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Warnung FC Bayern München AG vor Kartenverkauf
Auch zu Saisonbeginn und Spielbeginn der Bundesliga ist es erneut entscheidend, sich frühzeitig Karten für die besten Partien zu beschaffen. Zahlreiche Fußballfans vertreiben ihre Tickets über ebay.de, die eBay-Kleinanzeigen oder über Ticket-Börsen wie z. B. viagogo, fanale oder stubhub. Allerdings ist beim Ticketverkauf Zurückhaltung angebracht, da der Kartenverkäufer oft zum Zielscheibe von Mahnungen der großen Bundesliga-Vereine wird (in diesem Artikel geht es um die FC Bayern München AG).
Bei der FC Bayern München zum Beispiel ist dies die FC Bayern München AG, die nach eigener Darstellung im Jahr 2015/2016 einen Umsatz von 587,7 Millionen Euro erzielte. Der FC Bayern München AG warnt die Anbieter von Fußballkarten, die Eintrittskarten für Partien des FC Bayern München ohne ausreichende Berechtigung im Internet ausgeben.
Insbesondere haben wir einen solchen Vorfall, in dem sich die Warnung auf einen Kartenverkauf bei eBay bezieht. eBay und die entsprechenden Fachportale werden nach Kartenverkäufen gesucht und die Anbieter von den Anwälten der FC Bayern München AG, hier die Anwälte der Rechtsanwaltskanzlei in München kontaktiert. Die Anwaltskanzlei in der Verwarnung macht für die FC Bayern München AG ("die FCB") kartellrechtliche Unterlassungs- und Kostenersatzansprüche geltend. In der Verwarnung wird die Anwaltskanzlei unter anderem von der FC Bayern München AG ("die FCB") unterstützt.
Es wird dann vorgeschlagen, die Sache durch eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung ( "Unterlassungserklärung" ist der Verwarnung beigefügt) und eine Auszahlung von 250,00 ? zu regeln. Zusammengefasst "riet" die Firma der Empfängerin der Warnung, die beiliegende Abmahnungserklärung zu unterschreiben und an die Firma zurückzugeben und die angeforderten 250,00 zu übergeben.
Unserer Meinung nach war die Warnung unzutreffend, so dass wir empfohlen haben, die behaupteten Ansprüche nicht zu erfüllen. Die FCB begründet ihre Forderung unter anderem damit, dass der unerlaubte Kartenverkauf "zum Schutze der eigenen Fans" zu bekämpfen sei. Inwieweit sich der Kartenverkauf zu einem Kaufpreis von ca. 100 im Vergleich zu einem teilweise günstigen Kaufpreis gesellschaftlich sinnvoller gestaltet, lässt sich wohl nur durch die am Ertrag partizipierenden Anteilseigner der FC Bayern München AG begründen.
Nach der vorbereiteten Abmahnung sollte sich der Mahner verpflichtet haben, keine Eintrittskarten für FC Bayern München-Spiele auf nicht von der FC Bayern München AG zugelassenen Plattformen zum Verkauf oder zu einem über dem ursprünglichen Preis liegenden Preis zu bieten oder Eintrittskarten an kommerzielle Weiterverkäufer zu veräußern.
Darüber hinaus verpflichtet sich die gemahnte Person, mit dem Besteller die Allgemeinen Verkaufsbedingungen des FC Bayern München ("ATGB") für jeden Kauf zu akzeptieren. Die gemahnte Partei sollte sich - nach Mahnung - auch dazu verpflichtet haben, die angeforderten 250,00 an uns zu zahlen. Darüber hinaus wurde in das Fertigmodell der Abmahnungserklärung eine Konventionalstrafe nach dem so genannten "Hamburger Brauch" einbezogen, nach der der Kreditgeber (hier FC Bayern München AG) im Falle einer Verletzung der Abmahnpflicht eine Konventionalstrafe nach freiem Ermessen festsetzen kann, die dann erst nachträglich von einem gerichtlichen Verfahren auf Ordnungsmäßigkeit geprüft werden kann.
Die vorbereitete Deklaration gilt für alle künftigen Begegnungen des FC Bayern München. Deshalb, wenn ich bei eBay Tickets für das Match des ersten Tages der Bundesliga-Saison 2017/2018 des FC Bayern München gegen Bayer 04 in Leverkusen gekauft habe, kann mich der FCB - so die Meinung hier - nur bitten, die für dieses Game erworbenen Tickets nicht weiter zu vertreiben.
Die Abmahnungserklärung muss sich nicht auf die Eintrittskarten für das Match Werder Bremen vs. FC Bayern München am zweiten Spieltag berufen. Wurde die Abmahnung ohne Prüfung unterzeichnet und an die Anwaltskanzlei zurückgesandt, ist sie gültig. Selbst wenn die FC Bayern München AG keinen Unterlassungsanspruch für den zweiten Spieletag hat, der Mahner aber eine solche erklärt und dann Tickets für ein ganz anderes Match des FCB veräußert, muss dieser mit einer höheren Vertragsstrafe gerechnet werden.
Es ist auch von Bedeutung, dass die Vorlage einer gerichtlichen Abmahnung teilweise als Schuldeingeständnis erachtet wird. Die verlangten Aufwendungen bzw. Entschädigungen wären in diesem Falle in jedem Falle zu erstatten. Auf Verlangen der Anwaltskanzlei hat sich der Beschwerdeführer auch zu den Allgemeinen Bedingungen der FC Bayern München AG (dem so genannten ATGB) bei jedem Kauf zu bekennen.
Basis hierfür war das Vertragsverhältnis zwischen dem Veräußerer und der FC Bayern München AG, in dem die Bestimmungen des Atomgesetzes festgelegt wurden. Darin heißt es auch, dass das AGB für jeden weiteren Kauf gesondert geregelt werden muss. Werden die Tickets jedoch im Rahmen des Übereinkommens an A. veräußert, der die Tickets an B. weiterverkauft, ohne die Kartenbedingungen zu akzeptieren, scheint es, dass B. die Tickets weiter verkaufen kann, ohne dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
Laut den Rechtsanwälten der FC Bayern München AG enthält das Gesetz die Klausel: "Der Kauf zu kaufmännischen oder gewerbsmäßigen Zwecken (d.h. mit Gewinn) ist verboten. Es ist dem Besteller verboten, Tickets [.....] auf nicht vom FCB genehmigten Plattformen anzubieten" Der zweite Satz würde nur den ersten Satz abklären.
Unserer Meinung nach könnte sie auch als eigenständige Bestimmung interpretiert werden, die für jeden Kartenverkauf und nicht nur für den kommerziellen Verkauf gelten würde. Auch die Anwaltskanzlei erklärt, dass für einen Gerichtsfall ein Prozesswert von 5. dieser breite Bereich - so versteht man diesen Eintrag - aus dem Grund ausgewählt wird, dass bei einem Einzelkartenverkauf bei eBay ein Prozesswert von ca. 50000 sehr unwahrscheinlich wäre.
Die uns vorliegende Verwarnung zeigt, dass die FC Bayern München AG von ihren Rechtsanwälten die Erklärung abgeben ließ, dass sie "so freundlich" wären (Nachtrag von uns) und "im Fall eines vergleichbaren Vergleichs einen geringeren Betrag akzeptieren" oder "den Kostenerstattungsanspruch wegen eines solchen verminderten Firmenwertes begrenzen (oder berechnen).
In der ursprünglichen Fassung heisst es: "Unser Mandant verpflichtet sich, einen geringen Betrag von EUR 2.500,00 als Grundlage für diese Warnung zu verwenden, falls der Gegenstand zum gegenwärtigen Zeitpunkt in vergleichbarer Weise geregelt wird. "Insofern erhebt sich die Fragestellung, auf welcher Kostenrechnungsgrundlage die FC Bayern München AG ihren Rechtsanwälten Honorare zahlt.
Dennoch hätte die FC Bayern München AG aufgrund dieses Streitwerts weiterhin Anspruch auf Kosten in Höhe von 582,80 EUR netto. Als Hauptanspruch wird sowieso die Vorlage der Unterlassungsverpflichtung - mit eventuell schuldhafter Anerkenntniswirkung - gefordert. FC Bayern München AG verweist im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch auf die ATGB (Allgemeine Ticketbedingungen).
Die Ziffern 4.3 und 5.3 sehen vor, dass der FCB, wenn er feststellt, dass der Auftraggeber eine oder mehrere der Bestimmungen der Ziffern 4.2 und 5.2 des AGB verletzt hat, für jeden Verstoss gegen die Ziffern 4.2/5.2 eine angemessene Konventionalstrafe bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,-- verlangen kann.
D. h., das gilt zunächst für den Vertrieb. Sie gelten nur für den spezifischen (Online-) Käufer der Tickets. Da nur dieser die AGB annimmt. Außerdem sollte es einen Verstoss gegen das AGB geben. Ziffer 5.2 des AGB besagt: "Der Besteller erklärt und sichert zu, die Allgemeinen Bedingungen der FC Bayern München AG (FCB) für den Kauf von Tickets beim FC Bayern Online-Ticketing (Ticket AGB) ausschliesslich für den privaten Gebrauch zu verwenden.
Und wer nach all dem noch immer die Annahme eines Vergleichs liebt, sollte sich noch einmal die Rechnung der Anwälte der Kanzlei ansehen: Stopper ist derjenige. Die Warnung bezieht sich daher auch auf Schadenersatzansprüche aus Aufwendungen im Zusammenhang mit der "Klärung und Bearbeitung der Angelegenheit". Bei einem unerwünschten Ticketverkauf nutzen die Verantwortlichen die Drohung der Sperrung des Anbieters im entsprechenden Ticket-Online-Shop als weiteres Mittel der Druckausübung.
Im Warnhinweis der FC Bayern München AG wird auf eine Passage im AGB hingewiesen:"[....] die betreffenden Karten blockieren und dem Besteller / Karteninhaber den Zugang zum Fußballstadion ersatzlos verwehren oder ihn aus dem Fußballstadion ausschließen, einen künftigen Kartenverkauf jeglicher Coupons an den Besteller ablehnen, ein Verbot verhängen [....]".
Die überstürzte Vorlage der Abmahnung und die Entrichtung einer Abwicklungsgebühr ist jedoch keine Garantie dafür, dass keine Aussetzung stattfindet oder dass eine bereits durchgeführte Aussetzung ohne weiteres wieder aufhoben wird. Im Jahr 2017 wurde in einem uns anvertrauten Verfahren nach Abklärung der Sache und trotz Zustimmung der Kanzlei Lenzes Stopper weitere Rechtskorrespondenz notwendig, um den Beschwerdeführer für den Online-Ticketshop zu reaktivieren.
Die FCB hat das Recht, in einem solchen Falle den Schaden unter Angabe des Kundennamens in geeigneter Form zu melden, um eine zukünftige missbräuchliche Verwendung der Eintrittskarten zu verhindern", wie es im Warnschreiben steht, kann davon auszugehen sein, dass darin keine Rechtfertigung für eine öffentliche Aufdeckung zu sehen ist.
Bestenfalls - so meine ich - besteht hier die Gefahr, dass der Name lediglich "intern" an die im Einflussbereich der FC Bayern München AG liegenden Ein- und Verkaufsstellen übermittelt wird. Man sollte sich nicht zu sehr von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ärgern, auf die sich die Anwälte der Kanzlei berufen. Dieses BGH-Urteil gilt nicht für den privaten Kartenverkäufer, sondern für den kommerziellen "Schwarzmarkt" mit Tickets.
Grundsätzlich besagt das Bundesligakartenurteil des BGH, dass ein Anbieter, der die Tickets nicht unmittelbar bei der Firma des Bundesliga-Vereins gekauft hat, die Tickets beliebig wiederverkaufen kann. "Der BGH hat in diesem Falle anerkannt, dass der Klub oder sein Profifußballunternehmen (in diesem Falle nicht der FC Bayern München AG) sein profitables Kartenmonopol schlichtweg nicht abgeben will.
Aber als Anwalt beurteile ich gerne, wie eine Person, die vor dem Ticketverkauf gewarnt wurde, vorzugehen hat. Für die Verwarnung der FC Bayern München AG über den Verkauf von Fußballkarten gelten wie bei allen Verwarnungen: Prinzipiell sollte keine Erklärung über die Einstellung ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes erfolgen. Der Warnhinweis und die darin enthaltene Behauptung waren unserer Meinung nach vielerorts offen und unserer Meinung nach nicht gerechtfertigt.
Auch bei einer fundierten Verwarnung können und sollten Unterbrechungserklärungen in der Regel geändert werden, um das Gefahr zu mindern.