249 Bgb

259 Bgb

Art und Umfang der Schäden. Welche dieser Schäden in welchem Umfang zu ersetzen sind, bestimmt die Bestimmung des § 249 BGB. Es gibt zwei Formen der Entschädigung: Naturalrestitution und Geldentschädigung. Regulatorischer Inhalt der §§ 249 ff. Der Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 BGB).

Schadenart und Schadenumfang

Hat der Schadenersatzpflichtige die Bedingung zu erfüllen, die ohne den Eintritt des schadensverursachenden Umstandes bestanden hätte. Ist ein Schadenersatz wegen Personen- oder Sachschäden zu zahlen, kann der Zahlungsempfänger anstelle der Produktion den notwendigen Betrag einfordern. 1Unfälle, die den Betroffenen physische oder finanzielle Verluste verursachen, ereignen sich täglich.

Welche dieser Schadenersatzforderungen in welchem Umfang zu leisten sind, bestimmt die Bestimmung des § 249 BGB. Ein Teil der Beschädigungen kann von Haus aus nicht wiederhergestellt werden. Deshalb muss der Gesetzgeber bestimmen, nach welchem Standard er einen Verlust als ausgeglichen erachtet.

249 BGB setzt die vollständige Reparatur voraus, d.h. dass der Verletzte den vollständigen Schadenersatz fordern kann. Es wird unterschieden zwischen der Instandsetzung des Zustands vor dem Unglück (Restitution) in Abs. 1 und der monetären Entschädigung (Compensation) in Abs. 2.

Es regelt den Prinzip der Totalreparatur durch Rückgabe (Abs. 1) oder finanzielle Entschädigung (Abs. 2). Der BGH NJW 1992, 3096/03 Hierunter fällt auch ein über den tatsächlichen entstandenen Sachschaden hinausgehender Schadensersatz, der den Geschädigten für sein absichtliches oder schwerwiegendes Fehlverhalten bestraft, ihn daran hindert, dieses Fehlverhalten zu begehen (besondere Prävention) und auch andere daran hindert (allgemeine Prävention).

249 wird zwischen zwei Ersatzmöglichkeiten unterschieden: Paragraph 1 reguliert den Sachleistungsgrundsatz, während Paragraph 2 die Möglichkeit des Baraustausches erwähnt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sachleistungen Vorrang vor anderen Entschädigungsformen haben.vgl. Palandt, BGB, Nr. 249 Rn. 2014, 249 Rn. 2 Es handelt sich um die Schaffung der selben ökonomischen Bedingung, die ohne das Schadenereignis gegeben wäre.

3Bei der Entschädigung von Sachschäden muss zunächst die generelle Bedingung erfüllt sein, dass es sich um eine angemessene Angelegenheit handele. Nicht zu rechtfertigen sind dagegen Dinge, die einzeln festgelegt werden, wie z. B. Land, Wohnung oder sogar ein einzeln adaptiertes Fahrzeug. Es sind auch andere Entschädigungsformen vorstellbar, wie z.B. die Anmietung eines Ersatzgegenstandes, BGH NJW 1987, 5; 2012, 2026 die Erteilung eines Ersatzurlaubs, die Rückerstattung des investierten Vermögens bei mangelhafter Vermögensberatung, die Erstattung der notwendigen Anwaltsgebühren, gescheiterte Auslagen usw. 5 In der Rechtssprechung haben sich hinsichtlich der individuellen Ersatzpflichten unterschiedliche Sachverhalte herauskristallisiert.

Im Falle der Vernichtung oder des Verlustes werden in der Regel die Wiederbeschaffungskosten erstattet, d.h. der Verunglückte bekommt einen ökonomisch gleichwertigen Gegenstand.

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