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Agb
Bedingungen und KonditionenInhaltverzeichnis
Im Gegensatz zu einer Einzelvereinbarung sind AGB ( "AGB") alle vorgefertigten Vertragsbestimmungen für eine große Anzahl von Aufträgen, die ein Vertragspartner (der Nutzer) dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt hat ( 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Die vorliegende Verordnung zwingt die Mitgliedstaaten, gewisse Rechtsnormen zu verabschieden, die die Konsumenten vor missbräuchlicher Verwendung der Allgemeinen Bedingungen bewahren.
Man kann daher in allen EU-Ländern als Konsument erwarten, dass es grundsätzlich gleiche (wenn auch keinesfalls identische!) Einschränkungen für Unternehmen als Nutzer von AGB gibt wie in Deutschland. Europäische Verbraucherzentrale Deutschland: unlautere Vertragsbedingungen.
Inhaltverzeichnis
Im Gegensatz zu einer Einzelvereinbarung sind AGB ( "AGB") alle vorgefertigten Vertragsbestimmungen für eine große Anzahl von Aufträgen, die ein Vertragspartner (der Nutzer) dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt hat ( 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Die vorliegende Verordnung zwingt die Mitgliedstaaten, gewisse Rechtsnormen zu verabschieden, die die Konsumenten vor missbräuchlicher Verwendung der Allgemeinen Bedingungen bewahren.
Man kann daher in allen EU-Ländern als Konsument erwarten, dass es grundsätzlich gleiche (wenn auch keinesfalls identische!) Einschränkungen für Unternehmen als Nutzer von AGB gibt wie in Deutschland. Europäische Verbraucherzentrale Deutschland: unlautere Vertragsbedingungen.
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Sinnvoll ist die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei denen viele Aufträge mit weitestgehend identischem Inhalt zustandekommen. Handelt es sich bei dem Vertragsnehmer um einen Konsumenten im Sinn des Verbraucherschutzgesetzes (KSchG), finden eine Vielzahl zwingender Sonderbestimmungen Anwendung. In Österreich wurde die Verordnung 93/13/EWG[1] im Rahmen des (KSchG) implementiert; im Besonderen sind die Vorschriften über "unzulässige Vertragsbestandteile" in 6 KGenthält. Über die Gültigkeit der AGB müssen sich die Vertragsparteien einigen.
Mit der bloßen Übermittlung zusammen mit dem Bestellangebot erkennt der Besteller die AGB nicht an. Damit ausgeschlossen werden kann, dass der Geschäftspartner später die Gültigkeit der AGB verneint, sollte bei Vertragsabschluss besonders klar auf deren Gültigkeit verwiesen werden. Soweit der Vertragspartei nicht ausdrücklich auf ungünstige, unübliche oder verblüffende Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformen aufmerksam gemacht wurde, finden diese keine Anwendung.
Gleiches gelte, wenn der Auftraggeber nach den begleitenden Umständen des Vertrages und dem Äußeren nicht mit ihnen gerechnet habe. Wenn AGB die Stellung des Geschäftspartners unzumutbar verschlimmern und zu einem groben Fehlverhalten zwischen Erfüllung und Entgelt führen, verletzen sie die gute Sitte und finden daher keine Anwendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen und nicht die wesentlichen Vertragsleistungen berühren, sind in jedem Fall gegenstandslos.
Wenn beide Vertragsparteien Allgemeine Geschäftsbedingungen benutzen, die sich gegenseitig entgegenstehen, ist keine dieser Klauseln gültig. Ausserhalb des Verbraucherschutzgesetzes kann in den AGB die schriftliche Form erforderlich sein. Es ist im Geltungsbereich des Verbraucherschutzgesetzes zu differenzieren zwischen einer Deklaration des Unternehmens gegenüber dem Konsumenten oder des Konsumenten gegenüber dem Konsumenten.
Auf dem Gebiet der Anwendung des Verbraucherschutzgesetzes gibt es eine Vielzahl weiterer zwingender Sondervorschriften. Ein Haftungsausschluss für Körperschäden ist grundsätzlich ungültig. Im Übrigen sind Haftungsausschluss und die Kürzung von Fristen oder die Änderung der Beweislast außerhalb des Gesetzes weitestgehend möglich. In dem Geltungsbereich des Gesetzes kann die Haftpflicht nur für einfache fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt werden. Garantieansprüche können in den AGB im Rahmen des Gesetzes nicht geändert oder gar ausgeklammert werden.
Ausserhalb des KG besteht weitestgehend freie Vertragsgestaltung. Solche Untersagungen sind jedoch im Rahmen des Gesetzes über das Urheberrecht weitestgehend inakzeptabel.