Abmahnung 100 Euro Deckelung

Vorsicht 100 Euro Deckel

auf 100 Euro." Verletzung außerhalb des Geschäftsverkehrs auf 100 Euro, wobei die Anwaltskosten auf 100 Euro begrenzt sind". Warnung unterliegt einer Obergrenze von EUR 100,00. Fall" - eine Voraussetzung für die 100-Euro-Kappe.

Tauschbörse: Kein 100-EURO-Cap beim Hochladen eines ganzen Album

Das kann zu erheblichen Schadensersatzansprüchen und Mahnkosten führen. Doch wann beginnt ein erheblicher Gesetzesverstoß und wann können sich die Mahnungen auf die sogenannte "100-Euro-Warnung" beziehen? Der Antragsteller ist ein großer deutscher Hersteller von Tonträgern und besitzt die Rechte an einem Musikwerk. Der Kläger hat die IP-Adresse des Angeklagten über eine Spezialsoftware erhalten.

Die Beklagte verklagt sie auf einstweilige Verfügung und Bezahlung der Anwaltskosten für das Anbieten eines durch ihr Urheberrecht gesicherten Werkes. Mit Urteil vom 21.04.2010 hat das LG Köln zugunsten des Klägers entschieden (Az.: 28 O 596/09). Der Kläger verfügt über die exklusiven Rechte zur Nutzung der streitigen Werke und kann daher einen einstweiligen Rechtsschutz gegen den Antragsgegner einlegen.

Ein ganzes Fotoalbum zur Verfügung zu stellen, ist ein schwerer Verstoß gegen das Gesetz. Die Obergrenze gilt jedoch nur bei geringfügigen Verstößen. Mit dem File-Sharing eines ganzen Werks und nicht nur eines einzigen Titel wurden nach Meinung der Jury die trivialen Grenzen deutlich übertroffen, zumal das Stück für alle an der Börse aufrufbar war.

Der Kläger hat daher Anspruch auf den gesamten Betrag der Mahnkosten. Schlussfolgerung: Der aktuelle Sachverhalt verdeutlicht, dass die De-minimis-Grenze bereits bei der Bereitstellung eines einzelnen Album überschreitet und somit volle Abmahnungskosten und Schadensersatzansprüche zu erwarten sind. Wenn eine Warnung im Postfach erscheint, ist der erste Schlag groß.

Begrenzung der Warnkosten nach 97a Abs. 2 uhrG a. F.

File-Sharing und Kappung der Abmahnungskosten Welche Wirkung hat die Bestimmung des 97 a Abs. 3 des Gesetzes für die gemahnten Parteien? Der " neue " Grenzwert für Warnkosten ab 9.10. 2013: Im zweiten Anlauf ist es dem Parlament gelungen, den Grenzwert für Warnkosten für Private so zu gestalten, dass auch die Verordnung gilt.

Mit dem " Recht gegen unzuverlässige Wirtschaftspraktiken " hatte der Parlamentarier auch das Anliegen, die bisherige Verordnung zur Begrenzung der abgestürzten Warnkosten besser zu gestalten. 97a Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes stellt seit dem 9. Oktober 2013 in einem für den Gesetzgeber charakteristischen "Monstrosität der Worte" fest: Der Abmahnende ist nicht bereits aufgrund einer rechtlich bindenden Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Anordnung zur Einstellung des Verfahrens gezwungen.

Anwaltskanzleien wie Waldorf-Frommer können daher für die Geltendmachung des einstweiligen Rechtsschutzes nur noch 130,50 an Gebühren berechnen, außerdem wird dann der "Objektwert" des Schadensersatzanspruchs berechnet; bei einem Waldorffilm in der Regel 700,00 , der "Gesamtobjektwert" wird für einen 1-Euro-Film berechnet.

Waldorf rechnet dann das Anwaltshonorar (auf Seite 5 seines jetzigen Briefes) mit den meisten ? 215,00, so dass die neuen gesetzlichen Bestimmungen nun dort eingehalten werden. In der Vergangenheit haben Anwaltskanzleien wie Waldorf regelmässig 506,00 und die Kanzlei mitunter bis zu 1.500,00 pro Abmahnung einbehalten. Doch was viele Konsumenten immer wieder "vergessen", ist, dass die "Begrenzung der Abmahnkosten" eigentlich nur für die Abmahnungskosten, also die Prozesskosten der Abmahnungsfirma, und ganz offensichtlich nicht für den Schadenersatzanspruch zutrifft.

Sie kommen noch hinzu, obwohl der Gesetzentwurf die Warnkosten begrenzt hat. Die Warnschreiben reagierten damals rasch, statt der heute nicht mehr geforderten höheren Rechtsanwaltskosten haben sie lediglich die zweite "Stellschraube" betätigt und fordern nun nur noch mehr Schadenersatz, so dass die Warnungen für einen Waldorffilm wieder beinahe so kostspielig sind wie in der Vergangenheit, und zwar derzeit 915,00 . Wie man eine solche Warnung von Waldorf Frömmer aus der heutigen Perspektive 2018 vernünftig regeln sollte, haben wir hier einmal gezeigt.

Die " Alt "-Warnkostenobergrenze für Altsachen vor dem 9.10. 2013: Vielmehr nur von "rechtshistorischem" Wert und heute in der Praxis nicht mehr relevant ist die bisherige Verordnung zur Begrenzung der Warnkosten, deren Anwendung auf Filesharing-Warnungen längst sehr kontrovers ist: Die Regulierung der Warnung im UrhG galt seit dem 1.9.2008 bis zum 31.10.2008.

Hat der Geschädigte den Rechtsverletzer vor der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens zu einer einstweiligen Verfügung zu ermahnen und ihm die Möglichkeit zu bieten, die Streitigkeit durch Unterlassungspflicht mit einer entsprechenden Konventionalstrafe zu beilegen. Sofern die Abmahnung gerechtfertigt ist, kann die Erstattung der notwendigen Kosten gefordert werden. Die Erstattung der notwendigen Kosten für die Nutzung von Rechtsdienstleistungen für die erste Mahnung ist in einfachen Ausnahmefällen bei nur geringfügiger Verletzung von Rechten außerhalb des Geschäftsverkehrs auf 100 Euro begrenzt.

"97a Umsatzsteuergesetz (UrhG), das im Dezember 2008 eingeführt wurde, sieht in seinem Abs. 1 vor, dass der Verfasser vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine Verwarnung aussprechen muss; diese war bisher nur gerichtlich festgeschrieben worden. Ferner wurde festgestellt, dass die notwendigen Aufwendungen, die dem Rechtsinhaber durch Abmahnung entstehen, vom Abmahnempfänger gefordert werden (soweit dieser ohnehin dazu befugt ist).

Für das File-Sharing könnten sich diese Ausgaben auf mehrere Tausend Euro summieren. Mit der neuen Regelung des 97a Umsatzsteuergesetzes wurde jedoch auch eine so genannte Begrenzung der Warnkosten in Abs. 2 eingeführt: Nach § 97a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes sollte der mahnende Rechtsanwalt daher nicht mehr als 100 Euro von den Mahnberechtigten einfordern.

Diese Vorschrift sollte keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen und auf einen angemessenen Betrag reduziert werden, wenn eine Copyright-Verletzung sehr rasch und einfach begangen wird, die auch ohne das Wissen des gemahnten Verbindungsinhabers vorlag. In ihren Warnungen hatten die Warnanwälte der Umsetzung des 97a II des Gesetzes aus verschiedenen Gruenden regelmaessig widersprochen.

Damit die 100-Euro-Verordnung in Kraft treten kann, müssen vier Bedingungen erfuellt sein. Wenn nur eine Bedingung nicht gegeben wäre, könnte 97a II uhrG nicht angewandt werden. Zuerst musste es eine erste Warnung sein. Außerdem musste es einen einfachen Rechtsfall und eine geringfügige Gesetzesübertretung geben. Viertens muss die Zuwiderhandlung außerhalb des Geschäftsverkehrs stattgefunden haben.

In den meisten Faellen wurde die erste Bedingung der ersten Warnung gestellt. Problematisch ist jedoch oft der Beweis, dass es sich um einen einfachen und unbedeutenden Rechtsverstoß handelte. In der Regierungsvorlage des 97a Bundesgesetzes wurden beide Bezeichnungen wie folgt definiert:? Im Mahnschreiben werden eine ganze Serie von Gründen dargelegt, die für die gemahnte Partei in erster Lesung überzeugend erscheinen können.

Nach Ansicht der Anwälte kann ein einfacher Sachverhalt (2. Voraussetzung) nicht bestehen, da ein Vorabinformationsverfahren (in der Regel nach 101 UVG in der jeweils gültigen Fassung) erforderlich ist, um festzustellen, wer hinter einer IP-Adresse steht und damit ein beträchtlicher Aufwand erforderlich ist (z.B. die Begründung für die Warnungen von Nümann und Lang).

Konterargument: Diese Behauptung ist jedoch nicht stichhaltig, da die Warnkanzleien monatlich tausend Warnungen aussprechen, warum sowohl das Begleitschreiben als auch die Adressbestimmung ohne großen Aufwand und damit offenbar routinemässig erfolgt. Daher ist es in der Regel erlaubt, bei Filesharing-Fällen zu einem einfachen gespeicherten Vorgang ja zu sagen. In der Verwarnung wird neben dem einfachen Sachverhalt oft die "Unwesentlichkeit der Rechtsverletzung" (3. Voraussetzung) bestritten, weil in den behördlichen Gründen des 97a UVG (BT-Drucksache 16/8783 S. 50) nicht ausdrücklich als Beispiel für eine unerhebliche Verletzung benannt wird.

Als Beispiele für eine unwesentliche Verletzung werden in dieser offiziellen Rechtfertigung die unerlaubte Veröffentlichung von Kartenausschnitten und Songtexten auf Privathomepages sowie die Verwendung eines Fotos (Abbildung des zu ersteigernden Produkts ) bei einer Privatauktion ohne vorherige Rechteeinräumung zitiert. Daraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber in diesen Fällen die Anwendung des 97a Abs. 2 u. a. GG gerade nicht vorsehe.

Konterargument 1: Aus der nicht erschöpfenden Liste von Beispielfällen in der Gesetzeserläuterung kann diese durch das Mahnschreiben angestrebte Schlußfolgerung nicht gezogen werden. Die Formulierung der offiziellen Begründungen macht unmissverständlich darauf aufmerksam, dass die drei erwähnten Verstöße nur beispielhaft sind und keine komplette Liste darstellen. Mit einer weiteren offiziellen Rechtfertigung für 97a II des Gesetzes wird klargestellt, dass 97a des Gesetzes auch für den Fall des Filesharing anwendbar ist.

Da im Falle von Urheberrechtsverstößen durch File-Sharing zunächst der Inhaber des Telefonanschlusses hinter einer IP-Adresse identifiziert werden muss, kann 97a II Urheberrechtsgesetz daher auch für den Fall des File-Sharing Anwendung finden, verdeutlicht der Urteilsspruch aus der offiziellen Rechtfertigung dies. Mit der Einführung einer neuen Deckelung der Warnkosten gab es auch politisch geführte Diskussionen und Erklärungen der ehemaligen Bundesjustizministerin Zypries, in denen das Thema Tauschbörsen als Beispiel für die neue Rechtsvorschrift explizit erwähnt wurde.

Als Beispiel für die neue Deckelung der Warnkosten (damals noch in Höhe von 50,00 ) wird auf der Internetseite des BMJ (Bundesministerium der Justiz) ausdrücklich der folgende Sachverhalt genannt: "Beispiel: Die Schülererin S (16 Jahre) bot im Rahmen einer Internetbörse im Jahr 2006 ein einziges Stück Musik zum Nachladen an.

Das ist eine Verletzung des Urheberrechts (§§ 19a, 106 UrhG). Die Anwaltskanzlei hat den Studenten gewarnt, die Vorlage einer Abmahnung verlangt und einen Geldbetrag von 2.500 Euro als Anwaltsgebühr verlangt. Zukünftig kann die Anwaltskanzlei von S nur dann eine Rückerstattung von 50 Euro für ihre Rechtsdienstleistungen fordern, wenn es sich um einen einfachen Rechtsfall mit nur geringfügiger Verletzung handele.

Botschaft vom 25. Februar 2007: Die damalige Kommunikation des Justizministers hat tatsächlich deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber entgegen den heute weit verbreitet geäußerten Warnungen der Anwälte die damals ebenfalls weit verbreitet gewesenen Tauschbörsen tatsächlich unter die Vorschrift des 97a Abs. 2 des § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) fallen hat.

Die Unwesentlichkeit der Zuwiderhandlung im Sinn des 97a Abs. 2 des UrhG ist daher nur im jeweiligen Einzelverfahren zu beurteilen, bei dem sowohl das tatsächliche als auch das mengenmäßige Ausmass zu berücksichtigen ist. Damit hat der Gesetzgeber bewusst bestimmte Beträge zurückbehalten und es den Justizbehörden vorbehalten, darüber zu befinden.

Darüber hinaus leugneten die zuständigen Abmahnfirmen eine Unwesentlichkeit der Zuwiderhandlung dadurch, dass eine unüberschaubare Zahl von Personen die betroffene Akte durch die Bereitstellung geschützter Akten im Netz abrufen kann (die Rechtsverletzungen müssen aus diesem Grund bereits beträchtlich sein). Gegenstimme: Das Vorbringen fängt schon deshalb nicht an, weil die Beispielfälle, die der Gesetzgeber und das Bundesministerium der Justiz alle von Internetumständen herrühren, es ist durch Einblenden eines Kartenausschnitts auf einer Webseite oder gar das Anbieten durch einen Schüler zum Downloaden.

Allerdings wollte und will der Parlamentarier gerade diese Rechtsfälle - private Ungerechtigkeit - nach 97a Abs. 2 des Gesetzes abdecken. Das letzte Vorbringen der Anwälte für die Nicht-Anwendung des § 97a II UrG ist, dass es einen " industriellen Maßstab " des Verstoßes gebe (z.B. in den derzeitigen Rasch-Warnungen auf S. 3 unter Punkt 2 b) des letzten Absatzes).

Lediglich im Falle eines "wirtschaftlichen Ausmaßes" der Verletzung hat der Autor oder sein Abmahnungsanwalt einen Antrag gegen den Anbieter nach 101 Urheberrechtsgesetz, die Person des Teilnehmers hinter dem betroffenen IP zu kennen. Wegen des kommerziellen Umfangs (der also immer dann besteht, wenn Informationen zur Verfügung gestellt werden), wird eine Beschränkung der Aufwendungen auf 100 nach 97a II urhG in der Regel zurückgewiesen, da der Vorgang dann zwangsläufig wirtschaftliche Anteile hat.

Das Argument verwechselt in einer unzulässigen Art und Weise die beiden Bestandteile des 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 97a Abs. 2 Nr. 2 HGB "außerhalb des Geschäftsverkehrs" und bringt sie praktisch auf eine Stufe. Das ist jedoch nicht zulässig, da die Inhalte beider Klauseln inhaltlich vollkommen unterschiedlich sind (vgl. OLG Köln, MMR 2009, 334 "Die schönen Müllerin"): Für die Einhaltung der vierten Bedingung des 97a Abs. 2 des UrhG kommt es allein darauf an, dass die Verletzung nur im Privatbereich, also weder im Geschäftsverkehr noch in der Ausübung des Berufs, erfolgt ist, d.h. aus Tätersicht in Bezug auf die Art der Begehung zu beurteilen ist (vgl. OLG Köln, MMG Köln, MM

Der Begriff "gewerblicher Umfang" im Sinn des Auskunftsrechts in 101 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz ist dagegen aus der Perspektive des Rechtsinhabers zu beurteilen. Dabei kommt es "auf die Ernsthaftigkeit der individuellen Rechtsverletzungen durch den Rechtsinhaber an" (vgl. OLG Köln, MMR 2009, 334 "Die schönen Müllerin", unter Bezugnahme auf BT-Drucksache 16/8783, S. 50).

Das Argument belegt, dass 97a Abs. 2 UrhG nicht allein deshalb auszuschließen ist, weil der Rechtsinhaber einen Adressanspruch und damit einen wirtschaftlichen Umfang hat. Folgt man der Meinung der mahnenden Rechtsanwälte, würden alle Rechtsverstöße, bei denen ein Auskunftsrecht nach 101 I Urheberrechtsgesetz (z.B. Filesharing) zur strafrechtlichen Ahndung vorliegt, nicht von vorneherein unter § 97a II Urheberrechtsgesetz (UrhG) fielen.

Dies steht jedoch im Widerspruch zum Wille des gesetzgebenden Staates, der den Adressermittlungsfall in der oben erwähnten offiziellen Rechtfertigung ausdrücklich erwähnt hat und damit auch den Tausch von Dateien umfasst. Bei einer Verwarnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Tauschbörsen könnte aus all diesen Erwägungen davon ausgegangen werden, dass 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG) anwendbar ist. Prinzipiell hätte eine Beschränkung der Abmahnungskosten auf 100 Euro möglich sein sollen.

Den Gerichten fiel es nicht leicht mit der damals geltenden Verordnung, bis der BGH die Gültigkeit endgültig aberkannte. Der BGH hat in der Tannöder Verfügung (BGH I ZR 1/15 vom 12.5.2016) in den Randnummern 48 ff. vom Obersten Gericht festgestellt, dass die Warnkanzleien mit ihren Begründungen Recht hatten, weil die Verletzung im Tauschhandel keine "unerhebliche Verletzung" war und den langjährigen Rechtsstreit zugunsten der Warnkanzleien entschied.

Bereits im Vorfeld hatten einige Gerichte die Ansicht geäußert, dass die Obergrenze für Warnkosten in Wechselfällen in der Regel nicht gilt (z.B. AG München vom 11.11.2009, Ref. 141 C 14130/09 und LG Köln 21.4.2010, Ref. 28 O 596/09). Das Landgericht Frankfurt am Main hat dagegen am 1. Februar 2010 (Az. 30 C 2353/09-75) festgestellt, dass die Bestimmung des 97a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes auch für den Umtausch prinzipiell gilt.

Schließlich ist der gesetzgebende Organisator, wie oben beschrieben, nach wie vor auf Erfolgskurs, auch wenn er für die Angeklagten heute noch ebenso kostspielig ist (geringere Rechtskosten und höhere Schadenersatzleistungen) wie damals.

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