Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Verbraucherschutz Bgb
Konsumentenschutz BgbZur Gewährleistung von mehr Sicherheit und Transparenz für Bauherren wurden neue Abschnitte im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eingeführt.
Konsumentenschutz im Bundesrecht
In vielen Rechtsordnungen wird im deutschen Recht zwischen den Bezeichnungen "Verbraucher" und "Unternehmer" unterschieden. Laut Gesetzeslage sollte der Konsument besonders gut abgesichert sein, da er in der Regel eine untergeordnete Warengruppe ist. Der Unterschied zwischen den beiden Bezeichnungen hat schwerwiegende Folgen: Soll beispielsweise ein Abnehmer als Konsument eingestuft werden, gelten die Bestimmungen über den "Verbrauchsgüterkauf" (§§ 474 ff. BGB).
In diesem Fall wird die Beweislast zugunsten des Bestellers für die ersten sechs Monaten nach dem Erwerb umgekehrt. Wenn beispielsweise das in einem Elektrofachmarkt gekaufte Fernsehgerät nach einigen Wochen fehlerhaft ist, muss der Kunde nicht von vornherein beweisen, dass das Produkt fehlerhaft war.
Als weiteres Beispiel aus dem Vertriebsrecht ist der Verbraucherschutz bei der Erbringung ungeordneter Dienstleistungen zu nennen (§ 241a BGB). Selbst bei der Anwendung von "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB) ist der Konsument im Hinblick auf das Recht zum Kauf besonders abgesichert (vgl. § 310 Abs. 3 BGB). Vor allem bei Einkäufen im Netz ist der Verbraucherschutz sehr hoch.
Wird dort etwas im Internet erworben und ist der Anbieter "Unternehmer", so hat der Konsument ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 d BGB für einen Zeitraum von mind. 14 Tagen, und zwar ganz gleich, ob der Kaufgegenstand einen Sachmangel aufweist ("Mangel") oder nicht. Wenn der Konsument zum Zeitpunkt des Kaufs nicht über sein Widerrufs- oder Rücksendungsrecht unterrichtet wird, hat er ein uneingeschränktes Widerrufsrecht, das er auch nach Jahren noch ausübt.
Darüber hinaus hat der Anbieter die Rücksendekosten zu tragen, wenn der Wert der Waren mehr als 40,00 beträgt; auch unterhalb der Obergrenze von 40,00 hat der Anbieter die Rücksendekosten zu tragen, wenn der Kunde als Konsument nicht darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er die Rücksendekosten zu tragen hat.
Viele weitere Regelungen dienen insbesondere dem Schutz des Verbrauchers. Zu den weiteren Beispielen des Verbraucherschutzes zählen Teilzeitverträge (§ 485 BGB), Verbraucherkredite (vgl. §§ 485, 495 BGB), Kreditvermittlungsverträge (vgl. § 655a BGB) oder Teillieferungsverträge (§ 505 BGB). Bei diesen Aufträgen hat der Konsument ebenfalls ein kostenloses Rücktrittsrecht.
Darüber hinaus ist der Konsument durch eine Vielzahl von Weisungspflichten abgesichert, die der Schriftform bedürfen. Nicht immer ist jedoch klar, ob jemand "Unternehmer" oder "Verbraucher" im Sinn der §§ 13, 14 BGB ist. Beispielsweise wurde vor einiger Zeit beschlossen, dass ein Anbieter, der bei uns als "Powerseller" eingestuft werden kann, generell als "Unternehmer" angesehen wird.
Mit der Begründung, dass die Leuchten für ihr Eigenheim vorgesehen seien, hat sie nach einiger Zeit den Erwerb widerrufen und damit ein Rücktrittsrecht (vgl. 355, 312d, 312b BGB). Die Verkäuferin akzeptierte dies nicht und behauptete, der Rechtsanwalt habe nicht als Verbraucher im Sinn des Rechts agiert und habe daher kein Rücktrittsrecht.
Selbst wenn das Büro als Liefer- und Rechnungsanschrift genannt worden wäre, konnte daraus allein nicht abgeleitet werden, dass es sich um ein "Unternehmerobjekt" handelt. Das jüngste Urteil des BGH verstärkt den Verbraucherschutz des BGB noch weiter. Sie hängt nicht nur von der äußeren Gestalt des Kaufes (Bestellung unter der Firmenanschrift o.ä.) ab, sondern im Sinn des Rechts, ob jemand "ein rechtsgeschäftliches Geschäft zu einem Zweck abschliesst, der weder der kaufmännischen noch der selbständigen Erwerbstätigkeit zuordenbar ist.
Vielfach hat der als Konsument eingestufte Geschäftspartner Sonderrechte, z.B. kann er bei einer Bestellung im Netz vom Vertrag zurücktreten, und zwar ungeachtet dessen, ob der Kaufgegenstand einen Mangel aufweist.