraggeber bestimmt im Vorfeld, ob die Unterbrechung in einem Arbeitsgang oder in mehreren Unterbrechungen erfolgen soll. Allerdings muss jede Unterbrechung mind. 15 min in Folge sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Bereitschaftsdienst und Aufbauzeiten, z.B. für den Kleiderwechsel in Krankenhäusern oder die Krankenkassenübernahme, Teil der Arbeitszeiten sind. Bereitschaftsdienst gilt nur dann als Arbeitsleistung, wenn der Mitarbeiter selbstständig ist.
Eine Tankstellenmitarbeiterin hat eine Betriebszeit von 6:00 bis 12:00 Uhr, nimmt aber bereits um 5:55 Uhr die Barkasse ein. Er arbeitet sechs Stunden und fünf Minuten. Du weißt, was ich meine. Danach wird gegen das Arbeitsstundengesetz verstoßen, weil der Mitarbeiter bereits nach sechs Stunden ein Recht auf eine Auszeit hat. Im Tarifvertrag, nicht aber im Einzelarbeitsvertrag, können unter gewissen Bedingungen auch Tagesarbeitszeiten von mehr als zehn Stunden, Ausgleichszeiten von bis zu 12 Monate und verkürzte Pausen oder Ruhepausen festgelegt werden.
Die Tagesarbeitszeit während des Anbaus und der Weinlese kann in der Agrarwirtschaft ausgedehnt und den Witterungsverhältnissen angepaßt werden. In Ausnahmefällen erlaubt das Recht auch sonntägliche Arbeit, z.B. in Spitälern, Rettungsdiensten, Restaurants und Hotels, ÖPNV, Theater, Museen, Freizeit- und Freizeiteinrichtungen, Radio und Zeitungen.
In der Einzelhandelsbranche ist die Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen jedoch nur zulässig, wenn die Gewerbeaufsichtsbehörde dies anerkennt. Selbst wenn die sonntägliche Arbeitszeit erlaubt ist, darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nicht unterschritten werden. Nachtschichtarbeit nach dem Arbeitsstundengesetz ist mehr als zwei Stunden zwischen 23.00 und 6.00 Uhr, in der Bäckerei zwischen 22.00 und 5.00 Uhr.
Bei Nachtarbeiten ist eine Entschädigung für die damit verbundenen Behinderungen gesetzlich vorgesehen. In Ermangelung spezifischer tarifvertraglicher Bestimmungen muss der Dienstgeber eine entsprechende Anzahl von bezahlten freien Tagen für Nachtarbeiten oder einen entsprechenden Aufschlag auf das Bruttolohn einräumen. Jedoch haben nur Mitarbeiter, die an wenigstens 48 Tagen im Jahr Nachtschichten oder Nachtarbeiten verrichten müssen (Nachtarbeiter), aufgrund ihrer Arbeitszeit ein Anrecht auf Entschädigung.
Die Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen hängt von den Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes und nicht vom Zeitgesetz ab. Deshalb können auch Nachtzuschläge, die ein Unternehmer ohne Verpflichtung nach dem Arbeitsstundengesetz bezahlt, zollfrei sein. Abgabenfrei sind Zulagen von bis zu 25% des Grundlohns, die neben dem Basislohn bezahlt werden allerdings nur, wenn die Nachtschicht zwischen 20.00 und 6.00 Uhr stattfindet.
Bei Beginn der Nachtarbeiten vor 0:00 Uhr kann ein Aufschlag von bis zu 40% für die Zeit von 0:00 bis 4:00 Uhr versteuert werden. Nacharbeitungszuschläge sind nur bis zu einem Basislohn von 50 Euro pro Arbeitsstunde zollfrei. Auch sie sind von der Sozialversicherung befreit, jedoch nur bis zu einem Grundgehalt von 25?/h.
Der Mitarbeiter ist von Montag bis Freitag von 15:30 bis 24:00 Uhr (Arbeitszeit acht Stunden und nach vier Stunden eine 30-minütige Pause) tätig. Für die Zeit zwischen 20.00 und 24.00 Uhr erhalten die Mitarbeiter einen Brutto-Stundenlohn von EUR 8,50 und einen Nachtarbeitszuschlag von 25%, d.h. einen Aufschlag von EUR 2,13 pro Nachtarbeitsstunde.
Daher bekommt der Mitarbeiter für eine normale Wochenarbeitszeit ein Arbeitsentgelt in Hoehe von 382,60 EUR. Von diesem Betrag (40 Stunden * 8,50 EUR sind 340,00 EUR steuer- und versicherungspflichtig. Der Zuschlag von (20 Stunden * 2,13 EUR entspricht ) 42,60 EUR ist steuer- und sozialversicherungskostenfrei. Zu diesem Zweck werden auch regelmässig bezahlte Nachtzuschläge berücksichtigt.
Weil der Mitarbeiter jedoch keine Nachtschicht im Urlaub oder bei Erkrankung leistet, sind die Fiktivzulagen steuer- und abgabenpflichtig. Wäre es im Beispiel eine Urlaubswoche, wären für den Gesamtlohn von 382,60 EUR Löhne und Gehälter zu entrichten.