Streitwert Unterlassungsanspruch

Wert im Streitfall Unterlassungsanspruch

Bei der Verteilung vor der Veröffentlichung ist auch ein noch höherer Streitwert denkbar. Die Rechtsanwältin erhielt daraufhin eine einstweilige Verfügung. Im Falle von Domainstreitigkeiten richten sich die Verfahrenskosten nach dem Streitwert.

Inwiefern wird der Streitwert für unautorisierte Faxwerbung bestimmt?

Inwiefern wird der Streitwert für unautorisierte Faxwerbung bestimmt? Der Abonnent gibt sein Faxgerät für den schnellen Empfang von Dokumenten und anderen Dokumenten, die für sein berufliches oder privates Leben von Belang sind. Im Regelfall will er jedoch kein Geld für den Papierverbrauch und die Abnützung des Geräts oder Zeit für Dritte ausgeben, um ihm auf diese Art und Weise unaufgefordert Werbematerial und/oder Angebote zusenden zu können.

Die Wertminderung ist wertmäßig zu beurteilen, die durch das beanstandete Benehmen des Widersprechenden verursacht und mit dem jeweiligen gewünschten Maß zu beseitigen ist (Zöller, ZPO, 21. Auflage, § 3 "Aufgabe"). Praktischer Hinweis: Gemäß 253 Abs. 3 ZPO muss die Anmeldung oder Klagebegründung den spezifischen Streitgegenstand wiedergeben.

Der Streitwert wird in Fällen, in denen der Streitwert - wie hier - nach dem freien Ermessen des Klägers oder Antragstellers gemäß 3 ZPO zu bestimmen ist, in der Hauptsache durch das Wohl des Klägers oder der Antragstellerin bestimmt. Die Angabe des Streitwertes der Vertragspartei ist von nicht unwesentlicher Wichtigkeit. Sie zeigt, wie die Parteien selbst ihre eigenen Interessen einschätzen.

Die Prinzipien des gewerblicher Rechtsschutzes geben eine bestimmte Orientierungshilfe für die Beurteilung (OLG Bamberg, Entscheidung, JuraBüro 87, 1831; JuraBüro Celle, Entscheidung, JuraBüro 74, 1434; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, a. a. O., Rn. 2199 "Störung", Rn. 2238 "Werbeaktion"; Tröber/Käufer, ErwBl. 00, 351). So kann der von der Klägerin erzielte Umsatz von erheblicher Wichtigkeit sein, da die Grösse seines Betriebes seine ökonomische Wichtigkeit und damit auch das Bestreben zeigt, eine Beeinträchtigung in diesem Gebiet zu beseitigen (BGH, Beschluß, 19.9.90, WM 90, 2058; OLG Frankfurt, Beschluß, JurBüro 76, 368; OLG Karlsruhe, Beschluß, KonstRspr. des § 312 ZPO Nr. 441; Markl/Meyer, GKG, 3rd ed,

12 Anhang 3 CCP "Unterlassung", Rn. 197; Schneider/Herget, Kommentar zum Streitwert, "Beförderung", Rn. 2238; Österreich/Winter/Hellstab, Streitwerhandbuch, zweite Auflage, 123 und 135; Göttlich/Mümmler, BRAGO, zwanzigste Auflage, "Gewerblicher Rechtsschutz"). Auch für die Privatwirtschaft sind diese Prinzipien insofern wichtig, als der Geschädigte statt eines Unterlassungsanspruchs einen bestimmten Betrag einfordern kann. Maßgeblich dafür ist die Ermittlung des Streitwertes, auch wenn das Ausmass der durch die Handlung befürchteten Wertminderung nicht überschritten wird (OLG Karlsruhe WRP 74, 501).

Der Unterlassungsanspruch nach 823, 1004 BGB ist prinzipiell mit einem Streitwert von 5.100 bis 15.300 EUR (10.000 bis 30.000 DM) anzusetzen. Bei beschleunigten Verfahren, die eine durchschnittliche Signifikanz haben, ist von einem Streitwert von mind. 5.100 EUR (10.000 DM) auszugehen bzw. zu erwarten (OLG Koblenz, JurBüro 85, 257). Diese " Mindestmenge " scheint angemessen, um die notwendige und angestrebte Effektivität für eine Streitschlichtung zu erwirken.

In Wettbewerbsangelegenheiten, die in der Regel faktisch und juristisch schwierig sind, hat das Oberlandesgericht Brandenburg gar 20.000 Mark und damit auch 30.000 Mark für ein privatrechtliches Unterlassungsverfahren und 30.000 Mark für ein Wettbewerbsverfahren übernommen (JurBüro 97, 595). Im Ausgangsverfahren kann der Streitwert um ein Drittel angehoben werden (OLG Koblenz WRP 81, 333; NJW 98, 1112; Schmittmann, JurBüro 99, 572).

Darüber hinaus sind die Gegebenheiten des Einzelfalles zu beachten, die den Streitwert erhöhen können.

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