Subventionsbetrug

Subventionsbetrug

Zuschussbetrug aufgrund unrichtiger, unrichtiger Angaben der Behörden oder unsachgemäßer Verwendung der Zuschüsse. Der Subventionsbetrug kann nicht nur den Unternehmen und Unternehmern angelastet werden. Demnach kommt es zu Subventionsbetrug, wenn Dienstleistungen von der Öffentlichkeit erbracht werden. Im Falle von Subventionsbetrug droht der Gesetzgeber mit erheblichen Strafen für die Verantwortlichen der Unternehmen. Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit "Subventionsbetrug" - Spanisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von spanischen Übersetzungen.

mw-headline" id="Tatbestand">Tatbestand[Edit | Quelltext bearbeiten]>

Der Subventionsbetrug ist eine betrügerische Falschdarstellung von subventionsrelevanten Sachverhalten gegenüber dem Subventionsträger durch Angabe falscher Informationen oder Zertifikate oder durch Nutzung der Sach- oder Geldvorteile entgegen der wesentlichen Subventionsbeschränkung. Subventionsbetrug ist in Deutschland in 264 Statuten geregelt: Der Subventionsbetrug ist bereits durch die oben genannten Handlungen abgeschlossen. Subventionsbetrug ist prinzipiell mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder einer Geldbuße bedroht.

In besonders schwerwiegenden Faellen, einschliesslich des Missbrauchs eines oeffentlichen Amtes und der Intention, hohe Zuschuesse zu erhalten, sind Haftstrafen zwischen 6 und 10 Jahren vorgesehen. Im Falle einer bloßen leichtfertigen (statt vorsätzlichen) Begehung der grundlegenden Straftaten des Abs. 1 Nr. 1-3 wird jedoch nur eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldbuße auferlegt.

Paragraph 6 reguliert die sekundären Folgen, die das Schiedsgericht zusätzlich zur Sanktion auferlegen kann. Diejenigen, die den Zuschuss durch aktive Gewissensbisse verhindern, werden nicht nach Maßgabe des Absatzes 5 geahndet. Der Subventionsbetrug ist eine weit verbreitete Straftat auf Landesebene für die EU, der volkswirtschaftliche Nachteil ist gewaltig.

Die Rückerstattung ungerechtfertigter Mittel schlägt oft an der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens fehl. Im Prinzip haben die Verursacher oft einen tatsächlichen Subventionsanspruch, geben aber bei der Berechnung unrichtige Informationen an, z.B. über ihr Vieh, die Anbaufläche oder die Investition. Ein weiteres Szenario ist die missbräuchliche Nutzung von Fördermitteln für andere als die ursprünglichen Verwendungszwecke, zum Beispiel für die Lohn- und Gehaltszahlung statt für die subventionierte Qualifikation von Mitarbeitern oder für neue Investitionsvorhaben statt für die standortbezogene subventionierte Rehabilitierung vorhandener Industriebetriebe.

Markus Adick: Zum Konzept der förderungsrelevanten Sachverhalte (§ 264 Abs.8 StGB).

Die folgenden Regelungen beziehen sich auf § 264 StGB:

Die Regierung oder jede andere am Subventionsprozess beteiligte Körperschaft oder natürliche oder juristische Personen (Zuwendungsgeber) über stellt sich selbst oder anderen ungenauen Informationen wesentliche Fakten zur Verfügung oder unvollständige, dass für für sie oder andere von Vorteil sein kann, wie zum Beispiel In einem Förderverfahren wird eine durch ungenaue oder ungenaue Informationen erhaltene Urkunde über, eine Förderungswürdigkeit oder ein subventionsrelevanter Sachverhalt ausgenutzt.

Bei groben Eigeninteressen oder der Nutzung von gefälschten oder gefälschten Dokumenten erhält für einen hohen Betrag an ungerechtfertigten Subventionen an sich selbst oder eine andere Person, und zwar durch die Nutzung eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers, der seine Macht oder seine Position missbraucht. In Anlehnung an gewährt und 4 wird nicht geahndet, wer willentlich verhindern will, dass der Zuschuss durch das Gesetz zu gewährt wird.

2Wenn die Förderung ohne die Hilfe von Täters nicht gewährt, dann wird er ungestraft bleiben, wenn er auf freiwilliger und ernsthafter Basis bemüht, um die Gewähren der Förderung zu unterdrücken. 2Gegenstände, auf die sich das Gesetz beruft, kann beschlagnahmt werden; Â 74a ist zu beachten. b) soll der Wirtschaftsförderung dienlich sein; 2.eine Vorstellung aus Ã-ffentlichkeitsrechten nach dem Recht der Gegenstände Gemeinden, die zumindest teilweise ohne BerÃ?cksichtigung von Gegenstände wird.

Zu den förderungswürdigen Sachverhalten im Sinn des Abs. 1 gehören unter anderem: die Genehmigung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Verlassen einer Förderung oder eines Fördervorteils.

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