Wann ist eine Abmahnung Unwirksam

Wenn eine Warnung unwirksam ist

Wenn eine dieser Komponenten nicht enthalten ist, ist die Warnung ungültig. Erfüllt die Warnung bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen nicht, ist sie ungültig. Aus einer formell unwirksamen Abmahnung kann der Arbeitnehmer auch auf das Verhalten des Arbeitgebers schließen. Wenn die Warnung unwirksam ist, ist es in der Regel auch die Kündigung. Die Warnung wird genau geprüft.

Ab wann ist eine Unterlassungsanordnung unwirksam? "Fachanwalts-Blog

Weshalb gibt es eine Warnung vor dem Arbeitsrecht? Langfristige Verträge sollten nicht nur beendet werden. Sollte etwas "nicht reibungslos laufen", muss eine der beiden Seiten die andere informieren und sie in die Lage versetzen, den Fehler zu beheben. Durch eine Verwarnung weist der Auftraggeber damit die Verletzung des Arbeitsvertrages eines Mitarbeiters zurück. Bei einer unwirksamen Abmahnung kann es zur Ineffektivität der Beendigung in einem nachfolgenden Kündigungsschutzverfahren kommen.

Die Behauptung zum Gehalt einer Abmahnung hat das BAG wie folgt formuliert: Ein Warnhinweis besteht, wenn der Dienstgeber Leistungsstörungen in einer für den Dienstnehmer ausreichend klar erkennbarem Umfang reklamiert und damit den Verdacht einer Gefährdung des Inhalts oder der Existenz des Dienstverhältnisses im Falle einer Wiederholung aufgreift. Deshalb sind für eine Verwarnung immer zwei Dinge erforderlich: eine Beschwerde und eine Verwarnung.

Verleumdungsfunktion: Der Auftraggeber klagt über eine ganz bestimmte Verletzung der Pflichten des Arbeitnehmers. Im Falle einer effektiven Warnung sind die Reklamations- und Warnfunktionen in vier wesentlichen Komponenten unterteilt. Eine ( "ungeschriebene") Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis muss durchbrochen werden. Die Verwarnung muss in Zukunft vertragsgemäß erfolgen. Von wem kann eine Verwarnung ausgesprochen werden?

Nur wer die Weisungsbefugnis gegenüber dem Mahnenden hat, darf eine Verwarnung aussprechen. Es ist nicht jedem Vorgesetzten erlaubt, eine Verwarnung auszusprechen. Es wird keine Anzahl von Warnungen vor dem Abbruch angegeben. Abhängig von der Stärke des Fehlverhaltens kann schon ein einziges Mahnschreiben genügen. Im Falle von Datendiebstahl, Missbrauch oder Körperverletzung kann der Vertrag in der Regel ohne Vorwarnung auflösen. Inwieweit ist eine Warnung zulässig?

Nach Ablauf einer bestimmten Zeit wird die Warnung nicht mehr wirksam und soll aus der Personendatei entfernt werden. Die Warnung ist umso weniger schwer, je laenger sie ist. Wenn die Warnung aber gerade ihre Aussagekraft verloren hat, muss im Einzelfall nachgesehen werden.

Formale Ungültigkeit einer Warnung: Warnungsfunktion besteht weiter - MEYER-KÖRING Rechtsanwälte GmbH

Im Falle einer Pflichtverletzung muss der Dienstgeber den Dienstnehmer regelmässig vor einer betriebsbedingten Beendigung warnen. Ist die Abmahnung ergangen, aber unwirksam, kann sich der Auftraggeber nicht auf die vorherige Abmahnung berufen und ist die Abmahnung aus diesem Grund bereits unwirksam. In einer jüngeren Rechtsprechung hat das BAG deutlich gemacht, dass der Angestellte nicht von einer förmlich erfolglosen Abmahnung zurücktreten kann, dass der Unternehmer dem angemahnten Vorgehen zustimmt (BAG, Urt. v. 19.2. 2009 - 2 AZR 603/07).

Stattdessen verbleibt der Angestellte verwarnt, auch wenn die Verwarnung nur einen formalen Fehler aufweist. Die Klage (verkürzt): Der Beschwerdeführer war seit 1993 bei der Angeklagten als Kundenberater im Personennahverkehr tätig. Die Mitarbeiterin bekam eine Abmahnung wegen Überschreitung der Abrechnungsperioden im MÃ? Mit einer Klage hat das Landesarbeitsgericht Hannover den Unternehmer schließlich dazu veranlasst, die Abmahnung aus der Belegschaftsakte zu entfernen, weil der Antragsteller zuvor nicht entgegen den Bestimmungen des Tarifvertrags gehört worden war.

Dies bestätigte das Landarbeitsgericht mit der Begruendung, die Pflichtverletzung erfordere eine vorherige Abmahnung. Gegen die im Jahr 2002 an den Beschwerdeführer gerichteten Verwarnungen konnte jedoch keine Berufung eingelegt werden, da sie nach einem rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichtes Hannover aus der Belegschaftsakte hätten gestrichen werden müssen. Im Berufungsverfahren hob das BAG die Urteile der Amtsgerichte auf und verwies die Sache zur erneuten Anhörung und Urteilsverkündung an das LAG Bremen zurück.

Im Falle von Verhaltenskündigungen muss sich eine Verletzung der Pflicht auch in Zukunft nachteilig auswirkt. Das Ziel der Beendigung ist nicht, eine Vertragsverletzung zu sanktionieren, sondern das Risiko einer weiteren wesentlichen Verletzung von Pflichten zu vermeiden. Ein negativer Ausblick besteht, wenn aus der konkret vorliegenden Vertragsverletzung und der daraus folgenden Vertragsverletzung der Mitarbeiter den Anstellungsvertrag auch in Folge einer Kündigungsdrohung in der gleichen oder einer ähnlichen Art und Weise wieder verletzen wird.

Diese Warnung objektiviert also die negative Vorhersage. Bei einer ordnungsgemäßen Abmahnung und erneuter Verletzung der Vertragspflichten kann davon auszugehen sein, dass auch in Zukunft weitere vertragliche Störungen eintreten werden. Die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der eine Abmahnung, die formal unwirksam ist, weil der Mitarbeiter in einem Tarifvertrag nicht gehört wurde, noch die notwendige Abmahnung enthält, die vor einer betriebsbedingten Entlassung erfolgen muss, wurde bestätigt.

Für die Wahrnehmung der Warnungsfunktion sind die faktische Rechtfertigung der Warnung und die Frage, ob der Mitarbeiter davon Kenntnis nehmen kann, dass der Dienstgeber eine Beendigung im Falle eines Wiederauftretens erwägt, wichtig. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, wird der Mitarbeiter ungeachtet formaler Mängel der Warnung warnen. Die Kündigungsfrist für die Kündigungsfrist beträgt fünf Jahre. Dies steht im Einklang mit der Rechtssprechung des BAG.

Anders ausgedrückt: Aus der förmlichen Nichtwirksamkeit einer Abmahnung kann der Mitarbeiter nicht ableiten, dass der Auftraggeber dem gemahnten Vorgehen zustimmt. Auch bei Formfehlern des Arbeitgebers bleibt die entsprechende Warnung erhalten. Es ist jedoch unverständlich, warum das BAG den Fall zur Neuentscheidung an das LAG zurückverweist.

Vor mehr als drei Jahren waren die Warnungen formal unwirksam. Eine Warnung erlischt regelmässig mindestens nach längerer Zeit, solange der Mitarbeiter kein neues Fehlverhalten hat.

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