Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Fristlose Kündigung Ruhestörung
Kündigung ohne Vorankündigung Ordnungswidriges VerhaltenOrdnungswidriges Verhalten. Ich soll mich prügeln, bei mir wird immer gestritten, bei mir rumpeln bis 5 Uhr früh die beiden, im Stiegenhaus und in der Ebene sind sie lauter, der TV ist viel zu lauter etc.
Du kannst nicht vor 5 Uhr früh Lärm machen! Nun, am gestrigen Tag hat sie ihren Wirt angerufen. Die Vermieterin sagte: "Sehen Sie sich vor dem Gericht und die beiden wurden ohne vorherige Ankündigung entlassen, der Hausherr hatte ein Protokoll und alle unterschriebenen Dokumente des Nachbarn." Die Vermieterin sagt, er hat aufgehört. Jedenfalls: Sollte man aus Gründen, die nicht anwendbar sind, kündigen, dann ist diese Kündigung einfach ineffizient.
Der Hausherr sollte ihn verklagen. Erstaunlich ist, dass alle Nachbarinnen und Nachbarinnen den Abend und die Nacht zu lauter aussprechen. Wer nicht mit all seinen Mitmenschen uneins ist, sollte darüber nachdenken, warum es jeder anders sieht als man selbst.
Sie hat schon mit einer Nächsten geredet: Sie würde nichts merken, sie denkt, dass die beiden sehr nett, lieb und ruhig sind. Und die anderen beiden sehen sich nie an. Der Widerruf wurde vom Eigentümer geschickt.
Beurteilung > 10 S 139/15| LG Köln
Wenn nach einer Verwarnung ein Mieter nachts immer wieder die Ruhe stört und die Nachbarterrasse immer wieder belastet, ist eine fristlose Kündigung des Mietvertrages gerechtfertigt. Es kam also mehrmals zu nachtaktiven Störungen in Gestalt von Bodenschlägen, Staub saugen, Türschlagen, Benutzung der Maschine und lauter Lärmen.
Sie beschmutzte auch die Terasse der Ferienwohnung unter ihrer Wohneinheit mit Gräten, Lehm, Ton, Erdreich, Salat, Feder und Grünabfällen. Der Vermieter schickte dem Mieter daraufhin mehrere Verwarnungen. Nach neuen Ereignissen im Juni 2014 wurde der Mietvertrag von der Hauswirtin mit dem Mieter ohne Einhaltung einer Frist gekündigt. Also schmiss die Pächterin wieder Kopfsalat auf die Terasse der anderen Pächterin und holte in den ersten Stunden mit viel Krach ihren Reisekoffer durch das Aufgangstor.
Auf die Frage des anderen Mieters nannte ihn der Mieter "dummer Sack". Seitdem der Mieter sich geweigert hat auszusiedeln, hat die Hauswirtin eine Klage auf Zwangsräumung eingereicht. Die Beschwerde des Mieters war dagegen gerichtet. Der Rechtsbehelf wurde vom Amtsgericht Köln bestätigt und damit abgewiesen. Dem Vermieter steht das Recht zur Überlassung der Ferienwohnung zu, da eine fristlose Kündigung wegen einer dauerhaften Beeinträchtigung des Wohnfriedens gemäß 569 Abs. 2 BGB erfolgt.
Nach Ansicht des Amtsgerichts hat der Mieter durch die wiederholten nächtlichen Ruhestörungen und die wiederholten Verschmutzungen der Terrassen des anderen Mieters die Ruhe auf Dauer beeinträchtigt. Die Pächterin hatte trotz bereits erteilter Warnungen ihr rücksichtsloses Vorgehen beibehalten. Vor allem die Störung der nächtlichen Ruhe und die Verunreinigung der benachbarten Terrassen waren an sich schon schwere Pflichtverstöße.
Sofern die Pächterin versuchte, ihre nachtaktive Ruhestörung mit der Anhörung des Hauses zu begründen, betrachtete das Landesgericht dies als irrelevant.