Schwerbehinderung und Gleichstellung

Behinderung und Gleichstellung

Bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten gelten besondere Regelungen. Es gibt immer mehr Anträge auf Gleichstellung mit Schwerbehinderten. Nähere Informationen zur Gleichstellung von Behinderten und Schwerbehinderten finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit. Stark behindert: Gleichstellung von Behinderten und Schwerbehinderten. Angaben zur beruflichen Rehabilitation, Schwerbehinderung, Gleichstellung.

Schwerbehinderte und Chancengleichheit - BA

Als Schwerbehinderter können Sie behandelt werden, wenn der Invaliditätsgrad mind. 30, aber weniger als 50 beträgt. Gleichberechtigung gibt Ihnen den selben Stellenwert wie Schwerstbehinderten. Darin nicht enthalten sind zusätzlicher Urlaub, kostenlose Förderung und spezielle Rentenbedingungen. Vielleicht können Sie Ihren Job gleichberechtigt absichern. Im Falle von Staatsbeamten und Mitarbeitern mit einem besonderen Entlassungsschutz sind die Bedingungen für die Gleichstellung in der Regel nicht gegeben.

Gibt es jedoch besondere Behinderungsgründe, kann im Einzelnen Gleichbehandlung gewährt werden.

Integrationsbüros - Gleichstellung

Es gibt immer mehr Bewerbungen um Gleichstellung mit Schwerstbehinderten. Wo ist Gleichberechtigung überhaupt möglich? Hat er einen Behinderungsgrad (GdB) von mind. 50, ist er schwer behindert. Der GdB wird auf Wunsch des Betroffenen vom Sozialamt oder der zuständigen Stelle nach dem jeweiligen Landesgesetz festgelegt.

Abgesehen von einer schweren Invalidität gibt es auch eine Gleichstellung. Dieser wird auf Wunsch des Invaliden von der Arbeitsagentur ausgestellt, wenn der Invalide nicht gleichberechtigt an einem angemessenen Ort beschäftigt werden kann. In dieser Hinsicht ist die Gleichstellung mit der mangelnden Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt aufgrund von Behinderungen verbunden. Schwerbehinderte Menschen mit einem Bruttoinlandsprodukt von weniger als 50, aber laut Gesetzgebung zumindest 30, sollten als Schwerbehinderte behandelt werden, wenn sie aufgrund ihrer Invalidität keinen angemessenen Job erhalten oder beibehalten können.

Gleiche Menschen haben im Grunde den selben Stellenwert wie Schwerstbehinderte. Dies bedeutet unter anderem, dass sie in die Zahl der Pflichtberufe einbezogen werden, von den Integrationsbüros aus der Gleichstellungsabgabe unterstützt werden können, der besondere Kündigungsschutz für sie besteht und sie auch die Vertretung von Schwerbehinderten wählt. Zudem haben sie keinen Anspruch auf eine Schwerbehindertenrente.

Diejenigen, die mit Schwerstbehinderten gleich behandelt werden wollen, müssen gewisse Bedingungen einhalten. Erstens: Das Rentenamt oder die nach einzelstaatlichem Recht befugte Stelle muss einen Invaliditätsgrad von 30 oder 40 haben. Sachverständige empfehlen, den Beurteilungsbescheid zu überarbeiten, wenn er bereits alt ist, da im Lauf der Zeit weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen auftreten können und es bereits zu einer schweren Beeinträchtigung kommen kann.

Im Mittelpunkt steht die Fragestellung, ob der Arbeitsort überhaupt für Sie da ist. Eine Arbeitsstätte ist dann sinnvoll, wenn der Schwerbehinderte die Arbeit an diesem Arbeitsort unter Beachtung der Form und des Schweregrades seiner Arbeitsunfähigkeit - ggf. mit Unterstützung einer behindertengerechten Gestaltung - dauerhaft ausführen kann. Wenn der Sicherheitsbeamte statt dessen die weiten Strecken gehen müßte, wäre der Arbeitsort nicht angemessen und es wäre nicht möglich, ihn durch Gleichheit zu absichern.

Der Mangel an Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt muss auf die Behinderungen als Hauptursache zurückgeführt werden. Die Legislative hat zwei Möglichkeiten aufgezeigt, bei denen Gleichstellung in Frage kommt: Erhalt oder Erhalt eines Arbeitsplatzes. Wenn ein existierendes Beschäftigungsverhältnis tatsächlich in Gefahr ist, d.h. wenn es um den Erhalt eines Arbeitsplatzes geht, ist die Lage an diesem Standort entscheidend.

Doch die Furcht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes allein genügt nicht. Ebenso wenig können generelle Änderungen am Arbeitsort oder Schwierigkeiten, die nicht beeinträchtigte Menschen betreffen, die Gleichstellung rechtfertigen. Zur Beurteilung der konkreten Lage konsultiert die Arbeitsagentur nicht nur den Schwerbehinderten, sondern auch seinen Auftraggeber und die Interessenvertretung bzw. den Betriebs- oder Betriebsrat, bevor sie eine entsprechende Beschlussfassung trifft.

Bei der Arbeitssuche können Integrationsbemühungen, die bisher wegen einer Behinderung nicht erfolgreich waren, zur Gleichstellung führen. Gleichstellung ist daher nur möglich, wenn der Arbeitgeber konkret gefährdet ist oder wenn ein arbeitsunfähiger Arbeitssuchender nur gleiche Aussichten hat. Zur Inanspruchnahme des Kündigungsschutzes für Menschen mit schweren Behinderungen muss der Mitarbeiter den Antrag auf Gleichbehandlung spätestens drei Wochen vor Eingang des Entlassungsschreibens nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes bei der Agentur für Arbeit eingereicht haben.

Im Schwerbehindertengesetz wird der Invaliditätsgrad (GdB) als Maßstab für die physischen, psychischen, psychischen und gesellschaftlichen Folgen einer Funktionsstörung angesehen. Das Gesundheitsamt oder die Ermittlungsbehörde orientiert sich bei der Ermittlung der Invalidität an den bundeseinheitlichen "Grundsätzen der Pflegemedizin". Im Jahr 2012 waren nach Auskunft der Agentur für Arbeit 964.700 Menschen mit schweren und gleichen Behinderungen bei den Unternehmen in Deutschland angestellt.

Die Quote betrug 15 Prozentpunkte - das sind rund 147.500 Mitarbeiter. Bis 2013 wurden 52.200 Bewerbungen für Gleichstellung und 30.700 für Chancengleichheit eingereicht.

Mehr zum Thema