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Ersatzbeschaffung Schadensersatz
Wiederbeschaffung EntschädigungEntschädigung
ist der Ersatz des entstandenen Schadensfalls bei einem anderen.... Die Haftung für Personenschäden kann sich aus Verträgen (z.B. UVV, Gewährleistungsrecht), vorvertraglichen Schuldverhältnissen (c.i.c.), Eigentumsverhältnissen ( 989, 990 BGB) oder unerlaubter Handlung ( 823 ff. BGB) herleiten. Das S. ist von der Vergütung zu unterscheiden, bei der eine monetäre Vergütung ausschließlich aus Gründen der Billigkeit~:e" erfolgt, ohne dass das Vorhandensein eines Schadensfalls von Bedeutung ist.
Derjenige, der im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis gegen seine Verpflichtungen verstößt (Unmöglichkeit der Erfüllung, - Zahlungsverzug, - positive Verletzung des Vertrages, - schuldhaftes Verhalten bei Vertragsabschluss), hat den entstandenen Schadensersatz zu erstatten. Das Gleiche trifft auf unerlaubte Handlungen zu. Die Pflicht gegenüber S. - geht im Grunde von einem Mißverständnis aus. Es gibt jedoch eine Vielzahl von Fällen, in denen die Verantwortung für Schäden unabhängig vom Fehler, aufgrund der Haftung für Erfolg oder Gefahr, en Güter (Gesundheit, Befreiung, Ehrfurcht, etc.). des behandelnden Arztes, aber nicht, wenn der betreuende Arzt irgendeine medizinische Berufserfahrung missachtet.
Es ist fraglich, ob eine Rechtskausalität besteht, wenn der entstandene Sachschaden auch ohne das Schadenereignis aufgrund anderer Sachverhalte eintritt. Der Fall weist die Betrachtung solcher hypothetischer Schadenursachen zurück. Wenn jedoch im Falle der verletzten Personen oder Gegenstände, " Schäden nur für die durch das frühere Auftreten des Schadens verursachten Schäden beansprucht werden können (sog. , ). es (Beweis).
Der Schadensersatzpflichtige hat den entstandenen Sachschaden durch die Herstellung der Beschaffenheit zu ersetzen, die ohne den Eintritt des Schadenereignisses entstanden wäre ( 249 S. 1 BGB, Sache durch eine neue Sache zu ersetzen, der Schadensersatzpflichtige kann die Abweichung zwischen Gebrauchswert und Wiederbeschaffungswert eines Abzuges " - die trotz ordnungsgemäßer Nachbesserung an der Sache haftende Herabsetzung seines Verkaufswerts - kompensieren.
der Ersatz des von einer anderen verursachten Schaden. Es kann eine Schadenersatzpflicht abgeschlossen werden (Schadenversicherung); im übrigen richtet sie sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Verletzung vertraglicher und vertragsähnlicher Verpflichtungen (insbesondere aus einem beiderseitigen Vertrag) auf der einen Seite und die Verantwortlichkeit für unerlaubtes Handeln auf der anderen Seite kommen hier in Frage; für die entsprechende Rechnung siehe Punkt a) Vorraussetzung für eine etwaige rechtliche Verantwortlichkeit ist, dass das Schadenereignis den aufgetretenen Sachverhalt herbeigeführt hat (Kausalität).
Es muss ein kausaler Bezug zwischen dem Schadensereignis und dem Schäden gegeben sein, d.h. der Differenz zwischen der gegenwärtigen Situation und der Situation, die ohne das Schadensereignis vorläge. Denn an sich ist jede Erkrankung, die nicht überdacht werden kann, ohne dass der Verlust des Erfolges eintritt (conditio sine qua non); Kausalität ist demnach die Summe aller die Lebensbeziehung beeinflussenden Zustände, die den Gelingen (Schaden) bewirken (sog. Konditions- oder Äquivalenztheorie).
Die Schäden müssen daher absehbar sein (ansonsten im Sinne einer bloßen Gefahrenhaftung, bei der nur die Realisierung der konkreten Gefährdung von Bedeutung ist); die Entscheidungen müssen jedoch sachlich (nicht nach der Persönlichkeit des Akteurs) und retrospektiv (nach den Umständen zu diesem Zeitpunkt) getroffen werden. Daß die Schäden nur indirekt entstanden sind (sog. müssen jedoch auf die sog. s der von Case and Doctrine entwickelten verletzenden Normen zurückzuführen sein.
Nicht nur bei einer so genannten Schädigung erkennt der behandelnde Arzt eine zuvor versteckte Erkrankung, die dazu beiträgt, dass der Verletzte früher in den Ruhestand geht und dadurch weiteren Schäden anrichtet. Wenn mehrere Vorkommnisse zusammen zu Schäden führten, sind beide prinzipiell auch voll verursachend (z.B. nur in Ausnahmefällen abgebrochen, wenn eine ganz neue Serie von Ursachen gestartet wird, für die das erste Schadenereignis ohne prakt. eine Rolle spielte.
Besonders kontrovers ist der sogenannte. b) Auch wenn jeder ausreichend entstandene, also auch der indirekte Schadensersatz bei Bestehen eines Haftgrundes zu erstatten ist, so hat der einzig indirekt entstandene Schadensersatz (Beispiel: Schädigung des Saengers, Einkommensverlust des Theaters) prinzipiell keinen Anspruch auf Schadensersatz, sofern dieser nicht explizit reglementiert ist (z.B. zum Teil im Recht der rechtswidrigen Handlung).
Wird der Vertragspartei selbst bei der Vertretung der Interessen eines Dritten (insbesondere bei indirekter Vertretung, Provision für den Versandhandel, nicht aber bei Produkthaftung) nicht geschadet, ist jedoch der Dritte, der nicht Vertragspartei ist, berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig. durch eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung, dass der Auftraggeber (z.B. Kommissionär) den Dritten (Zahlungsempfänger) den entstandenen Schadensersatz im eigenen Namen behauptet - in der Regel zur Zahlung an den Dritten; sog. Nachweis des Schadens durch die Drittperson oder Schadensliquidation.
Gleiches gelte für den Schadensfall des geschädigten Mitarbeiters gegen den Geschädigten, der trotz Erkrankung weiterhin das Arbeitsentgelt vom Dienstgeber bezieht und somit nicht verletzt wird. c ) Wer Schadensersatz verlangt, muss den Grund für die Haftung, die Kausalität und gegebenenfalls das Schuldgefühl des Geschädigten nach den allgemeinen Vorschriften (Schadensnachweis; Beweislast) nachweisen. Das Gericht akzeptiert bei Dienst-, Werk-, Wohn- und sonstigen Aufträgen - wie bei einer Vertragsverletzung (siehe 2 b) - auch eine tatsächliche Umkehr der Nachweislast; in diesem Fall muss der Zahlungspflichtige (z.B. Gastwirt) daher nachweisen, dass er den dem Auftraggeber in seinem Gebiet zugefügten Mangel nicht zu vertreten hat.
Gleiches gelte nach der Rechtsprechung im Bereich der Produkthaftpflicht sowie weitestgehend für die ärztliche Arzthaftung für schädliche Einwirkungen. Der pauschalierte Schadenersatz durch die Allgemeinen Bedingungen ist beschränkt; der Vertragspartner muss nachweisen können, dass kein oder kein Pauschalbetrag eingetreten ist (§ 309 Nr. 5 BGB).
In einem Rechtsstreit, insbesondere bei der Schadensschätzung, ist das Landgericht von den übrigen Beweisgrundlagen weitestgehend befreit (§ 287 ZPO). Wenn Sch. für einen Personen- oder Sachschaden bezahlt werden soll, kann Sch. in den meisten wichtigen Fällen auch ohne Nachbesserung (fiktive Reparaturkosten) von vorneherein in bar geltend gemacht werden ( 249 II 1 BGB; der Verletzte sollte in der Lage sein, sich selbst zu reparieren).
Erstattung der Mietwagenkosten (abzüglich ca. 15% für eingesparte Eigenkosten) in bar nach einem schuldhaften Unfall; i. E. Verkehrshaftung. Die Mehrwertsteuer ist nur dann zu zahlen, wenn sie wirklich entstanden ist (z.B. nicht bei Selbstinstandsetzung, § 249 II 2 BGB). Kann der Ersatzpflichtige nur mit unverhältnismäßigem Aufwand hergestellt werden, kann er den Kreditgeber auch in bar bezahlen (§ 251 II BGB, Ersatzrecht; Sonderregelung für die Behandlung von Tieren).
Im Falle des Ersatzes von "alt durch neu" im Zuge der Sachproduktion (bei Schäden an einer Gebrauchtware ) ist ein entsprechend (erheblicher) Wertzuwachs durch den Anspruchsberechtigten in bar zu erstatten. Zusätzlich zum reduzierten Wert - ein beschädigter Gegenstand ist z.B. anfälliger für neue Schäden - muss auch der sogenannte "merkantile Minderwert" ersetzt werden, auch wenn der geschädigte Gegenstand nicht unverzüglich weiterverkauft wird.
Das bedeutet - insbesondere bei einem unfallbedingten Motorfahrzeug - den geringeren Umsatzwert aufgrund von möglichen verdeckten Mängeln und einer geringeren Betriebssicherheit. - in den durch das Recht vorgegebenen Schadensfällen (insbesondere ist nicht ausschließlich arithmetisch ( "Differenz") zu bestimmen; nach dem normierten Schadenskonzept (vgl. BGHZ 54, 45) Schadensvorsorgemaßnahmen (sog. reduziert. b) Sch. wegen Pflichtverletzung: Verstößt der Schuldner gegen eine Verpflichtung aus dem (in der Regel R.
Bei Nichteinhaltung der Leistungspflicht, Verzug des Schuldners, positiver Forderungsverletzung, mangelhafter Leistungsgarantie, 2 b, Werklieferungsvertrag, 3 a, Schuld bei Vertragsabschluss, Verstoß gegen leistungsbezogene Nebenverpflichtungen, z.B. Konsultation, Gebrauchsanweisung), kann der Schuldner den entstandenen Schaden ersetzten. Zu diesem sogenannten "einfachen Verschulden" (früher Vertrauensverlust, Vertrauensverlust oder negative Zinsen genannt) gehören alle Benachteiligungen, die dem Kreditgeber ungeachtet der (unmöglichen, verspäteten usw.) Leistungserbringung aufgrund seines Vertrauens in die Ordnungsmäßigkeit entstehen, z.B. z., eine Konventionalstrafe aller Arten oder eine verlorene Wiederverkaufsmöglichkeit (siehe auch
Absichtserklärungen, 1 a. E. ), Mangelfolgeschäden (Gewährleistung, 1 b) usw. Diese Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz besteht nur dann nicht, wenn der Besteller die Pflichtverletzung schuldhaft nicht zu vertreten hat ( "Verschulden", 1), d.h. er kann sich selbst befreien (der Besteller trägt dafür die Nachweislast, 280 I 2 BGB). ferner "Sch. statt der Leistung" (sog. und Warenwert ("a."; eine sogenannte
c ) Soll Sch. aus einem gemeinsamen Auftrag anstelle der Dienstleistung bezahlt werden, kommt prinzipiell die Differenzrechnung zur Anwendung - auch bei ungleichen Leistungserbringer. In der Folge werden die wechselseitigen Forderungen wertmäßig aufgerechnet; der Zahlungsempfänger hat nur eine einheitliche Forderung gegen den Zahlungspflichtigen in der Höhe der festgestellten Differenzbeträge. Jedoch ist der Zahlungsempfänger befugt, dem Zahlungspflichtigen seine eigene Dienstleistung nach der Devisentheorie zu erbringen und seinen Verlust in vollem Umfang zu errechnen.
Gleiches trifft zu, wenn er seine Leistungen bereits erbringt; in diesem Fall kann er die eigene Dienstleistung nur zurückfordern, wenn er anstelle von Sch. Der Kreditgeber kann auch frei entscheiden, ob er seinen Verlust in konkreter oder abstrakter Form kalkulieren will: Der Kreditgeber kann entweder die konkrete Situation darstellen, die seinen Verlust erklärt, insbesondere die Summe des verlorenen Gewinnes (z.B. Abgleich zwischen dem Kontraktpreis und einem nun notwendigen Ersatzkauf, sog. Cover Purchase; nach Cover Sale, z.B. bei Zahlungsverzug des Kaufpreises); er kann den Verlust auch in abstrakter Form (z.B. nach dem Marktpreis) errechnen.