Erlaubte Arbeitszeit

Zulässige Arbeitszeit

Eine Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer durch übermäßige Arbeitszeiten ist nach dem Arbeitsgesetz verboten. Mitarbeiter dürfen an Werktagen (Montag bis Samstag) nicht mehr als acht Stunden arbeiten. Informationen über Arbeitszeiten für Minderjährige und Erwachsene, Arbeitszeiterfassung, Überstunden, Minusstunden und Gesetzestexte zur Arbeitszeit. Die Arbeitszeit kann für Vor- und Nacharbeiten um eine halbe Stunde bis maximal zehn Stunden pro Tag verlängert werden. Was ist die maximal zulässige Arbeitszeit pro Tag?

Arbeitsaufsicht

Bei der täglichen Arbeitszeit handelt es sich um die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von 24h. Grundsätzlich darf die normale Arbeitszeit (d.h. ohne Überstunden) acht Arbeitsstunden nicht übersteigen. Um eine längere freie Zeit (z.B. an Wochenenden) zu erreichen, kann die Arbeitszeit aber auch anders aufgeteilt werden (z.B. am kurzen Freitag). Die normale Arbeitszeit an den Einzeltagen darf neun Arbeitsstunden nicht übersteigen.

Auch der Tarifvertrag (oder ein Betriebsvertrag, wenn er durch den Tarifvertrag dazu befugt ist oder wenn es auf Arbeitgeberseite keine tariffähige Stelle gibt) kann in anderen Ausnahmefällen eine normale Tagesarbeitszeit von neun oder gar zehn Arbeitsstunden vorsehen. Im Falle der gleitenden Arbeitszeit darf die normale Tagesarbeitszeit zehn Arbeitsstunden nicht überschreiten. Bei Überschreitung der täglichen Regelarbeitszeit entstehen Mehrarbeiten.

Die Tagesarbeitszeit darf einschließlich Mehrarbeit zehn Arbeitsstunden nicht überschreiten; unter gewissen Umständen können auch so genannte Vor- und Endarbeiten (z.B. Endkundenbetreuung im Handel) für höchstens 30 min ausgeführt werden. Weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten können unter gesetzlichen Auflagen, vor allem im Tarifvertrag oder mit einem Betriebsvertrag, erlaubt sein.

Falls mit Fenstertagen längere freie Zeit erzielt wird (d.h. die Arbeitszeit wird gestrichen), kann diese verlorene normale Arbeitszeit durch Division in höchstens 13 aufeinanderfolgende Kalenderwochen (einschließlich der Kalenderwoche) berücksichtigt werden. Die normale Tagesarbeitszeit kann auf bis zu 10 Std. verlängert werden. Abweichungen können durch Tarifvertrag oder Betriebsvertrag geregelt werden (wenn er durch den Tarifvertrag dazu befugt ist oder wenn es auf Arbeitgeberseite keine tariffähige Stelle gibt).

In Betriebsvereinbarungen oder (in Unternehmen ohne Betriebsrat) schriftlichen Einzelvereinbarungen kann es erlaubt sein, dass die wöchentliche Arbeitszeit auf vier Tage in der Weise aufgeteilt wird, dass eine Vier-Tage-Woche möglich ist. Eine normale Tagesarbeitszeit von zehn Arbeitsstunden ist daher erlaubt. Die nachfolgenden Dokumente enthalten tabellarisch die Grenzwerte der Tages- und Wochenarbeitszeiten:

Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitsstundengesetz

Der Wochen- und Tagesarbeitszeit eines Mitarbeiters wird regelmässig durch den Anstellungsvertrag mit dem Auftraggeber festgelegt. Vor allem das Arbeitsstundengesetz (ArbZG) dient als Basis für die Ermittlung und Übererfüllung der erlaubten Arbeitszeiten der Mitarbeiter. Arbeitszeit: Der Ausdruck Arbeitszeit ist die Zeit, die der Mitarbeiter vom Beginn bis zum Ende der Arbeitszeit verbringt.

Gemäß der EU-Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG ist Arbeitszeit "jede Zeit, in der ein Mitarbeiter tätig ist, dem Unternehmen zur freien Entscheidung zur VerfÃ?gung steht und seine TÃ?tigkeit oder Pflichten im Einklang mit den nationalen Gesetzen und/oder Praktiken ausÃ?bt. "Dabei müssen Pausen von der Arbeitszeit abgezogen werden. Die Arbeitgeberin muss nicht notwendigerweise Arbeiten fordern oder aufteilen.

Wenn der Mitarbeiter sich zur Arbeit bereit erklärt und auch am Arbeitsort ist, wird die nicht produktive Zeit ebenfalls als Dienstzeit angerechnet. Die tatsächliche Arbeitsbelastung hat keinen Einfluss auf die Ermittlung der Arbeitszeit des Mitarbeiters. Prinzip des 8-Stunden-Tages: Grundsätzlich dürfen Mitarbeiter nicht mehr als 8 Nettoarbeitsstunden pro Tag abarbeiten. Damit soll vor allem die Gesunderhaltung der Mitarbeiter und die Erholungs- und Regenerationsmöglichkeiten für jeden Menschen sichergestellt werden, siehe 1 AZG.

Damit ist die Tagesobergrenze grundsätzlich eindeutig festgelegt. Allerdings muss die Tagesarbeitszeit stark von der Wochenarbeitszeit abgrenzbar sein. Weil die maximale Tagesarbeitszeit nicht explizit festgelegt und daher nicht unmittelbar durch das Gesetz beschränkt ist. Rechtlich gesehen ist nur eine Durchschnittsarbeitszeit wichtig.

Dadurch ergibt sich ein gewisser Handlungsspielraum bei der Arbeitszeitgestaltung. Das obige Prinzip der maximalen täglichen Arbeitszeit von 8 Std. muss nicht unbedingt jeden Tag beachtet werden. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Tagesarbeitszeit auf bis zu 10 Std. pro Tag verlängert werden. Nach § 3 des ArbZG ist dies immer dann möglich, wenn innerhalb eines Gesamtzeitraums von entweder 6 Monaten oder 24 Kalenderwochen die durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 8 Arbeitsstunden pro Tag in Gestalt von freier Zeit vergütet wird.

Sie können innerhalb dieses Vergütungszeitraums bis zu 10 Std. pro Tag arbeiten. Unterm Strich darf jedoch der durchschnittliche Arbeitsaufwand von 8 Arbeitsstunden pro Tag nicht übertroffen werden. Theoretisch können alle Tage vom Auftraggeber als Arbeitstag verwendet werden, auch wenn die Unternehmenspraxis in der Praxis mit einer 5-Tage-Woche davon abhängt.

10-stündiger Tag mit Ausgleich: Die Ausweitung der Tagesarbeitszeit auf 10 Std. ist an keine weiteren speziellen Anforderungen gebunden. Deshalb steht einer Einigung über eine 60-Stunden-Woche (10 Std. à 6 Arbeitstage) nichts im Wege. Die Höchstarbeitszeit in einem ausgewählten Vergütungszeitraum von 24 Kalenderwochen beträgt jedoch 1152 Arbeitsstunden (6 Arbeitstage x 8 Arbeitsstunden x 24 Wochen).

In extremen Fällen kann dies dazu fuehren, dass 19 Arbeitswochen 60 Arbeitsstunden auf einmal (10 Arbeitsstunden x 6 Arbeitstage x 19 Arbeitswochen = 1140), gefolgt von 5 Arbeitswochen voller Ruhezeit. Selbst eine eventuelle Monatsarbeitszeit von 260 Std. steht nicht im Widerspruch zum Recht (52 Std. pro Jahr mit 60 Std. auf 12 Std.=260 Std. pro Monat).

Diese Arbeitszeit kann der Unternehmer nicht permanent in Anspruch nehmen, sondern ist innerhalb der Ausgleichszeit gezwungen, sich auf im Durchschnitt 8 Arbeitsstunden pro Tag zu beschränk. Das Prinzip der 8-Stunden-Regelung und die mögliche Ausdehnung auf 10 Std. pro Tag kann jedoch durch Kollektivverträge geändert werden, vgl. 7 ARZG.

Ein nachteiliger Vertrag für den Mitarbeiter über eine längere Tagesarbeitszeit oder eine längere Vergütungsdauer liegt nicht im Unvermögensbereich. Im Tarifvertrag können z.B. Ausgleichszeiten von 30 Kalenderwochen angegeben werden. Unberührt bleibt jedoch die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden pro Woche (6 Arbeitstage x 8 Arbeitsstunden).

Vergütungszeitraum: Die alternativen Vergütungszeiträume von 24 aufeinander folgenden Kalenderwochen oder 6 Monate können vom Dienstgeber ohne tarifliche Basis nicht ausgedehnt werden. Das kann nur in schwerwiegenden Ausnahmesituationen wie einer länger andauernden Krankheit des Mitarbeiters oder einem ähnlichen Anlass notwendig sein. Die Begründung für eine Fristverlängerung muss in der Persönlichkeit des Mitarbeiters sein.

Die Zeitspanne ist nur als Ganzes zu betrachten, in der die Überstunden von 10 Std. pro Tag liegen. Pausen: Die Tagesarbeitszeit muss durch Pausen unterbunden werden. 4 ArbZG regelt diesen Bereich: "Bei Arbeitszeiten von mehr als sechs bis neun Uhr und 45 Uhr bei Arbeitszeiten von mehr als neun Uhr muss die Arbeitsunterbrechung durch vorgegebene Pausen von wenigstens 30 Uhr erfolgen.

Zu den Ruhezeiten nach dem Satz 1 können Zeiten von je 15 min eingeteilt werden. Mitarbeiter dürfen nicht mehr als sechs aufeinanderfolgende Arbeitsstunden ohne Pause haben. "Nachtarbeiter: Die Vorschriften über die maximal zulässige Tagesarbeitszeit müssen immer im Lichte der gesetzlichen Zielsetzung gesehen werden. Und zwar, um den Schutz der Gesundheit der Arbeiter zu sichern.

Das Gesetz über die Arbeitszeit enthält daher Sonderregelungen für Nachtarbeiter. Obwohl auch hier das Prinzip einer eventuellen Ausdehnung von 8 auf bis zu 10 Arbeitsstunden pro Tag Anwendung findet, sind die Regeln für die Ausgleichszeiten unterschiedlich. Die Überstunden müssen innerhalb eines Kalendermonates oder innerhalb von 4 Kalenderwochen abgerechnet werden.

In der Nacht, d.h. zwischen 23.00 und 6.00 Uhr, mehr als 2 Arbeitsstunden zu arbeiten, ist Nachtsarbeit. Personen, die im Schichtbetrieb oder als Angestellte in Ausnahmefällen oder gelegentlich in der Nacht arbeiten, unterliegen nicht zwangsläufig dieser Sonderregelung. Nur wer als Nachtarbeitnehmer im Sinn des Gesetzgebers (vgl. 2 Abs. 5 ArbZG) tätig ist, muss für längere tägliche Arbeitszeiten innerhalb der Kurzarbeit eine Freistellung bekommen.

Abgesehen von dieser besonders durch das Arbeitsstundengesetz abgesicherten Personengruppe sind in anderen Gesetzen spezielle Ausnahmeregelungen vorgesehen. Beispielhaft seien hier die Vorschriften für Jugendliche (JArbSchG), Schwangere und stillende Mütter (MuSchG), Autofahrer oder Schwerbehinderte genannt. Bei der Ermittlung der Tagesarbeitszeit sind diese besonderen Merkmale auf Arbeitgeberseite stets zu berücksichtigen. Das Mitbestimmungsrecht: Wie bei allen Fragen des Arbeitsrechts darf der Gesamtbetriebsrat nicht aus den Augen verloren werden, wenn es um die maximal zulässige Arbeitszeit geht.

Mitbestimmungsrecht hat der Gesamtbetriebsrat bei der Bestimmung von Arbeitsbeginn und -ende, der Aufteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitstage und der Organisation der Pausen. Die befristete Ausweitung der Grundarbeitszeit von 8 auf 10 Arbeitsstunden kann nur mit dem Einverständnis der Arbeitnehmervertreter des Unternehmens vorgenommen werden.

Die Höhe der individuellen Wochenarbeitszeit eines Mitarbeiters kann jedoch nicht vom Gesamtbetriebsrat bestimmt werden. Das ist die einzige Angelegenheit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Fazit: Unterstützung bei Arbeitsrechtsfragen: Wir stehen Ihnen bei allen Fragestellungen im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarung, der Regelung von Ruhezeiten oder der Mitwirkung des Betriebsrats bei....

In Streitfällen sind wir auch vor dem Arbeitsrichter tätig. Dr. Patrizia Antoni hat einen spezialisierten Anwalt für Arbeits- und einen spezialisierten Anwalt für Finanzrecht. Frau Dr. Hübner steht Ihnen in allen arbeits- und sozialrechtlichen Belangen beratend zur Seite.

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