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Schadensersatz 280
Entschädigung 280Das BGB könnte immer in Verbindung mit § 280 Abs. A einen Schadensersatzanspruch gegen B aus den §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB haben.
280 bis 283 BGB BGB
1 ) Verletzt der Unterhaltspflichtige eine Verpflichtung aus der vertraglichen Verpflichtung, so kann der Zahlungsempfänger Schadensersatz für den entstandenen Schaden fordern. 2 Dies gilt nicht, soweit der Zahlungspflichtige die Pflichtverletzung schuldhaft nicht zu vertreten hat. einfordern. Schadenersatz statt der Erfüllung zu fordern, wenn er dem Zahlungspflichtigen vergeblich eine ihm gesetzte Nacherfüllungsfrist gesetzt hat.
Bei teilweiser Erfüllung durch den Zahlungspflichtigen kann der Zahlungsempfänger nur dann Schadensersatz statt der ganzen Erfüllung fordern, wenn er kein Mitspracherecht hat. Ist die geschuldete Erfüllung durch den Zahlungspflichtigen nicht erfolgt, kann der Zahlungsempfänger keinen Schadensersatz statt der gesamten Erfüllung geltend machen, wenn die Verletzung der Pflicht unwesentlich ist.
Abweichend hiervon ist die Setzung einer Frist nicht erforderlich, wenn der Zahlungspflichtige die Erfüllung schwerwiegend und abschließend ablehnt oder wenn unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien spezielle Sachverhalte bestehen, die die unverzügliche Durchsetzung des Schadensersatzanspruches gerechtfertigt erscheinen lassen. Bei Nichteinhaltung einer Frist nach Maßgabe der Natur der Pflichtverletzung tritt an deren Stelle eine Mahnung.
Der Erfüllungsanspruch ist grundsätzlich ausgeschlossen, sobald der Zahlungsempfänger Schadensersatz statt der Erfüllung erlangt hat. In diesem Fall ist dem Zahlungspflichtigen ein Schadenersatz statt der Erfüllung nicht mehr zumutbar. Schadenersatz statt der Erfüllung. gilt entsprechend.
TASCHE, 27.01.2011 - 8 AZR 280/09
Ueber einen Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen entgangener Rentenzahlungen wird gestritten. Die Klägerin, Jahrgang 1947, ist seit dem 11. Januar 1980 bei der Angeklagten angestellt, zuletzt als Sachbearbeiterin im Lager für Luftwaffenmaterial 42 in G, und ihre Tätigkeit endet im Zeitraum vom 11. Mai 2001 bis einschließlich 30. September 2010 aufgrund der Aufhebung oder Reduzierung von Abteilungen oder aufgrund einer wesentlichen Veränderung in der Struktur oder den Aufgabenstellungen eines Amtes, einschließlich der damit verbundenen Umstrukturierung oder Verlagerung aufgrund der Neuordnung der Wehrmacht.
Über den Altersteilzeitantrag hat der Beschäftigte den Dienstgeber drei Monaten vor dem vorgesehenen Eintritt in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu unterrichten. "Hinsichtlich der Beendigung seines Lebensjahres und der damit verbundenen Möglichkeiten der teilweisen Pensionierung wurde der Antragsteller im Jänner 2002 von Mitarbeitern des Antragsgegners über die Teilpensionierung informiert und bekam bei dieser Gelegenheit diverse Flugblätter.
Die Klägerin hat von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu Beginn ihrer Rente am 17. Mai 2002 eine Pensionsinformation erhalten; am 12. Dezember 2002 wurde ihr eine zusätzliche Pensionsinformation, einschließlich einer Rentenvariante ab dem 31. Dezember 2007 aufgrund von Erwerbslosigkeit oder nach einer Teilpensionierung ab dem Alter von sechzig Jahren, übermittelt.
Auf Grund einer diesbezüglichen organisatorischen Anordnung wurde am 24. Oktober 2003 bekannt, dass das Arbeitsamt der Klägerin zum Ende des Jahres 2009 geschlossen werden soll. Die Klägerin hat mit Bescheid vom 15.12.2003 bei der verantwortlichen Bauleitung Z einen Antrag auf Teilpensionierung in der Blockvariante von 9.9.2004 bis zu seiner Pensionierung im 9.9.2007 gestellt Am 19.12.2003 hat der Chef des Arbeitsamtes der Klägerin, K, bestätigt, dass dem Antrag auf Teilpensionierung keine dringenden behördlichen Bedenken gegenüberstehen.
Die Klage der Klägerin war bis zum Stichtag des Verfahrens noch nicht rechtskräftig. Nach einer unbestimmten Ansprache des Klägers und dem Wunsch nach einem Aufhebungsvertrag hat ihn die Bauleitung der Baustelle unter anderem am 17. Februar 2004 darüber informiert: "Sehr geehrter Herr B., am Ende des Jahres 2009 hat er nach den vorgenannten Bestimmungen Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag.
Die Klägerin schreibt am 13. Februar 2004 an die Beklagte: "Liebe Kollegin S., ich möchte Ihr Übernahmeangebot vom 7. Februar 2004 gemäß 9 TVUmBw (Entschädigung) akzeptieren. Der Grund für den Antrag auf raschen Vertragsabschluss war, dass der Antragsteller einen Zeitraum von 18 Monate zwischen dem Vertragsabschluss und der Kündigung des Anstellungsverhältnisses einzuhalten hatte, um das Eintreten einer Sperrfrist zu unterlassen.
Die Klägerin wollte für die Zeit von zwei Jahren nach dem Ende des zwanzigsten Augusts 2005 Arbeitslosenunterstützung erhalten und ab dem Monat Dezember 2007 eine Alterspension für Arbeitslose auszahlen. Der Angeklagte und der Antragsteller haben am 14. Februar 2004 einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen. Danach soll der Beschwerdeführer Ende 2005 im beiderseitigen Einvernehmen aus dem Amt der Wehrverwaltung gegen Abgangsentschädigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundeswehrgesetzes (TV UmBw) wegen des Verlustes der Stelle durch Aufgabe des Arbeitsamtes infolge der Neuordnung der Wehrmacht austreten.
Bei Kündigung des Arbeitsvertrags des Beschwerdeführers im August 2005 bezahlte der Angeklagte ihm die ihm nach 9 Abs. 1 Satz 2 geschuldete Abgangsentschädigung in Form von 20 Monatsgehältern. Der Gesetzesentwurf zur Sicherstellung der tragfähigen Finanzierungsgrundlage der Gesetzlichen Altersvorsorge (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) wurde bereits am 31. März 2003 von der deutschen Regierung verabschiedet.
Die Gesetzesvorlage sah eine Novellierung des 237 SGB VI hinsichtlich des Rentenalters bei vorzeitiger Beanspruchung einer Alterspension wegen Erwerbslosigkeit oder nach Teilpensionierung vor. War es nach der früheren Version des 237 SGB VI unter gewissen Bedingungen möglich, bei Erreichen des Alters von mindestens sechzig Jahren wegen Erwerbslosigkeit oder nach teilweiser Pensionierung eine Rente zu beziehen, sollte dies nach dem Gesetzesentwurf erst ab dem 1. Januar 2004 in einem späteren Alter möglich sein.
Der Gesetzesentwurf des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1791) vom 27. Juni 2004 korrespondiert mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung. mit einer Kündigungsfrist nach dem Stichtag des Vertragsabschlusses vom 30.12.2003 aufgrund einer Kündigungsfrist vor dem 1.1.2004, .... "Die Kabinettsentscheidung vom 4. November 2003 wurde in den Massenmedien und im Netz veröffentlicht.
Die Klägerin hatte weder die Entscheidung des Kabinetts noch den Gesetzentwurf zur Kenntnis nehmen können. Durch Beschluss vom 27. Juni 2007 informierte die Deutschen Rentenversicherung die Klägerin, dass ihr Anspruch vom 18. Juni 2007 auf eine Alterspension wegen Erwerbslosigkeit gemäß 237 SGB VI zum Stichtag nicht erfüllt werden konnte.
Der Schutz der berechtigten Erwartungen bestand für ihn nicht, da seine Einigung erst am 14. Februar 2004, also nicht vor dem 11. Dezember 2004, erzielt worden war. Die Klägerin hat zwischen dem 21. 8. 2005 und dem 19. 4. 2008 Arbeitslosenunterstützung erhalten. Die Klägerin erhält seit dem ersten Mai 2009 eine Altersruhegeld.
Die Klägerin geht davon aus, dass sie vom Antragsgegner so zu entschädigen ist, als hätte sie ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Kündigungsvereinbarung eine Vorruhestandsrente für Arbeitslose erhalten, da sie ihn vor und bei Vertragsabschluss nicht richtig benachrichtigt und ihn auch nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass die ihm nicht bekannte Vertrauensschutzvorschrift des 237 Abs. 5 SGB VI nur für bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2003 abgeschlossene Aufhebungsverträge gilts.
Bei rechtzeitiger und richtiger Information hätte der Angeklagte den Aufhebungs- bzw. Altersteilzeitvertrag vor dem Stichtag der Kündigung zum Stichtag des Vertragsabschlusses am 1. Juli 2003 abgeschlossen. Er hätte vor allem im Jänner 2004 keinen Auflösungsvertrag mehr abgeschlossen. Mit dem Vertragsabschluss im Jänner 2004 war dies jedoch aufgrund der stichtagsbezogenen Regelung in der geplanten Gesetzesnovelle nicht mehr möglich.
Der Angeklagte war sich der beabsichtigten Änderung des Gesetzes bewusst und wusste auch, dass er mit sechzig Jahren in den Vorruhestand gehen wollte. Der Angeklagte habe ihn "aus den Augen gelassen", weil sie mit ihm vor dem Stichtag der Kündigung weder eine Kündigung noch einen Teilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen habe.
dass der Antragsgegner dem Antragsteller gegenüber zur Vorlage einer vorgezogenen Rente wegen Erwerbslosigkeit gemäß 237 Abs. 5 SGB VI zum geplanten Eintritt in den Ruhestand am oder nach dem Tag der Pensionierung, dem Tag des Inkrafttretens am oder nach dem Tag der Pensionierung, Pflicht ist. Der Angeklagte behauptet, die Anklage abgewiesen zu haben. Er ist der Ansicht, dass vor dem 01.01.2004 bzw. vor Vertragsabschluss keine Auskunfts- und Informationspflichten vorlagen.
Sie war auch nicht gezwungen, im Dez. 2003 einen Altersteilzeit- oder Aufhebungsvertrag abzuschließen. Der Rechtsbehelf der Klägerin wurde vom Landarbeitsgericht zurueckgewiesen. Die Klägerin setzt damit ihre Klage fort, während die Klägerin die Abweisung der Klage anstrebt. Der Einspruch der Klägerin ist berechtigt.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen steht ihm zu. Die Schadensersatzklage der Klägerin wurde vom Landarbeitsgericht abgewiesen, da weder ein Vertragsanspruch noch ein Schadenersatzanspruch wegen einer Unterbrechung der geschäftlichen Grundlage des Lösungsvertrages vom 14. Februar 2004 bestand. Ebenso ein Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers aus § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 und §§ 249 ff.
Sie ging davon aus, dass dem Antragsteller durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Antragsgegners ein entstandener und möglicherweise noch zu erwartender Schadensersatz erwachsen ist. Obwohl der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitnehmer über die rentenrechtlichen Konsequenzen eines frühzeitigen Austritts genau zu informieren, hat der Antragsgegner dem Antragsteller im Rahmen der Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine falschen Informationen übermittelt.
Ein Pflichtverstoß des Angeklagten wäre jedoch nicht auszuschließen, wenn er den Antragsteller nicht frühzeitig auf die bis zum Stichtag des § 237 Abs. 5 SGB VI geltende Vertrauensschutzverordnung aufmerksam gemacht hätte. Es sei darauf verwiesen, dass den Vertretern der Angeklagten die bevorstehende Änderung des Gesetzes bereits im Verlauf des Dezembers 2003 bekannt war, dass jedoch die Geltungsdauer der Verordnung über den Vertrauensschutz recht kurz war.
Die Beklagte hätte das Gericht nicht vor dem frühesten Termin am 20. November 2003 informieren müssen. Nur zu diesem Zeitpunkt hatte die Personalabteilung den Altersteilzeitantrag der Klägerin erhalten. Nach Ansicht des Gerichtshofes ist die Zahl der nach dem 31. 12. 2003 verbliebenen Werktage niedrig, weil die Angeklagten keinen Anhaltspunkt für eine Veränderung der rechtlichen Situation geliefert haben, zumal eine einfache Angabe nicht ausreichend gewesen wäre.
Es hätte die Mitwirkung des Antragstellers (Abschluss eines Abkommens vor dem ersten Januar 2004) erfordert, damit er in den Genuß des Vertrauensschutzes gekommen wäre. Die Klägerin hat sich an einer solchen Klage nicht beteiligt. Die Klägerin ist daher mit Verschulden zu belasten, das zum Erlöschen eines etwaigen Schadensersatzanspruches führt.
Auch durfte sich der Beschwerdeführer nicht auf die im Jahr 2002 erhaltenen Angaben berufen, da diese im Jahr 2003 nicht mehr zeitgemäß waren und er mit Veränderungen im Pensionsrecht gerechnet hatte. Die Tatsache, dass die Angeklagte im vergangenen Monat keine Altersteilzeitregelung mit der Klägerin abgeschlossen hatte, führte nicht zu Schuldzuweisungen, da eine solche Pflicht zum Vertragsabschluss nicht bestand.
Denjenigen, die den Beklagten gegenüber dem Antragsteller vertraten, wurde eine entsprechende Bedenkzeit eingeräumt, die am Stichtag des Verfahrens noch nicht abläuft. Über den Antrag auf Altersteilzeit vom 16. Dez. 2003 hätte die Angeklagte nur dann per Post entscheiden müssen, wenn die Klägerin auf die Dringlichkeit der Sache aufmerksam gemacht oder den Antrag auf Altersteilzeit energisch verfolgt hätte.
Sofern dem Angeklagten insoweit überhaupt ein Schuldbekenntnis vorzuwerfen war, war sein Fehler so geringfügig, dass er im Sinne des 254 Abs. 1 BGB gegen die grobe Pflichtverletzung aufgab. Wenn der Angeklagte nach dem Stichtag des Verfahrens nach dem Stichtag des Verfahrens noch zur Kündigung verpflichtet war, konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Verletzung der Pflicht des Angeklagten den Schaden des Antragstellers, dessen Entschädigung er verlangt, hätte rechtfertigen können.
Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass sie den Kündigungsvertrag im Jänner 2004 nicht abgeschlossen habe, wenn sie von der Angeklagten über die Fristenregelung unterrichtete. Eine Schadensersatzklage des Beschwerdeführers könnte daher nur auf eine Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses über den Zeitpunkt der Kündigung hinaus ausgerichtet sein und ihn nicht in die Lage versetzen, als ob er ab dem 1. September 2007 eine vorzeitige Altersrente erhalten hätte.
Gemäß 256 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann eine Anfechtungsklage auf Erklärung des Vorhandenseins oder Nichtbestehens eines rechtlichen Verhältnisses eingereicht werden, wenn der Antragsteller ein Rechtsinteresse daran hat, dass das rechtliche Verhältnis unverzüglich durch eine gerichtliche Verfügung hergestellt wird. Die Existenz muss amtlich überprüft werden (BAG 6. AZR 277/02 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2).
Eine Erfüllungsklage hat aus prozessökonomischen Erwägungen Priorität vor einer Erklärungsklage, wenn der Antragsteller seinen Antrag quantifizieren kann (BAG 6. Juli 2003 - 6 AZR 277/02 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2).
Wendet sich die Erklärungsklage gegen einen öffentlich-rechtlichen Auftraggeber, ist zu erwarten, dass er einem gegen ihn erlassenen Erklärungsurteil nachkommt und die daraus resultierenden Versorgungsansprüche erfüllt (BAG vom 29. 09. 2004 - 5 AZR 528/03 - BAGE 112, 112 = AP BGB 242 Betriebsliche Übernahme Nr. 67 = EzA BGB 2002 242 Betriebsliche Übernahme Nr. 3).
Der einzige Streit zwischen den Vertragsparteien besteht darin, dass die Schadenersatzpflicht des Antragsgegners in der Sache liegt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsgegner als öffentlicher Arbeitgeber ein Feststellungsverfahren in der gleichen Art und Weise durchführt wie ein Ausführungsurteil. a) Für die Klageentscheidung kann entscheidend sein, ob der Angeklagte seine Aufklärungs- und Informationspflicht verletzt hat.
Das Verfahren ist bereits gerechtfertigt, weil die Angeklagte die vertraglich vereinbarte Nebenverpflichtung zur Annahme des Antrags der Klägerin auf teilweisen Ruhestand vom 15. November 2003 vor dem Ende des Jahres 2003 verschuldet hat. aa) Eine Partei ist vertraglich verpflichtet, nicht nur zu leisten, sondern sich auch im Hinblick auf die Rechte, rechtlichen Belange und Belange der anderen Partei des Vertrages zu verhalten.
Die Pflicht des Unternehmers, die Rechte und rechtlichen Belange der Mitarbeiter zu berücksichtigen, erstreckt sich auf alle schützenswerten Belange, einschließlich der Eigentumsinteressen (siehe BAG Nr. 11). AZR 358/06 - BAGE 126, 120 = AP UmwG 131 Nr. I = EzA BetrAVG 4 Nr. 7). bb) Der Beklagte hat über den Vorsteher des Arbeitsamtes, K, den Gesuch der Klägerin um Teilpensionierung bis zum Ablauf des 19. Dezembers 2003 erhalten.
Der Antragsgegner wäre im Prinzip nicht verpflichtet gewesen, über diesen Ersuchen innerhalb einer gewissen Frist zu befinden. Dem Beklagten war jedoch zum Antragszeitpunkt - wie das Landarbeitsgericht feststellte - der Gesetzesentwurf zu § 237 Abs. 5 SGB VI und die darin vorgesehene Fristenregelung bekannt. Der Bund wollte sicherstellen, dass "potenziell Anspruchsberechtigte ihre Möglichkeiten zur Regelung der Teilzeitarbeit für ältere Arbeitnehmer auf der Basis des Regierungsbeschlusses zum Gesetz (3. Dez. 2003) prüfen und ggf. einen Teilzeitarbeitsvertrag für ältere Arbeitnehmer schließen können" (BR-Drucks. 1/04 S. 63 f.).
Dem Antragsgegner war bekannt, dass nur eine Zustimmung zum Altersteilzeitantrag der Klägerin vor dem Ende des Geschäftsjahres 2003 die Beantragung einer Alterspension ab dem 1. Januar 2007, wie im Antragsformular angegeben, erwirken kann. Die bloße Möglickeit, noch vor der Verabschiedung des Gesetzes zur Nachhaltigkeit eine Änderung des Gesetzentwurfs vornehmen zu können, entbindet den Antragsgegner nicht von der Pflicht, im Lichte der von der Regierung verabschiedeten Änderung des 237 SGB VI über den Wunsch der Klägerin nach Altersteilzeit sofort zu entscheiden.
Vor allem auch deshalb, weil es im vergangenen Monat keine konkrete Hinweise gab, die die Akzeptanz der Angeklagten hätten begründen können, dass die geplante Erhöhung des Rentenalters oder eine grundlegende Veränderung der angestrebten Regelung zum Vertrauensschutz in 237 Abs. 5 Nr. 2 SGB VI im Legislativverfahren nicht eintreten würde.
cc ) Der Antragsgegner wäre gezwungen gewesen, den Gesuch vom 15. November 2003 anzunehmen, weil der Antragsteller das Recht auf Teilpensionierung hatte. Stattdessen hat der Mitarbeiter gemäß 315 BGB das Recht, über seinen Einsatz nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Arbeitgeberin ist daher gehalten, bei ihrer Entscheidungsfindung die maßgeblichen Sachverhalte des Einzelfalls zu beachten und die Belange beider Parteien in angemessener Weise zu vertreten (BAG Nr. 12.12.2000 - 9 AZR 706/99 - BAGE 96, 363 = AP ATG 3 Nr. 1 = EzA TVG 4 Alterteilzeit Nr. 1).
Wo § 10 Nr. 1 FernsehumBw in S. 1 (Altersteilzeit für Mitarbeiter unter sechzig Jahren) direkt den Hinweis enthält: "In diesen Fällen kann der Dienstgeber die Einwilligung in ein Teilzeitarbeitsverhältnis für Mitarbeiter unter sechzig Jahren zurückweisen, soweit wirtschaftliche oder betriebswirtschaftliche Ursachen dagegen sprechen", wird in § 2 Abs. 2 FernsehumBw zunächst ein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung für Mitarbeiter, die das sechzigste Lebensjahr erreicht haben und die sonstigen Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllten.
Aus der Systematik und dem Sinne und der Zweckbestimmung der Bestimmungen in 2 ATZ kann geschlossen werden, dass 2 Abs. 3 ATZ nur auf Abs. 2 verweist und nicht auf Abs. 1 (Altersteilzeit für Mitarbeiter unter 60 Jahren) anwendbar ist (BAG Nr. 9 AZR 706/99 - BAGE 96, 363 = AP ATG 3 Nr. 1 = EzA TVG 4 Teilruhestand Nr. 1).
Weil sich dagegen in 10 Nr. 1 FernsehumBw die Widerspruchsmöglichkeit aus "geschäftlichen oder betrieblichen Gründen" direkt aus der "fakultativen Regelung" des S. 1 (Altersteilzeit für Mitarbeiter unter 60 Jahren) ergibt, ist eine Zurückweisung von Teilzeitwünschen von Mitarbeitern unter 60 Jahren nur dann möglich, wenn es offizielle oder betriebliche Ursachen gibt.
In einem Gutachten vom 18. November 2003 bestätigte der Chef der Arbeitsverwaltung, dass der "Antrag auf vorzeitige Pensionierung nicht im Widerspruch zu dringenden behördlichen Bedenken steht". Der Antragsgegner hat im Streitfall auch keine Begründung dafür geliefert, warum der Antrag auf Teilpensionierung des Antragstellers abgelehnt worden wäre. dd) Der Antragsgegner war nicht in der Lage oder unangemessen, den Antrag auf Teilpensionierung des Antragstellers rechtzeitig anzunehmen.
Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Antrag auf Altersteilzeit vom 26. Januar 2003 erst am Samstag, den 14. November 2003 beim Arbeitsamt eingereicht wurde, ist nicht klar, warum an den restlichen vier Werktagen (Montag 22., Donnerstag 23., Donnerstag 29. und Donnerstag 30. November 2003) keine Endbearbeitung möglich war.
Obwohl der Antrag auf Altersteilzeit vom Arbeitsamt in G nicht rechtskräftig akzeptiert werden konnte, ist der Grund, warum er nicht rechtzeitig an die Standortleitung G weitergeleitet werden konnte, für den Antragsgegner weder zu erkennen noch zu nachvollziehen. Darüber hinaus hätte die Angeklagte aufgrund ihrer Kenntnisse des Gesetzesentwurfs und der darin vorgesehenen Stichtagsregelungen organisatorisch tätig werden müssen, um schnell auf Anträge der Arbeitnehmer auf Abschluß von Altersteilzeit- oder Aufhebungsverträgen eingehen zu können.
Legt die Regierung in einem Gesetzentwurf eine nähere Frist fest und begründet diese vor allem damit, dass potentiell anspruchsberechtigte Personen die Möglichkeiten der Altersteilzeitvereinbarung prüfen und ggf. einen Altersteilzeitvertrag schließen können, muss mindestens die Öffentliche Hand sicherstellen, dass die entsprechenden Gesuche ihrer Mitarbeiter rechtzeitig, d.h. vor der Frist, weitergeleitet werden.
Der von der Klägerin gewünschte rechtzeitige Vollzug der Altersteilzeitregelung wäre trotz des knappen zeitlichen Rahmens möglich gewesen. Das Altersteilzeitgesuch war bereits so konkret, dass vor der Antragsannahme keine weitere Verständigung zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner erforderlich gewesen wäre. Zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses des 4 BVT wäre es möglich gewesen, auf schriftliches Verlangen des Beschwerdeführers die Zustimmung zum Altersteilzeitgesuch zu erteilen.
Sofern das Landarbeitsgericht seine Entscheidung auf eine dem Antragsgegner zu gewährende Bedenkzeit stützt, die am Stichtag des Verfahrens noch nicht ausgelaufen war, finden diese Annahmen weder in den Erkenntnissen des Landesarbeitsgerichtes noch in der Parteidarstellung Unterstützung. Es wurde nicht angegeben, dass die Beklagte vor dem Ende des Geschäftsjahres 2003 geprüft hat, ob der Antrag auf Altersteilzeit des Antragstellers akzeptiert werden sollte.
Der Angeklagte erklärte nur. "Die Klagebegründung des Beschwerdeführers beschränkt sich somit darauf, dass er geltend macht, dass der Antragsgegner dazu gezwungen war: a) seine Klage vom 16. Dezember 2003 in der Weihnachtssaison bis längstens 31. Dezember 2003 abzuschließen und in bescheidener Weise zu verarbeiten und b) dieser Klage nachzugehen. Wovon eine solche Doppelrechtspflicht des Antragsgegners abzuleiten ist, wird im ganzen vorangegangenen Schriftsatz nicht erläutert und ist für den Antragsgegner nicht nachvollziehbar" ee) Der Verstoss des Antragsgegners gegen seine Pflicht zur Annahme des Antrags auf Beendigung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses für ältere Arbeitnehmer im Jahr 2003 war im Sinn von 276 BGB verschuldet.
Der Angeklagte tat dies nicht. Es ist unerheblich, ob er den Leiter des Arbeitsamtes in G (wegen einer möglichen Verzögerung bei der Weiterleitung der Anmeldung) oder den Leiter der Baustellenverwaltung nach § 278 BGB verschuldet hat, oder ob er wegen der unzulänglichen Verfahren für die eigene Organisation verantwortlich ist. b) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichtes gibt es keinen Anspruchsvermindernden oder -ausschließenden Einwand.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beschwerdeführer nicht dazu angehalten, sich über Veränderungen im Sozialversicherungsgesetz zu unterrichten. Der Antragsgegner war auch nicht gezwungen, über den Antrag auf Altersteilzeit vom 16. 12. 2003 "postwendend" zu entscheiden, weil der Antragsteller nicht auf die Dringlichkeit des Antrags explizit verwiesen und seinen Antrag auf Altersteilzeit nicht nachdrücklich verfolgt hatte.
Er wandte sich in der folgenden Zeit (mündlich oder telefonisch) an den Angeklagten und beantragte einen Aufhebungsvertrag. Im Protokoll der Sitzung vom 18. 08. 2008 heißt es: "Der Terminvertreter des Angeklagten weist darauf hin, dass ältere Arbeitnehmer wie der Antragsteller vom Antragsgegner prinzipiell keine Aufhebungsvereinbarung vorlegen.
Rückblickend konnte nicht mehr festgestellt werden, wann der Antragsteller dann den Antragsgegner wegen der Aufhebungsvereinbarung kontaktierte. Das muss aber vor dem 07.01.2004 gewesen sein, da sonst dieses an die Klägerin gerichtete Anschreiben der Angeklagten keinen Zweck hat. Die Klägerin hatte sich daher zwischen dem Antrag auf Teilpensionierung am 16.12.2003 und dem Brief vom 07.01.2004 über den Aufhebungsvertrag wahrscheinlich an die Angeklagte gewendet.
"Die diesbezüglichen Aussagen im Urteil des Arbeitsgerichtes lauten: "Am 25. November 2003 wurde auf Grund einer organisatorischen Anordnung der Angeklagten die Schließung des Luftwaffenmaterialdepots 42 in D am 31. Dezember 2009 rechtskräftig angekündigt. Die Klägerin wandte sich dann an die Angeklagte und beantragte den Abschluß eines Auflösungsvertrags. ...."
Es ist richtig, dass sich der Antragsteller vor der Beantragung der Altersteilzeit nicht über die derzeitige Gesetzeslage unterrichtet und keine Nachforschungen über ein geplantes Gesetz angestellt hat. Dies war jedoch nicht ursächlich für den entstandenen Verlust. Auch wenn sich der Antragsteller über die geplante Gesetzesnovelle und den vorgesehenen Abschlussstichtag unterrichtet hätte, wäre der entstandene Sachschaden in Gestalt des Wegfalls der Rentenzahlungen eingetreten, da der Antragsgegner seiner Pflicht zur fristgerechten Entscheidung über den eingereichten Asylantrag bis zum Ablauf des Jahres 2003 nicht nachkam.
Die Unterlassung der Auskunftserteilung durch den Antragsteller wäre nur dann ursächlich, wenn er - wie das Staatsarbeitsgericht wahrscheinlich davon ausgeht - den Antragsgegner auf die geplante Gesetzesnovelle und die damit notwendige Beschleunigung der Bearbeitung seines Antrags hätte aufmerksam machen müssen. Ungeachtet der Fragestellung, ob eine solche rechtliche Verpflichtung für den Antragsteller überhaupt existieren könnte, war es nicht notwendig, auf die Dringlichkeit im Streitfall hinzuweisen, nur weil der Antragsgegner mit dem Gesetzentwurf und der geplanten Fristenregelung vertraut war.
Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, dass die Klägerin aufgrund der Tatsachen unbegründet gehandelt hat. Die Klägerin hatte im vergangenen Monat ihren Antrag auf Altersteilzeit eingereicht und im Laufe der Zeit den Abschluß eines Aufhebungsvertrags beantragt. Damit die Angeklagten schadensersatzpflichtig sind, mussten sie ihre Verpflichtungen bis einschliesslich der bis zum Stichtag 30. September 2003 verletzt haben.
Eine Mitverschuldung des Antragstellers kommt daher nur in Betracht, wenn diese bis und mit dem Stichtag 30. September 2003 vorlag. Die Klägerin hätte daher bis dahin ihr widersprechendes Benehmen unter Beweis stellen müssen. Das kann nur der Fall sein, wenn er den Willen bekundet hat, mit dem Angeklagten vor dem 01.01.2004 einen Aufhebungsvertrag abzuschließen.
Diese wird jedoch weder vom Antragsgegner vorgelegt, der für das Mitverschulden des Antragstellers haftet, noch ist sie anderweitig erkennbar. Im Gegenteil, die Angeklagte erklärte auf der Grundlage des Sitzungsprotokolls vom 18. August-Vorsitz vor dem Arbeitsamt, dass die Klägerin wahrscheinlich zwischen dem sechzehnten und dem siebten Jahrestag wegen der Auflösung an sie herangetreten sei.
Folglich behauptet selbst der Angeklagte, es sei durchaus möglich, dass der Antragsteller seinen Auflösungsantrag erst im Jänner 2004 gestellt habe. Vor dem schadenrelevanten Stichtag für den Schadensfall am Standort Deutschland hätte sie jedoch nicht im Widerspruch zueinander stehen können. III Der Antragsgegner übernimmt die Gerichtskosten gemäß 91 Abs. I ZPO.